In Deutschland haben Schöpfer generell umfassende Rechte an ihren Werken. Die als Urheberrecht bekannten Regeln und Grundsätze dienen dem Schutz des Schöpfers und dessen Werk. Ein wesentlicher Bestandteil des Urheberrechts sind die sogenannten Verwertungsrechte. Diese sollen insbesondere sicherstellen, dass Urheber eine angemessene Vergütung erhalten, wenn Dritte ihre Werke nutzen. Verwertungsrechte sind umfassend gestaltet und sichern viele verschiedene Bereiche ab.
- 1. Was sind Verwertungsrechte?
- 2. Unterscheidung der Verwertungsrechte
- 2.1. Körperliche Verwertungsrechte
- 2.1.1. Vervielfältigungsrecht
- 2.1.2. Verbreitungsrecht
- 2.1.3. Ausstellungsrecht
- 2.2. Unkörperliche Verwertungsrechte
- 3. Kann man Verwertungsrechte abtreten oder übertragen?
- 4. Welcher Fachanwalt kann bei Fragen und Problemen weiterhelfen?
Was sind Verwertungsrechte?
Verwertungsrecht (Symbolbild)Verwertungsrechte dienen insbesondere dazu, dass der Urheber frei bestimmen kann, auf welche Art und Weise sein Werk verwendet wird. Grundsätzlich haben Urheber das ausschließliche Verwertungsrecht. Dies ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Einfach gesprochen besagen die Rechte, dass Dritte ein Werk grundsätzlich nur dann verwerten dürfen, wenn sie die ausdrückliche Zustimmung des Schöpfers haben. Bei Zuwiderhandeln liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
Ein Beispiel:
Ein Fotograf macht ein Foto von einer Gebirgslandschaft. Nutzt ein Blogger nun dieses Bild, um es auf seinem Blog zu publizieren, ohne den Fotografen um Erlaubnis zu bitten, liegt grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung vor. Wer also das Bild für seine eigenen Zwecke verwenden möchte, muss sicherstellen, dass der Urheber damit einverstanden ist.
Beispiel:
Ein gutes Beispiel dafür ist die GEMA. Diese nimmt das Zweitverwertungsrecht für Komponisten und Texter in Anspruch. Daher müssen Dritte bei der Verwendung entsprechender Musik – etwa bei öffentlichen Veranstaltungen – auch eine GEMA-Anmeldung vornehmen.
Unterscheidung der Verwertungsrechte
Es gibt unterschiedliche Verwertungsrechte. Im Urheberrechtsgesetz wird insbesondere zwischen Werken unterschieden, die in körperlicher und unkörperlicher Form verwertbar sind.
Körperliche Verwertungsrechte können an Werken vorliegen, die ganz einfach gesagt einen tatsächlichen Körper haben. Das kann beispielsweise eine Musik-CD oder auch ein Buch sein. Unkörperliche Verwertungsrechte betreffen solche Verwertungen, die nicht mit einem Körper in Verbindung stehen.
Sie werden auch als Recht der öffentlichen Wiedergabe bezeichnet, da sie insbesondere nur die einmalige oder mehrfache Wiedergabe, allerdings nicht das Verbreiten eines tatsächlichen Gegenstandes beinhalten. Ein Beispiel hierfür ist etwa ein Radiostück oder ein Musik-Download.
Körperliche Verwertungsrechte
Zu den körperlichen Verwertungsrechten gehören die folgenden:
- Das Recht zur Vervielfältigung
- Das Recht zur Verbreitung
- Das Ausstellungsrecht
Die körperlichen Verwertungsrechte betreffen unter anderem Bücher, CDs, Bilder, Polaroids, Schallplatten, Skulpturen und viele andere körperliche Werke.
Vervielfältigungsrecht
Vervielfältigung & Verbreitung (Symbolbild)Das Vervielfältigungsrecht räumen dem Rechtsinhaber das Recht zur Kopie eines Werkes ein. Beispiele sind etwa das Brennen einer CD oder das Nachdrucken eines Posters. Das Kopieren eines Werkes kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen – insbesondere dann, wenn mit der Vervielfältigung eine Verbreitung des Werkes einhergeht (etwa das Kopieren und Verkaufen der Kopien).
In der Regel sind Kopien für den Privatgebrauch jedoch auch ohne die Zustimmung des Urhebers erlaubt. Wer also beispielsweise ein kleines Poster kauft und dieses zweimal für den eigenen Haushalt nachdrucken lässt, verletzt damit nicht das Urheberrecht. Geregelt ist das Verwertungsrecht in § 16 UrhG.
Verbreitungsrecht
Unter die Verbreitungsrechte fallen das Vervielfältigen und der Verkauf bzw. das Anbieten eines Originals. Das Verbreitungsrecht ist also weitergehend als das einfache Vervielfältigungsrecht. Wer beispielsweise ein Poster kauft und dieses mehrfach kopiert, um es an andere zu verkaufen, verletzt damit grundsätzlich das Urheberrecht. Eine Verletzung kann auch dann vorliegen, wenn ein Bild mehrfach kopiert und als Geschenk an Freunde weitergegeben wird.
Auch diese Art der Verbreitung ist nicht jedem Dritten erlaubt. Geregelt ist das Verbreitungsrecht in § 17 UrhG. Im Verbreitungsrecht ist jedoch der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz zu beachten.
Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass das Verbreitungsrecht für ein bereits verkauftes Werk mit dem Verkauf erschöpft ist. Das bedeutet in einfachen Worten, dass der rechtmäßige Erwerber mit dem gekauften Werk auch ohne neue Zustimmung des Urhebers über die weitere Verbreitung entscheiden darf. Er kann das gekaufte Werk also nach freiem Ermessen weiterverkaufen oder verschenken.
Ein Beispiel:
Wer das Bild eines Künstlers bei einer Auktion ersteigert, darf es nach freiem Belieben weiter verkaufen, selbst wenn er dabei den Preis erhöht.
Ein gutes Fallbeispiel dafür ist ein Urteil des Landesgerichts Berlin aus dem Jahr 2009. Hier urteilte das Gericht, dass „durch den Download der Musikdatei und die Festlegung auf einem Dateiträger (…) keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts i. S. d. § 17 Abs. 2 UrhG eingetreten“ ist, da „kein Werkstück verbreitet, sondern nur eine unkörperliche Datei öffentlich zugänglich gemacht“ wurde (vgl. LG Berlin, Urteil vom 14.07.2009, AZ: 6 O 67/08).
Ausstellungsrecht
Beim Ausstellungsrecht geht es darum, wer ein unveröffentlichtes Werk in der Öffentlichkeit präsentieren darf. Das Ausstellungsrecht beinhaltet ausschließlich Werke der Bildhauerei, Malerei, Fotografie und Grafik. Es betrifft außerdem nur solche Werke, die bisher noch nicht veröffentlicht worden sind. Mit der Veröffentlichung eines Werkes erlischt das Ausstellungsrecht. Geregelt ist das Ausstellungsrecht in § 18 UrhG.
Das Recht zur Ausstellung ist stets gemeinsam mit § 12 UrhG in Verbindung zu sehen. Dieser Paragraph räumt den Urheber grundsätzlich das Recht darüber ein, zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Er hat außerdem das alleinige Recht, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben. Das Recht erlischt nur dann, wenn wesentliche Inhalte des Werkes oder eine detaillierte Beschreibung des Werkes - mit Zustimmung des Urhebers - bereits veröffentlicht wurden.
Unkörperliche Verwertungsrechte
Öffentliche Zugängigmachung (Symbolbild)Neben den körperlichen Verwertungsrechten gibt es noch die sogenannten unkörperlichen Verwertungsrechte.
Hierzu gehören insbesondere:
- Das Recht zum Vortragen, Aufführen oder Vorführen eines Werkes
- Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
- Des Recht zum Senden eines Werkes
- Das Recht der Wiedergabe durch Bild und Tonträger
Diese Verwertungsrechte schließen alle Werke ein, die keinen körperlichen Gegenstand haben und betreffen diverse Arten der öffentlichen Wiedergabe. Relevant sind die Rechte etwa bei Theaterstücken, Musikwiedergaben oder Filmvorführungen.
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
Das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht schützt die öffentliche Darbietung eines Werkes (vgl. Aufführungsrecht). Als Vortrag gilt die Darbietung eines durch das Urheberrecht geschützten Textes. Die Aufführung bezeichnet öffentliche Veranstaltungen wie Konzerte oder Theaterstücke. Die Vorführung schließlich gilt für Darbietung von Werken der bildenden Künste. Dazu gehören etwa Filme und Lichtbildwerke.
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bezeichnet das generelle Verbreiten in der Öffentlichkeit, so dass andere darauf Zugriff haben. Dies gilt insbesondere für die Bereitstellung im Internet. Wer beispielsweise ein Theaterstück filmt und im Internet hochlädt, verletzt damit unter Umständen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.
Senderecht
Das Senderecht umfasst vor allem die Verbreitung über den Rundfunk. So dürfen beispielsweise Filme ohne Zustimmung des Urhebers nicht so einfach im öffentlichen Rundfunk verbreitet werden. Auch diese Entscheidung obliegt dem Urheber.
Recht der Wiedergabe
Das Recht der Wiedergabe durch Bild und Tonträger ist dann relevant, wenn Werke über die entsprechenden Träger in die Öffentlichkeit geraten. In der Regel wird dies eine Form der Zweitverwertung sein. Das kann zum Beispiel das Abspielen von Musik in einem öffentlichen Raum sein. Beispiele aus dem Alltag sind etwa das Abspielen von Musik im Hintergrund in einem Café oder Restaurant oder das Abspielen eines Films auf einer Leinwand in einem Lokal.
Kann man Verwertungsrechte abtreten oder übertragen?
Grundsätzlich sind Verwertungsrechte nicht auf Dritte übertragbar. Es sind absolute Rechte, die zunächst allein dem Urheber zustehen.
Möglichkeiten zur Verwertung eines Werkes können allerdings erbrechtlich relevant werden oder aber in Form von Nutzungsrechten an Dritte weitergegeben werden.
Nutzungsrechte sind mit Verwertungsrechten nicht gleichzusetzen. Der größte Unterschied besteht darin, dass Nutzungsrechte grundsätzlich an andere übertragbar sind und Verwertungsrechte nicht.
Welcher Fachanwalt kann bei Fragen und Problemen weiterhelfen?
Probleme im Urheberrecht sind keine Seltenheit. Gibt es im Rahmen der Verwertungsrechte Unsicherheiten, hilft ein Anwalt weiter, der im Urheberrecht spezialisiert ist. Der Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht kennt sich auf dem gesamten Gebiet gut aus und kann zuverlässig über die Rechte und Pflichten seines Mandanten informieren.