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Allgemeine Verkehrskontrolle: Was darf die Polizei und was nicht? Ihre Rechte & Pflichten

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 18.03.2025

„Schönen guten Tag, allgemeine Verkehrskontrolle. Bitte mal den Führerschein und Fahrzeugschein!“ Nahezu jede/r Autofahrer/in hat es mal erlebt. Auch wenn man nichts zu verbergen hat, wird man irgendwie nervös, weil eine solche Polizei-Kontrolle immer irgendwie unangenehm werden kann. Umso wichtiger ist es, wenn man seine Rechte im Rahmen einer derartigen Kontrolle kennt. Nachfolgend erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie haben und wie Sie sich am besten verhalten, wenn Sie mal von der Polizei angehalten und kontrolliert werden. 

Was bedeutet allgemeine Verkehrskontrolle?

Allgemeine Polizeikontrolle (© S. Engels – stock.adobe.com)
Allgemeine Polizeikontrolle (© S. Engels – stock.adobe.com)
Bevor wir uns damit beschäftigen, was die Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle alles darf, muss geklärt werden, was man unter einer allgemeinen Verkehrskontrolle versteht. Der Begriff ist im Gesetz nicht legal definiert.

§ 36 Abs. 5 Satz1 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) bildet die Rechtsgrundlage für die allgemeine Verkehrskontrolle. Danach darf die Polizei Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen, vgl. § 36 Abs.5 Satz 3 StVO. 

Mit einer Verkehrskontrolle ist also das hoheitliche Anhalten und Kontrollieren von Verkehrsteilnehmern durch Polizeibeamte im öffentlichen Verkehrsraum gemeint.  Damit ist vor allem die

  • Überprüfung der Fahrtüchtigkeit des Fahrers
  • der nach Gesetz mitzuführenden Dokumente sowie
  • Ausrüstung, Zustand und Beladung des Fahrzeuges gemeint - siehe auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 36.

Zweck einer allgemeinen Verkehrskontrolle sind Verkehrserhebungen sowie Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrgründe. Das übergeordnete Ziel ist die Sicherheit im Straßenverkehr.

Man unterscheidet zwischen verdachtsunabhängigen Kontrollen – allgemeine Verkehrskontrolle bzw. auch Routinekontrolle genannt – und anlassbezogenen Kontrollen.

Was darf die Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle?

Auch wenn in § 36 Abs.5 Satz 3 StVO steht, dass den Anweisungen der Polizeibeamten Folge zu leisten ist, darf die Polizei dennoch nicht alles anweisen, „wonach sie grade lustig ist“. 

So kommt es sicherlich hin und wieder vor, dass die Polizei von den Verkehrsteilnehmern gewisse Dinge verlangt, die nicht rechtmäßig sind; wobei der Verkehrsteilnehmer sich aber nicht im Klaren drüber ist und somit den Anweisungen folgt. Im Ergebnis kann man sagen, dass die Polizei weniger darf als man denkt. Man hat also weniger Pflichten als man denkt.

Die Polizei darf u.a. Folgendes:

  • Den Verkehrsteilnehmer auffordern, dass dieser anhalten und ggf. und aussteigen soll (die Weisungen und Zeichen müssen grds. von Beamten erteilt werden, die als Polizeibeamte erkennbar sind).
  • Aufforderung, den Führerschein, den Fahrzeugschein und den Anhängerschein auszuhändigen.
  • Identität des Fahrers darf anhand des Führerscheins geprüft werden.
  • Fahrtauglichkeit des Fahrers darf überprüft werden.
  • Fahrzeugschein darf überprüft werden.
  • Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges darf überprüft werden (also Bremsen, Reifen, TÜV-Plakette, Lichtanlage).
  • KFZ-Notfallaustattung darf überprüft werden (ob also Warnweste, Warndreieck und Verbandkasten vorhanden sind).
  • Anweisungen geben, das Radio auszumachen, Abblendlicht und Fernlicht einzuschalten, den Scheibenwischer in Gang zu setzen, die Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen.
  • Datenabfrage

Zu einer allgemeinen Verkehrskontrolle gehört in der Regel auch eine Datenabfrage, deren Ziel es ist, die Funktionsfähigkeit der Polizei zu gewährleisten, weil nicht hingenommen werden darf, dass z.B. die betroffene Person zur Festnahme ausgeschrieben ist (Haftbefehl) oder das zu prüfende Fahrzeug ggf. als gestohlen gemeldet ist.

Fahrzeuge und auch Personen können also von der Polizei zu Kontrollzwecken angehalten werden. Wenn man als Fahrzeugführer den Weisungen und Zeichen der Polizei keine Folge leistet, handelt man ordnungswidrig.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Die Polizei darf auch ein stehendes Auto überprüfen. Es kommt z.B. regelmäßig vor, dass vor allem Personen (und deren Fahrzeuge) überprüft werden, die sich in der Nähe von Diskotheken aufhalten.

§ 4 Abs. 2 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) besagt, dass man die Fahrerlaubnis durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen hat und beim Führen eines Kraftfahrzeuges ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.  

Nach § 13 Abs. 6 FZO (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) ist die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen

Verbandkasten, Warndreieck, Warnweste und andere Ausrüstungsgegenstände sind in der StVZO (Strassenverkehrs-Zulassungsordnung) geregelt und sind den zuständigen Personen zur Kontrolle auszuhändigen, vgl. dazu § 31b StVZO.

Folgende Bußgelder gibt es, wenn ich etwas nicht dabei habe:

  • Führerschein oder Fahrzeugschein nicht dabei: 10 Euro
  • keine Warnweste: 15 Euro
  • kein Warndreieck: 15 Euro
  • kein Verbandkasten: 5 Euro (gilt auch bei abgelaufenem Verbandkasten)

Weitere Bußgelder:

  • Haltegebot des Polizeibeamten missachtet: 70 Euro und 1 Punkt
  • Polizei-Anweisung bzgl. des Verkehrs missachtet: 20 Euro
  • das Zeichen eines Polizeibeamten missachtet: 70 Euro, 1 Punkt

Bei den Weisungen und Zeichen handelt es sich um sogenannte „sofort vollziehbare Verwaltungsakte“ nach § 80 Abs. 2 VwGO (Verwaltungs-Gerichtsordnung) soweit es sich im Sinne von § 36 Abs. 5 StVO um Anhaltezeichen oder um unmittelbar mit der Durchführung der Kontrolle erforderliche Anweisungen handelt. Es handelt sich dabei also um unaufschiebbare Maßnahmen der Polizei, die sofort durchgesetzt werden dürfen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann dabei helfen, gegen diese Sanktionen vorzugehen, etwa indem er prüft, ob die Kontrolle korrekt durchgeführt wurde oder ob es rechtliche Ansatzpunkte gibt, um das Bußgeld oder den Punkteintrag anzufechten.

Darf man vor der Polizei abhauen / fliehen?

Fahrzeuge und auch Personen können also von der Polizei zu Kontrollzwecken angehalten werden. Die Polizei kann aus dem fließenden Verkehr heraus durch Zeichen den betroffenen Fahrer zum Halten auffordern. Das Anhaltezeichen kann auch durch Anhaltesignalgeber verfügt werden, zum Beispiel durch folgende Leuchtschriften: „Bitte folgen“ oder „Stop Polizei“. Auch Handzeichen oder Zeichen mittels einer sogenannten Winkerkeule sind erlaubt. Um besser auf sich aufmerksam zu machen, kann die Polizei auch Lautsprecherdurchsagen nutzen. 

Wenn der betroffene Fahrer von einem Polizeiauto von hinten mit einem Anhaltesignalgeber zum Anhalten aufgefordert wird, dann hat man möglichst frühzeitig an einer geeigneten Stelle anzuhalten.

Wenn man als Fahrzeugführer den Weisungen und Zeichen der Polizei keine Folge leistet, handelt man ordnungswidrig.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Entzieht man sich der Kontrolle, begeht man eine Ordnungswidrigkeit und muss ein Bußgeld bezahlen; in der Regel 70 Euro. Dazu erhält man 1 Punkt in Flensburg eingetragen. 

Was darf die Polizei nicht?

Was darf die Polizei nicht? (© S. Engels  – stock.adobe.com)
Was darf die Polizei nicht? (© S. Engels – stock.adobe.com)
Nachfolgend soll nun deutlich gemacht werden, was die Polizei nicht darf. In der Gesellschaft besteht weitgehend der Irrtum, dass die Polizei im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle nahezu alles machen darf. Dem ist jedoch nicht so.

Die Polizei darf nicht:

  • Anweisungen erteilen, dass man sich einem Alkoholtest oder Drogentest unterziehen soll (dazu weiter unten).
  • Anweisungen geben, dass der Fahrer oder auch andere Personen im Fahrzeug auf einer Linie rumlaufen sollen oder ihre Nase berühren sollen (all diese „Tests“ sind freiwillig).
  • Anweisungen erteilen, dass man zum Streifenwagen gehen soll.
  • Fahrzeug durchsuchen (nur mit Durchsuchungsbeschluss oder bei Gefahr im Verzug).
  • Kofferraum durchsuchen (nur mit Durchsuchungsbeschluss oder bei Gefahr im Verzug).
  • Personen im Fahrzeug durchsuchen.
  • Dem Fahrer und auch den anderen Personen im Fahrzeug in die Augen leuchten mit Taschenlampe.
  • Den Fahrer mit auf die Wache nehmen, nur weil er wenig kooperativ ist.

Darf die Polizei mich fragen, wo ich hin will?

Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle stellen manche Polizeibeamte recht viele Fragen. Die meisten Betroffenen beantworten die Fragen schnell und ehrlich.

Hier stellt sich die Frage, ob man überhaupt verpflichtet ist, auf sämtliche Fragen zu antworten?

Man muss natürlich solange mitspielen, solange es darum geht, dass die Polizei die Personalien abfragt und die notwendigen Papiere haben möchte. 

Allerdings ist man nicht verpflichtet auf Fragen zu antworten, die einen belasten könnten, so z.B.

  • Fragen zum Herkuftsort oder auch zum Zielort

Weitere Fragen, die man bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle nicht beantworten muss:

  • Konsumieren Sie Drogen/Alkohol?
  • Haben Sie früher mal Drogen oder Alkohol konsumiert?
  • Wie viele Bier trinken Sie am Wochenende?
  • Sind Sie Raucher/Nichtraucher?
  • Wann haben Sie das letzte Mal Drogen/Alkohol konsumiert?
  • Welche Krankheiten haben Sie?
  • Haben Sie eine Freundin? Haben Sie Kinder?
  • Welchen Beruf haben Sie?
  • Fühlen Sie sich nicht fahrtüchtig? Fühlen Sie sich fahrtüchtig?
  • Sind Sie vorbestraft? Haben Sie Einträge im Verkehrsregister?
  • Was haben Sie im Kofferraum? Was befindet sich denn dahinten unter der Decke?

Man sollte stets ruhig und höflich bleiben. Zeigen Sie der Polizei aber, dass Sie selbstbewusst sind und Ihre Rechte kennen. In der Regel lässt die Polizei dann schnell locker und lässt Sie weiterfahren.

Alkohol- und/oder Drogentest bei allgemeiner Verkehrskontrolle

Alkoholtest: Ja oder nein? (© benjaminnolte – stock.adobe.com)
Alkoholtest: Ja oder nein? (© benjaminnolte – stock.adobe.com)
Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle kommt es auch hin und wieder vor, dass der Betroffene aufgefordert wird,  einen Alkohol- und/oder Drogentest zu machen. Auch hier stellt sich die Frage:

Sind solche Tests zulässig?

Wie bereits weiter oben erörtert, darf die Polizei die Verkehrstüchtigkeit des Fahrers überprüfen, zu seinem Schutz und auch zum Schutz aller anderen Verkehrsteilnehmer.  Hierbei geht es vor allem darum, festzustellen, ob der Fahrer in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Wenn die Polizei fragt, ob man Drogen oder Alkohol konsumiert hat; wie sollte man sich hier verhalten? Darauf müssen Sie nicht antworten. Um sich durch eine wahrheitsmäßige Antwort nicht selbst zu belasten, hat man das Recht, die Aussage zu verweigern. Man darf sogar lügen als Betroffener/Beschuldigter.

Die Polizei achtet in der Regel auf Alkoholgeruch, gerötete Augen, undeutliche Aussprache, Übermüdung usw.

Grundsatz: Ohne Grund (Verdacht) darf die Polizei keinen Alkoholtest und auch keinen Drogentest machen. Man darf hier also jegliche Drogen- und Alkoholtests ablehnen.

Wenn es allerdings einen Verdacht auf Alkoholkonsum gibt (z.B. Alkoholgeruch ist deutlich wahrnehmbar), dann darf die Polizei verschiedene Kontrollmaßnahmen ergreifen. So könnte die Polizei mit einem Atemalkoholtest relativ schnell den Alkoholgehalt in der Atemluft messen. Dennoch ist der Atemalkoholtest weiterhin freiwillig, so dass man diesen ablehnen kann, auch wenn die Polizei aufgrund des Alkoholgeruchs einen Verdacht hat. 

Allerdings ist man dann nicht raus aus der Sache. Die Polizei wird sodann die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt anordnen und veranlassen und den Betroffenen mit aufs Revier nehmen. Hiergegen kann man sich nicht wehren. Früher bedurfte es dafür einen richterlichen Beschluss. Mittlerweile darf die Polizei seit dem Jahre 2017 bei einem konkreten Verdacht wegen Gefahr im Verzug selbst die Blutprobe anordnen, vgl. § 81a Abs. 2 StPO.

Auch jegliche Drogentests sind freiwillig, auch der sogenannte „Drogen-Schnelltest“. Man hat also das Recht, jegliche Drogentests abzulehnen. Allerdings darf die Polizei – wie beim Alkohol auch – eine Blutprobe anordnen und den Betroffenen mit zum Revier nehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente vorliegen (z.B. undeutliche Aussprache, Schlangenlinien, ungewöhnlich langsames Fahren, zitternde Hände, geweitete Pupillen, Informationen von dritten Personen).  

Darf die Polizei mein Auto durchsuchen?

Manches Mal kommt es dazu, dass die Polizei einen Blick ins Auto wirft oder gar das Fahrzeug und auch den Kofferraum durchsucht. Fraglich ist, ob die Polizei mein Auto bzw. meinen Kofferraum durchsuchen darf im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle?

Grundsätzlich darf die Polizei das Fahrzeug nicht öffnen und untersuchen.

Um das Fahrzeug oder auch den Kofferraum zu untersuchen, bedarf es

  • der Zustimmung des Betroffenen oder
  • einen Durchsuchungsbeschluss oder
  • wenn Gefahr im Verzug ist.

Sollte ein begründeter Verdacht bestehen, dass man eine Straftat begangen haben könnte, hat die Polizei durchaus das Recht, das Auto im Inneren zu durchsuchen. Solange aber ein solcher Verdacht nicht besteht, darf die Polizei das Auto ohne Einwilligung des Betroffenen nicht durchsuchen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Anders sieht die Rechtslage aus, wenn es sich um den Zoll handelt. Im grenznahen Raum (geht bis zu 30 Kilometer nach der Landesgrenze bzw. 50 Kilometer nach der Seegrenze) darf der Zoll ohne Einschränkungen Personen anhalten und kontrollieren sowie auch das Fahrzeug und sämtliches Gepäck ohne jeglichen Verdacht und ohne jeglichen Beschlusss kontrollieren. 

Darf die Polizei mich durchsuchen?

Durchsuchung zulässig? (© jonasginter – stock.adobe.com)
Durchsuchung zulässig? (© jonasginter – stock.adobe.com)
Fraglich ist, ob die Polizei die Personen durchsuchen darf?

Wie schon weiter oben ausgeführt, darf die Polizei die Personen im Fahrzeug ohne Weiteres nicht untersuchen. Dafür wäre ein Durchsuchungsbeschluss erforderlich oder es müsste Gefahr im Verzug bestehen.

Exkurs: Wie sieht es aber aus, wenn man als Fußgänger unterwegs ist? Darf die Polizei den Fußgänger durchsuchen? Es gilt auch hier der Grundsatz: Ohne Grund darf die Polizei auch keine Fußgänger durchsuchen.

Einen begründeten Grund stellt nicht die Hautfarbe, Haarfarbe und auch nicht die Religion des Betroffenen dar. Es reicht auch nicht aus, wenn der Betroffene „irgendwie verdächtig“ aussieht.

So hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einer Entscheidung vom 07.08.2018 eine polizeiliche Maßnahme (Identitätsfeststellung) eines Deutschen mit dunkler Hautfarbe am Bahnhof in Bochum als nicht verfassungsgemäß eingestuft, vgl. Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.08.2028, Az. 5 A 294/16. Nach Ansicht des Gerichts habe die Polizei den Mann vor allem wegen dessen dunkler Hautfarbe kontrolliert. Hierdurch fühlte sich der Betroffene rassistisch diskriminiert und klagte gegen die Maßnahme der Polizei, mit Erfolg.

Im Ergebnis bleibt also festzuhalten, dass willkürliche allgemeine Personenkontrollen nicht erlaubt sind. Daher muss die Polizei immer einen konkreten Verdacht oder Anlass haben, um eine solche Kontrolle durchzuführen und zu rechtfertigen. Man müsste z.B. Verdächtiger einer Straftat sein. Verdächtiger ist man nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte oder Tatsachen vorliegen, dass man eine Straftat begangen hast.

Rote Augen machen einen nicht zum Verdächtigen!

Im Rahmen einer Personenkontrolle darf die Polizei also lediglich eine Identitätskontrolle durchführen und somit nach den persönlichen Daten und auch der Staatsangehörigkeit fragen. Deutsche Staatsbürger sind nämlich nicht verpflichtet, im eigenen Land stets einen Ausweis bei sich zu tragen.  Eine Durchsuchung durch die Polizei ist also nicht gestattet. Wenn man allerdings mit der Durchsuchung einverstanden ist, darf die Polizei natürlich die Durchsuchung machen.

Handy nach Blitzer-App durchsuchen?

Es gibt in der Praxis auch Fälle, wo die Polizei das Handy des Betroffenen überprüft, vor allem nach Blitzer-Apps bzw. Blitzer-Warnern. Fraglich ist aber, ob die Polizei das überhaupt darf? Schließlich handel es sich dabei um den Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen.

NEIN, die Polizei darf ohne Grund das Handy des Betroffenen nicht durchsuchen.

Auch hierfür ist entweder ein Durchsuchungsbeschluss erforderlich oder es muss Gefahr im Verzug bestehen; also wenigstens der Verdacht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegen. Ist z.B. ein Blitzer-Warner auf dem Handy aktiv und sichtbar, dann besteht hier ein Verdacht auf Begehung einer Ordnungswidrigkeit, so dass die Polizei in diesem Fall das Handy beschlagnahmend und kontrollieren darf. Durch die Nutzung einer Blitzer-App begeht man eine Ordnungswidrigkeit, die 1 Punkt in Flensburg sowie 75 Euro Bußgeld nach sich zieht. 

Man sollte also es nicht zulassen, wenn die Polizei ohne Grund das Handy verlangt und durchsuchen möchte. Ist man mit der Durchsuchung des Handys einverstanden, so darf die Polizei das Handy natürlich durchsuchen.

Darf ich die Polizei filmen, wenn sie mich kontrolliert?

Polizeikontrolle filmen - erlaubt? (© benjaminnolte – stock.adobe.com)
Polizeikontrolle filmen - erlaubt? (© benjaminnolte – stock.adobe.com)
Immer öfter greifen die Betroffenen zum Handy und nehmen den Polizeieinsatz auf. Das Filmen von Polizeieinsätzen ist seit langer Zeit jedoch umstritten.

In Deutschland gibt es jedes Jahr mehr als 2000 (mutmaßlich rechtswidrige) Übergriffe von Polizisten, die von der Staatsanwaltschaft bearbeitet werden. Die meisten davon werden eingestellt, so dass es ganz selten vorkommt, dass tatsächlich ein Fall angeklagt und vor Gericht verhandelt wird. In der Regel ist es so, dass die Bewertungen von Gewaltanwendungen im Polizeieinsatz zwischen den Betroffenen und den Polizisten oft weit auseinandergehen, so dass im Zweifel das Verfahren eingestellt wird. Für eine neutrale Beurteilung wären Videoaufnahmen oft essenziell; schließlich will man doch die Wahrheit wissen. 

Bildaufnahmen von Polizeibeamten könnten nach § 33 Abs. 1 Kunsturhebergesetz strafbar sein. Nach § 33 Abs. 1 und § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 

Die Polizisten haben also wie jeder andere Mensch auch, das Recht am eigenen Bild. Allerdings ist das reine Anfertigen von Bildaufnahmen nicht verboten, sondern erst das Verbreiten und das öffentlich zur Schau stellen. Zudem kann auch beim unbefugten Anfertigen von Tonaufnahmen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines anderen im Einzelfall nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar sein. Die Polizei ist früher aufgrund des Rechts am eigenen Bild in der Regel gegen Personen mittels einer Identitätsfeststellung vorgegangen, wenn diese Personen offensichtlich Polizisten gefilmt haben.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24.07.2015, Az. 1 BvR 2501/13, im Rahmen eines Falles entschieden, „dass eine solche präventive Identitätsprüfung nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte einer unzulässigen Verbreitung der Bildaufnahmen gerechtfertigt sei“. Somit müsse die Polizei in solchen Fällen eine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung der angefertigten Aufnahme tatsächlich erwarten. Das Gericht betonte dabei, dass Betroffene ansonsten, aufgrund von Furcht vor polizeilichen Maßnahmen, selbst zulässige und berechtigte Aufnahmen nicht anfertigen würden.

Nach dieser Entscheidung des BVerfG geht die Polizei seitdem gehäuft über die Vertraulichkeit ihrer Ansprache gegen Aufnahmen als Verletzung von § 201 StGB - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes - vor. Die Strafbarkeit nach § 201 StGB beurteilt sich vor allem danach, ob die Worte vertraulich und somit „nichtöffentlich“ gefallen sind. Die Auslegung dieses Merkmals wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich gewertet. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Äußerung eines Polizeibeamten im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme sowohl öffentlich als auch nichtöffentlich im Sinne des § 201 Abs. 1 StGB sein kann. Daher unterscheiden die Gerichte in der Praxis oftmals, ob Polizeibeamte Betroffene im Rahmen von Versammlungen bewusst zur Seite nehmen und eine abgeschirmte Gesprächssituation erzeugen wollten.

Im Ergebnis bleibt also festzuhalten, dass es nicht verboten ist, wenn man Polizisten filmt. Es kommt wie so oft auf den Einzelfall und seine Umstände an. Man sollte zumindest nicht das Gesicht der betroffenen Polizeibeamten filmen, sondern vielmehr die Maßnahme. Um zu verdeutlichen, welche Polizeibeamte beteiligt sind, wäre ein kurzes Zeigen des Gesichtes wohl als eher nicht schädlich anzusehen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Wenn Sie sich unsicher sind, ob eine Maßnahme während einer allgemeinen Verkehrskontrolle rechtmäßig war oder Sie sich ungerecht behandelt fühlen, sollten Sie sich zeitnah an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden. Dieser kann Ihre Situation rechtlich bewerten und Sie in etwaigen Auseinandersetzungen mit Behörden unterstützen. Ein Anwalt ist besonders dann ratsam, wenn Bußgelder oder Strafen drohen oder es um eine mögliche Führerscheinentziehung geht.


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