Beleidigung im Straßenverkehr - Was kostet eine Beleidigung als

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 30. Januar 2024

Mann im Auto zeigt Mittelfinger  (© M. Cara-Foto / fotolia.com)
Mann im Auto zeigt Mittelfinger (© M. Cara-Foto / fotolia.com)
Grundsätzlich stellt eine Beleidigung einen Straftatbestand nach dem deutschen Strafrecht dar. Es ist ein Ehrdelikt, ein Äußerungsdelikt und definiert im Paragraph 14 Abschnitt 14 Strafgesetzbuch. Man sollte sich unter Kontrolle haben, was Gesten und Schimpfwörter im Straßenverkehr angeht. Beleidigung ist durchaus kein Kavaliersdelikt. Und was dem einen lediglich eine abwertende Handbewegung mehr nach dem Motto „Ach lass mich doch in Ruhe“ ist, ist für den durch die Geste angesprochenen oft eine handfeste Beleidigung, wie zum Beispiel der Stinkefinger. Doch wer hier allzu offensiv mit seinen Emotionen umgeht, kann ganz schnell eine Menge Geld los sein. Richtig teuer wird es, wenn das beleidigte Gegenüber ein Polizeibeamter ist. Da kann schon das Duzen ein paar hundert Euro kosten.

§ 185 StGB - Beleidigung

„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Rechtliche Grundlagen

Bei einer Beleidigung dreht es sich grundsätzlich um ein Vergehen, dies beschreibt der Paragraph 12 Absatz 2 StGB. Der Grund dafür ist der Regelstrafrahmen einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei  Jahren. Mit dem Paragraphen 185 StGB ist vor allem dafür gesorgt, die persönliche Ehre einer Person zu schützen. Der grundsätzliche Schutz der persönlichen Ehre findet seine Rechtskraft in Artikel 2 Absatz 1 GG zusammen mit dem Artikel 1 GG, in denen es um den grundrechtlichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes geht. Gemäß dem Paragraphen 194 StGB versteht sich die Beleidigung als ein Antragsdelikt sowie nach dem Paragraphen 374 StPO als ein sogenanntes Privatklagedelikt. Nur der Versuch, eine Person zu beleidigen, wird nicht als Straftat ausgelegt.

Begehungsformen der Beleidigung

  • verbal, also mündlich
  • gestikulär, also mithilfe von Fingerbewegungen, Handbewegungen
  • tätlich, also unsittliches Berühren, Schubsen, Anspucken

Wenn Tatsachenbehauptungen die ehrverletzend sind, getan werden, während der Beleidigte nicht anwesend ist, können der Paragraph 186 StGB über üble Nachrede oder auch der Paragraph 187 StGB zur Verleumdung zur Anwendung kommen.

Wann ist eine Beleidigung eine Beleidigung?

Das erfährt man spätestens, wenn ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert. Im Folgenden die häufigsten Beleidigungen in Deutschland  aufgelistet:

Verbale Beleidigung Bußgeld
Bekloppter    250 EUR
Leck mich! 300 EUR
Dumme Kuh 300 EUR
Witzbold 300 EUR
Blödes Schwein    500 EUR
Bei dir piept's wohl! 750 EUR
Wichser    1000 EUR
Arschloch 1500 EUR
Idiot 1500 EUR
Schlampe 1900 EUR
Miststück 2500 EUR
Alte Sau    2500 EUR

 

Geste Bußgeld
Zunge herausstrecken    300 EUR
Vogel zeigen 750 EUR
Scheibenwischer-Geste 1000 EUR
Stinkefinger 4000 EUR

 

Beleidigungen gegenüber Polizisten Bußgeld
Zunge herausstrecken    300 EUR
Vogel zeigen 1000 EUR
Bullenschwein    1000 EUR
Wichser 1000 EUR
Trottel 1500 EUR
Schwein 2000 EUR
Stinkefinger 4000 EUR

Beleidigung und Respekt

Eine Beleidigung soll in erster Linie auf den geringen Respekt hinweisen, den derjenige, der sieausspricht, dem Opfer, dem Angesprochenen gegenüber empfindet. Es ist eine schlichte Verweigerung des Respekts für den anderen als natürliche, gleichwertige Rechtsperson. Dabei wird in aller Regel der ethische Wert, der soziale Rang des Betroffenen als weniger umfangreich dargestellt, als er es tatsächlich ist. Um ein Urteil darüber zu fällen, was nun eine Beleidigung ist, ist von größter Wichtigkeit die Situationsabhängigkeit zu betrachten. Unhöflichkeiten, Taktlosigkeiten werden noch keine Beleidigung darstellen.

Betrachtet man die Historie, beispielsweise das Duellantentum im Süden Amerikas um die Jahrhundertwende, hat sich die Einstellung der Gesellschaft mittlerweile erstaunlich zur Gelassenheit gewendet. Wichtig erscheint, dass nicht nur herkömmliche, gebräuchliche Fäkalausdrücke als Beleidigung gelten können. Auch geschliffene Rhetorik kann durchaus Beleidigungspotential enthalten. Zum Glück für diejenigen, die so formulieren, wird es jedoch meistens nicht als solches erkannt. Ist jedoch Missachtung oder Geringschätzung deutlich, kann die Sache vor Gericht gehen. „Ausschlaggebend sind nicht die Worte, sondern der Vorsatz.“

Wer kann beleidigt werden?

Beleidigt werden kann grundsätzlich jede lebende Person. Können Personenmehrheiten eine wirtschaftliche oder gesellschaftliche Einheit mit gemeinsamen Willen bilden, dann können auch sie beleidigt werden. Also beispielsweise Personengesellschaften, Vereine, Gewerkschaften, Volksgruppen. Es ist also auch möglich, mit einer Kollektivbezeichnung zu beleidigen.

Der Personenkreis, der zur Beleidigung ausgewählt wurde, hat lediglich die Voraussetzung zu erfüllen, „überschaubar“ zu sein. Die Polizei, oder die Christen dagegen als Gesamtheit, sind nicht zu beleidigen. Doch Vorsicht. Wenn man einem Polizisten gegenüber steht und eine explizite Meinung vertritt, hat der Beamte jeden Grund dies auf sich zu beziehen.

Tätliche Beleidigung

Dabei geht es den Juristen um eine „gegen den Körper des tätlich beleidigten gerichtete Einwirkung“. Sie muss die „Missachtung“ andeuten. Spucken, schubsen, an den Haaren ziehen, mit Unrat werfen. Es muss objektiv eine besondere Missachtung ausgedrückt werden.

Anlassbezogene Kritik?

Meinungsfreiheit (© Thomas Reimer / fotolia.com)
Meinungsfreiheit (© Thomas Reimer / fotolia.com)
Manche Beleidigungen sind keine. Das kommt wohl immer auf Richter und Anwalt sowie die Staatsanwaltschaft an. Wird ein Bürger von Polizeibeamten einer länger währenden Identitätskontrolle unterzogen, kann er durchaus von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung nach dem Artikel 5 Absatz 1 GG des  Grundgesetzes machen und mitteilen: „Sie sind komplett verrückt“. Allerdings sollte er das in Englisch tun. „You're complete crazy“ ist in diesem Fall keine Beleidigung, sondern vielmehr eine „zulässige, anlassbezogene Kritik“. Hier reichte ein Betroffener Widerspruch gegen das Urteil ein, mit dem er nach Paragraph 185 StGB zu einer Geldstrafe von 1350 Euro verurteilt worden wäre. Das Gericht zog das Urteil zurück.

BVerfGE 82, 272 (284):

„Eine herabsetzende Äußerung nimmt […] erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen.“

Die Formalbeleidigung

Die Formalbeleidigung ist lediglich der Begriff dafür, dass man das Gegenüber direkt mit einem Schimpfnamen tituliert. Es gibt die Möglichkeit zu beleidigen, bei der erst klar wird, dass es sich um eine Beleidigung handelt, wenn der Inhalt mitgeteilt wurde. Beispiel “Es ist Ihnen nicht möglich, einfachste Grundkenntnisse anzuwenden!“ Die Formalbeleidigung wäre: „Sie Vollidiot!“ Eine solche Beleidigung ist auch dann gegen das Gesetz, wenn mit der Beleidigung die „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ verfolgt wird. Auch wenn sich die Beleidigung beispielsweise in Kritik über künstlerische oder gewerbliche oder behördliche Leistungen und Qualitäten findet.

Gelassenheit

Der wirksamste Weg, sich eine Menge Ärger und Geld zu sparen, ist die Gelassenheit. Man sollte sich im Augenblick der Situation fragen, inwiefern einen die Schmähung weiterbringt, wozu sie letztendlich nütze ist. Vorteilhaft ist es vielleicht auch, die alte Psychologenweisheit zu bedenken, dass alles, was man im anderen schlecht findet, eigentlich das ist, was man ans sich selber nicht mag.




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