Einspruch gegen Bußgeldbescheid - so legen Sie Einspruch ein!

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 7. August 2023

Ein Bußgeldbescheid ist wohl so ziemlich das Letzte, das man von seinem Postzusteller erhalten möchte. Mit einem solchen Bescheid findet in aller Regel ein Bußgeldverfahren sein Ende, wenn man dagegen nicht vorgeht. Als Betroffener hat man nämlich die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen Einspruch einzulegen, vor allem dann, wenn der Bescheid fehlerhaft ist. Ein Mangel könnte die Verjährung des Bußgeldbescheides sein. Es empfiehlt sich im Zweifelsfall immer, das Dokument einem Rechtsanwalt vorzulegen.

Bußgeldbescheid - Form und Inhalt

Bussgeldbescheid (© stockfotos-mg  / fotolia.com)
Bussgeldbescheid (© stockfotos-mg / fotolia.com)
In einem Bußgeldbescheid haben die eindeutige Identifikation des Betroffenen vorhanden zu sein sowie  Angaben zu allen weiteren Beteiligten. Ist der Name geringfügig falsch geschrieben, die Erkennung aber beispielsweise durch das Kennzeichen geklärt, wird dies keine Rolle spielen. Grundsätzlich wird es schwere Formfehler, die zu einer Nichtigkeit führen, nur äußerst selten geben. Immer wird auch niedergeschrieben sein, wer der Verteidiger des Angeklagten ist, die Tatumstände werden geschildert und eventuell mit Fotos oder anderen Beweismitteln belegt. Ort und Uhrzeit sind angegeben. Die Höhe des Bußgeldes und andere Sanktionen sind genannt. Auf die Rechtskraft des Bescheides und die Möglichkeit des Widerspruchs nach Paragraph 67 OwiG wird hingewiesen.

Bußgeld - Definition und Bedeutung

Was aber ist unter einem Bußgeld eigentlich zu verstehen? Ist es nun eine Geldstrafe? Ja. Auch wenn es für den Begriff „Bußgeld“ keine gesetzliche Begriffserklärung gibt, so wird es wörtlich jedoch in etlichen Gesetzestexten verwendet, unter anderem heißt es im Paragraphen 19 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz, dass eine Geldbuße zumindest fünf Euro betragen müsse, maximal, es sei denn, ein Gesetzestext bestimme das anders, tausend Euro.

Andere Gesetze, das könnte beispielsweise der Paragraph 24a Straßenverkehrsgesetz sein. In dem ist niedergeschrieben, dass, wer mit mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut hinter dem Steuer eines Fahrzeuges, also beim Führen des Fahrzeuges kontrolliert wird, mit einer Geldbuße von bis zu dreitausend Euro rechnen kann. In den ersten Zeilen des Paragraphen aber wird die generelle Höhe der Bußgelder bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auf 2000 Euro begrenzt.

Im OwiG ist ebenfalls festgelegt, dass ein Bußgeld verdoppelt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass es sich bei der Ordnungswidrigkeit um eine vorsätzliche Tathandlung dreht. In speziellen Situationen im Verkehrsrecht kann das Bußgeld im Übrigen bis zu 10 Millionen betragen. Dies gilt für juristische Personenvereinigungen und Personen. Dreht es sich um die Aufsichtspflicht, dann liegt die obere Grenze bei einer Million Euro.

Die gleiche Grenze kennt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, und auch das Bundesnaturschutzgesetz sieht bei juristischen Personen Bußgelder von bis zu einer Million Euro vor, natürliche Personen können mit bis zu 50 000 Euro belangt werden.

Ein Bußgeld beziehungsweise eine Ordnungswidrigkeit wird immer ein individueller Einzelfall sein. Das heißt konkret, es kommt nicht nur auf die Schwere der Straftat sowie die soziale und finanzielle Situation des Betroffenen an, sondern auch auf die Konstellation des jeweiligen Gerichts, die Objektivität oder auch die subjektive Haltung derer, die die Strafe aussprechen.

Ein Bußgeld für eine Ordnungswidrigkeit ist eine Geldstrafe, dazu gedacht, allemal den eventuellen wirtschaftlichen Vorteil, welchen der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen haben könnte, zu  übersteigen. Genügt das gesetzliche Höchstmaß dafür nicht, kann es ohne weiteres überschritten werden.

Ordnungswidrigkeit - Definition

Ein Bußgeld wird verhängt, wenn eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Nun ist das Feld der Ordnungswidrigkeiten groß. Darum hat der Gesetzgeber den subtilen Begriff des „Unrechtsgehaltes“ geprägt. Dieser Begriff bedeutet ganz einfach den Aufwand an krimineller Energie, der betrieben wird, um die Tat zu begehen, die Qualität der Bösartigkeit. Wer beispielsweise eine Ampel bei Rot überquert, wird einen recht geringen Grad an krimineller Energie haben, außerdem ist die Tat wohl nicht vorsätzlich und geplant.

Um es den Behörden ein wenig einfacher zu machen, existiert darum der Bußgeldkatalog. Hier sind explizit alle möglichen Arten von Ordnungswidrigkeiten und die entsprechende Höhe des Bußgeldes aufgelistet. Hier sind auch die Verwarngelder verzeichnet, die in der Rangordnung und vom Grad des Unrechtsgehaltes mit ihrer nur geringen Höhe von bis fünf beziehungsweise 25 Euro an erster Stelle stehen. Nach dem Bußgeld kommt die Geldstrafe.

Abgrenzung Verwarnungsgeld, Bußgeld, Geldstrafe

Ein Bußgeld kann also ein Verwarnungsgeld sein, bleibt aber ein Bußgeld, da es im Bußgeldkatalog aufgeführt ist. Es wird unterschieden von dem Verwarnungsgeld für Fußgänger, das bis zu 5 Euro ausmachen darf, und dem für Fahrradfahrer, die mit bis 25 Euro dabei sind. Fühlt sich nun ein Betroffener von einem Verwarnungsgeld nicht ordnungsgemäß behandelt - das Verwarnungsgeld wird im Übrigen nicht in das Fahreignungsregister eingetragen, ein Bußgeldbescheid sehr wohl – bleibt ihm nichts übrig, außer die Frist zur Bezahlung der Verwarnung ablaufen zu lassen. Die Behörde wird dann einen Bußgeldbescheid zusenden. Gegen den nun gibt es Rechtsmittel. Die ganze Sache dürfte aber wesentlich teurer kommen, als es das Verwarnungsgeld ist. Allgemein wird von einem solchen Verhalten abgeraten.

Es sei denn, man legt es darauf an und hat eine entsprechende Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Die nächste Stufe nach einem Verwarnungsgeld ist also das Bußgeld. Während es bei Verwarnungsgeld noch recht zivilisiert zugeht, kann es bei Bußgeld richtig zur Sache gehen. Denn mit einem Bußgeld können auch noch andere Sanktionen wirksam werden. Da sind die Punkte in Flensburg zu nennen, ein eventuelles Fahrverbot oder auch der Entzug der Fahrerlaubnis. Bußgeld wird in aller Regel immer zu bezahlen sein, diverse Gesetze regeln die maximale Höhe, außerdem existiert der Bußgeldkatalog.

Ist die Tat keine Ordnungswidrigkeit mehr, also ihr Unrechtsgehalt ein sehr hoher, wird sie zur Straftat. Wer also zum Beispiel vollkommen betrunken gegen eine Mauer fährt, wird keine Ordnungswidrigkeit mehr begangen haben und mit einer Verwarnung oder einem Bußgeld davon kommen. Hier steht dann die Geldstrafe und der Freiheitsentzug.

Bußgeldkatalog

Wie die Höhe des Bußgeldes für welche Ordnungswidrigkeit aussieht, ist, allerdings lediglich im Groben, dem umfangreichen Bußgeldkatalog zu entnehmen. Immer jedoch wird es auf das jeweilige Gericht und ebenso die Umstände ankommen. Die Rechtsprechung zeigt sich hier in der Tat äußerst flexibel. Die Justiz spricht in diesem Zusammenhang von sogenannten „Regelsätzen“.

Der Bußgeldkatalog hat seine Gültigkeit für die Vergehen, die eine Verwarnung notwendig machen, wie für Ordnungswidrigkeiten an sich. Das soll jedoch nicht heißen, dass einem Bußgeldbescheid nicht alles andere folgen kann. Punkte in Flensburg, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis. Wenn das Gericht beziehungsweise die zuständige Führerscheinstelle im Verlauf der Untersuchung zum Tatbestand zu der Ansicht kommt, der Betroffene sei nicht mehr tatsächlich in der Lage, ein Fahrzeug im Straßenverkehr ohne Gefährdung der Öffentlichkeit zu führen, kann es unter Umständen auch MPU und anderer Tests oder Auflagen geben.

In aller Regel wird jedoch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren abgelöst von einem Strafverfahren, wenn der Straftatbestand nicht mehr einer Ordnungswidrigkeit entspricht, beziehungsweise die notwendige Strafe einer Ordnungswidrigkeit nicht mehr angemessen wäre. Abgesehen davon könnte aber ein Bußgeld immer verhängt werden.

Mit einem strafrechtlichen Urteil sind zumeist Geldstrafe oder auch Freiheitsentzug und andere Auflagen mehr verbunden.

Was tun, wenn das Bußgeld nicht bezahlt werden kann?

Nicht jeder Bürger, der ein Bußgeld bezahlen muss, ist auch finanziell in der Lage, mal eben ein paar hundert Euro in die Staatskasse einzuzahlen. Auch wenn einem die unbedingte Notwendigkeit der Zahlung innerhalb von 14 Tagen nicht wirklich bewusst ist: die Maßnahmen, die eingeleitet werden, sollte man nicht das Geld überweisen oder einzahlen, sind sicherlich eine herbe Lehre, was ja in der erklärten Absicht des Gesetzgebers liegt. Jedenfalls sollte sich derjenige, der nicht über die notwendigen Finanzen verfügt, nicht in absoluter Untätigkeit wiegen. War der Anlass nur ein Verwarnungsgeld, wird bei Nichtzahlung erst einmal der Anhörungsbogen zum  Bußgeldbescheid, dann der Bußgeldbescheid an sich zugesendet.

Wird auch der nicht bezahlt, kommt eine Mahnung, dann folgen sehr schnell die Vollstreckungsmaßnahmen. Es ist jedoch, unter der Vorlage entsprechender Bescheinigungen zum finanziellen Status durchaus möglich, eine Ratenzahlung zu beantragen. Dazu setzt man sich am einfachsten mit den notwendigen Dokumenten - also Bescheinigung des Arbeitsamtes, des Landratsamtes, des Bürgeramtes, eventuell Kontoauszüge - mit der Bußgeldstelle in Verbindung.

Unterlässt man all dies, wird unter Umständen auch eine Erzwingungshaft angeordnet. Was jedoch nahezu genauso wichtig ist: Die Sache wird von Mal zu Mal sprunghaft teurer.

Erzwingungshaft nach Bußgeldbescheid?

 haftantritt-gefaengnisstrafe (© paulo Jorge cruz / fotolia.com)
haftantritt-gefaengnisstrafe (© paulo Jorge cruz / fotolia.com)
Für den Fall, dass die Behörde einen Vollstreckungsbescheid durchsetzt, kann im schlimmsten Fall auch Erzwingungshaft drohen. Vorher wird jedoch geprüft, wie es um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners aussieht. Wenn die Finanzen unzureichend sind, wird er eine eidesstattliche Versicherung abgeben müssen.

Hat er jedoch eigentlich genügend Geld zur Verfügung, weigert sich lediglich aus unerfindlichen Gründen zu bezahlen, kann ihn das Gesetz, vertreten durch die uniformierten Ordnungshüter, in Erzwingungshaft nehmen. Niedergeschrieben findet sich im Paragraphen 96 OwiG, dass eine Erzwingungshaft bis zu 42 Tage dauern kann, ist der Beschuldigte ein Mehrfachtäter kann die Haftzeit über Monate ausgedehnt werden.

Bußgeldbescheid - Geschwindigkeitsüberschreitung

Einer der häufigsten Gründe eines Tages vor einem Bußgeldbescheid zu sitzen, ist die Geschwindigkeitsüberschreitung. Eigentlich eine klare Angelegenheit, möchte man meinen. Pro Kilometer,  den man schneller unterwegs war als erlaubt, findet man ganz einfach im Katalog  des Bundesministeriums für Verkehr den Preis, der zu zahlen ist. Doch dem ist nicht so.

Die Angelegenheit gibt sich wesentlich vielschichtiger. Das Strafmaß, die Höhe des Bußgeldes oder andere Maßnahmen wie Führerscheinsperre oder Entzug der Fahrerlaubnis, Anordnung von MPU und mehr, kommt darauf an:

  • Wurde die Geschwindigkeit innerhalb oder außerhalb eine Orts überschritten?
  • War die Ursache des Bußgeldes eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer?
  • Ist der Verursacher noch in der Probezeit?
  • Ist der Verursacher Wiederholungstäter
  • Kommen weitere Strafen aufgrund einer spezifischen Verkehrssituation in Frage?

Auf den bundesdeutschen Autobahnen gilt eine empfohlene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Die ist kein Geschwindigkeitslimit, lediglich eine Empfehlung für eine Höchstgeschwindigkeit. Nicht auf allen Autobahnen kann man diese Empfehlung ausnutzen oder sie überschreiten. Über ein Viertel der deutschen Autobahnen hat dauerhafte Geschwindigkeitsbegrenzungen.

Alle Limits gelten ab dem ersten entsprechenden Verkehrszeichen. Auf anderen Straßen, allen außer Autobahnen, wird außerhalb geschlossener Ortschaften die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gelten. Es existiert jedoch ebenso eine Menge an ganz besonderen Verkehrssituationen. Hier wird in aller Regel die Geschwindigkeitsüberschreitung mit wesentlich höheren Strafen geahndet. Die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit im Ortsinneren ist 50 km/h. Weiter werden immer mehr verkehrsberuhigte Bereiche eingerichtet.

Die sind zu unterteilen in „Tempo 30“- Zonen sowie Wohnstraßen. In Wohnstraßen wird immer Schrittgeschwindigkeit gelten. Mit Verwarnungsgeldern bestraft werden außerhalb geschlossener Ortschaften Geschwindigkeitsverstöße bis zu 20 km/h über der Begrenzung. Ist jemand zwischen 21 km/h und 40 km/h zu schnell unterwegs, bekommt er ein wesentlich höheres Bußgeld. Außerdem kassiert er einen Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg. Ist man allerdings zweimal innerhalb eines Jahres mehr als 25 km/h bis zu 40 km/h über dem Tempolimit, dann kommt unter Umständen ein einmonatiges Fahrverbot als Wiederholungstäter in Frage.

Überschreitet man die Geschwindigkeitsbegrenzung dagegen um mehr als 40 km/h, wird auch ohne vorherigen Verstoß ein Fahrverbot ausgesprochen werden. Ganz nach Art der Geschwindigkeitsüberschreitung ist ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten möglich. Innerorts werden Geschwindigkeitsverstöße bis zu 20 km/h über der Geschwindigkeitsbegrenzung durch Verwarnungsgelder geahndet. Wer die Tempogrenze um 21 km/h bis zu 30 km/h überschritten hat, wird ein Bußgeld von 80€ bis 100€ bezahlen. Außerdem gibt es einen Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg.

Bußgeldbescheid - Einspruch

Hat die Behörde einen Fehler begangen, wurden vom Amt gesetzliche Vorschriften missachtet, besteht für den Betroffenen die Möglichkeit des Einspruchs innerhalb von 2 Wohen ab der Zustellung. Hier ist in erster Linie der Begriff „Rechtskraft“ von größter Bedeutung. Die Rechtskraft ist sozusagen die nach einer Frist eintretende Bestätigung des jeweiligen Urteils bzw. des Bußgeldbescheides. Zur Rechtskraft gelangt der Bußgeldbescheid, zumindest vorläufig, nicht, wenn die Möglichkeit einen Einspruch einzulegen nach dem § 67 OwiG wahrgenommen wurde.
Wird kein Einspruch eingelegt, bestätigt sich der Bußgeldbescheid quasi selbst und wird also rechtskräftig und vollstreckbar. Es ist dann nicht mehr, oder nur unter sehr schwierigen Bedingungen anzufechten. Eine solche Aufhebung kommt sehr selten vor, nur dann wenn tatsächlich schwere Formfehler, schwerwiegende Mängel nachgewiesen werden können.

Bußgeldbescheid - Rechtskraft

Mit Eintritt der Rechtskraft, also nach Ablauf der Frist, die in dem Bußgeldschreiben ganz genau benannt wird, ist der Bußgeldbescheid auch rechtskräftig. Ist also die Frist verstrichen, wird es ungemein schwierig sein, noch etwas gegen die Folgen des Bescheides zu unternehmen.

Die Frist ist in aller Regel 14 Tage, in denen der Betroffenen Zeit hat einen Einspruch einzulegen. Man kann hierzu einen Anwalt beauftragen oder auch selber ein Einspruchsschreiben verfassen, um so die Rechtskraft auf alle Fälle einmal nach hinten zu verschieben. Die Rechtskraft hat nichts, außer in speziellen Fällen, mit dem Zustellungstermin zu tun, auch nicht mit dem Tag oder Zeitpunkt der Verfehlung

Wenn bereits Rechtskraft eingetreten ist, bleibt allenfalls § 85 Ordnungswidrigkeitsgesetzes, mit dem eine Wiederaufnahme des Verfahrens angestrengt werden kann.

„Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens gelten die Paragrafen 359 bis 373a der Strafprozessordnung entsprechend, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.“

Wenn man den Bußgeldbescheid also ohne Reaktion hinnimmt, wird er innerhalb der Frist, die in dem Bescheid angegeben sein muss, zur Rechtskraft gelangen. Ein Einspruch, der eingelegt wurde, kann, wenn der Betroffene zu einem anderen Entschluss gekommen ist, bis zum Termin der mündlichen Gerichtsverhandlung zur Sache auch wieder zurückgenommen werden.

In diesem Fall werden dem Betroffenen lediglich die Verwaltungskosten berechnet, Prozessgebühren werden nicht in Rechnung gestellt. Ist der Einspruch zurückgenommen, ist der Bescheid mit voller Rechtskraft ausgestattet, will heißen, alle Nebenfolgen, die im Bescheid niedergeschrieben sind, das könnte beispielsweise ein Fahrverbot sein, treten in Kraft.

Verjährung

In aller Regel erhält der Betroffenen, bevor der Bußgeldbescheid ins Haus flattert, einen Anhörungsbogen zugesandt. Wenn der Betroffene diesen nicht erhält, wird es spannend. Denn die Verjährungsfrist, die für Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht gilt, liegt bei drei Monaten.

Durch unter anderem eben den Versand beziehungsweise Erhalt des Anhörungsbogens wird die Verjährungsfrist jedoch unterbrochen. Genauso kann die Verjährungsfrist jedoch unterbrochen werden, wenn das Verfahren aufgrund der Unkenntnis über den momentanen Aufenthaltsortes des Betroffenen eingestellt wurde.

Verfolgbarkeitsverjährung

Wie gerade erwähnt, ist für die Behörden die Verfolgbarkeitsverjährung insofern zu berücksichtigen, als dass ein Bußgeldbescheid, der wegen einer Verkehrswidrigkeit ausgestellt wird, innerhalb von drei Monaten nach dem Tatzeitpunkt beim Betroffenen eingehen muss, rechtskräftig zugestellt sein muss. Andernfalls ist die Angelegenheit verjährt, wurde diese Verjährungsfrist nicht durch die Zusendung des Anhörungsbogens unterbrochen.

Vollstreckungsverjährung

Diese Verjährung dauert in aller Regel länger als die Verfolgbarkeitsverjährung. Hier dreht sich die Begrifflichkeit darum, in welchem Zeitraum nach der rechtskräftigen Zustellung des Bußgeldbescheides die Behörden sich Zeit nehmen dürfen, die Forderung beizutreiben, wenn der Empfänger des Bescheides die Forderung nicht bezahlt.

Die Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist unumstritten, denn die Einspruchsfrist ist abgelaufen. Hier nun kommt es immer auf die Höhe der im Bußgeldbescheid ausgesprochenen Strafe an. Ist der Bescheid über 1000 Euro, wird die Vollstreckbarkeit sich über fünf Jahre ziehen, liegt die Strafe darunter, sind es lediglich drei Jahre, vgl. § 36 OwiG.

Solange die Forderung innerhalb der Vollstreckungsfrist liegt, ist es den Behörden möglich, eine Zwangsvollstreckung anzuordnen, unter Umständen kann dies bis zu einer Erzwingungshaft gehen. Ist die Verjährungsfrist jedoch abgelaufen, heißt das, die Ämter müssen sämtliche Bemühungen, Zahlungsaufforderungen, Pfändungen, Vollstreckungen usw. auf der Stelle beenden. Hier sei anzumerken, dass grundsätzlich eine sehr rigide Handlungsweise von den Behörden zu erwarten ist.

Bußgeldbescheid - Punkte Flensburg

Flensburg (© Torbz / fotolia.com)
Flensburg (© Torbz / fotolia.com)
Wer einen Bußgeldbescheid erhält, der über 60 Euro liegt, wird das in der Regel zumindest einen Punkt auf dem Verkehrssünderpunktekonto im Fahreignungsregister in Flensburg bedeuten. Ist sogar eine Straftat verwirklicht, wird sogar wegen der Schwere der Tat und dem Unrechtsgehalt, eine Geldstrafe bzw. eine Freiheitsstrafen sowie 2 oder gar 3 Punkte in Flensburg fällig.

Im Übrigen ist es sogar durchaus möglich, als Fußgänger Punkte in Flensburg zu kassieren. Punkte einstecken kann man als Fussgänger ab dem 12. Lebensjahr. Die können sich negativ auswirken, möchte man später einen Führerschein machen. Die Höhe der Bußgelder, welche für Fahrradfahrer gedacht sind, finden sich generell wesentlich niedriger, als die für PKW- und LKW-Fahrer. Generell sind LKW-Fahrer sehr kritisch beäugt, im Katalog gibt es einen eigenen Bereich für die Höhe des Bußgeldes und eventuellen Punkten.




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