Bußgeldverfahren – Ablauf, Einspruch und Kosten leicht erklärt

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 1. März 2024

Als „Bußgeldverfahren“ wird ein Verfahren zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bezeichnet. Seine rechtliche Regelung erhält es aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).

Verfolgung von Gesetzesverstößen

Bußgeldverfahren (© Stockfotos-MG / fotolia.com)
Bußgeldverfahren (© Stockfotos-MG / fotolia.com)
Mithilfe des Bußgeldverfahrens werden Verstöße gegen verschiedene Gesetze verfolgt, beispielsweise seitens

  • Abteilungen für Bußgeldverfahren beim Amtsgericht
  • Kammern für Bußgeldverfahren beim Landgericht
  • Senate für Bußgeldverfahren beim Oberlandesgericht
  • Senate für Bußgeldverfahren beim Bundesgerichtshof
  • Staatsanwaltschaften
  • Verwaltungsbehörden.

Derartige Verstöße können beispielsweise gegen

  • das Ausländerrecht
  • das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
  • das Gewerberecht [OLG Brandenburg, 17.11.2011, (2B) 53 Ss-OWi 404/10 (204/10) und 2(B) Ss-OWi 257/11 (137/11]
  • die Straßenverkehrsordnung [OLG Hamm, 05.03.2013, 1 RBs 24/13]
  • die Straßenverkehrszulassungsordnung
  • Jugendschutzgesetze
  • Straßenverkehrsgesetze
  • Tierschutzgesetze oder
  • Umweltschutzgesetze

gegeben sein und werden mit Bußgeldverfahren geahndet. Fast ausschließlich gelten hierbei die Vorschriften allgemeiner Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

Abschnitte des Bußgeldverfahrens

Generell gliedert sich ein Bußgeldverfahren in drei verschiedene Abschnitte:

  • Vorverfahren
  • Zwischenverfahren
  • Gerichtliches Verfahren

Vorverfahren

Im Vorverfahren wird das Vergehen seitens der Verwaltungsbehörde ermittelt und mit einem Bußgeldbescheid geahndet, welcher dem Betroffenen zugestellt wird. Als „Betroffener“ wird derjenige bezeichnet, gegen den sich das Bußgeldverfahren richtet, beispielsweise der Halter eines Kraftfahrzeugs bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsgesetze.

Zwischenverfahren

Im Zwischenverfahren entscheidet die Verwaltungsbehörde selbständig über einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und übergibt den Vorgang gegebenenfalls an die Staatsanwaltschaft.

Gerichtliches Verfahren

Der dritte Abschnitt des Bußgeldverfahrens ist schließlich das gerichtliche Verfahren. Bei diesem entscheidet das Amtsgericht beziehungsweise bei Rechtsbeschwerden das Oberlandesgericht.

Zu beachten ist, dass Bußgeldverfahren gegen Personen, welche das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, unzulässig sind.

Bußgeldverfahren – Ablauf

Ein Bußgeldverfahren beginnt damit, dass eine Ordnungswidrigkeit angezeigt wird. Dies kann entweder durch die Obrigkeit geschehen, oder aber durch einen normalen Bürger, denn das Recht, Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen, steht jedem Bürger zu. Dabei ist jedoch zu beachten, dass kein Rechtsanspruch auf die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit besteht. Allerdings hat der Anzeigende einer Ordnungswidrigkeit das Recht auf Mitteilung der Nichteinleitung beziehungsweise Einstellung des Verfahrens gegen die betreffende Ordnungswidrigkeit. Einspruch gegen diese Entscheidung erheben kann er jedoch nicht.

Die zuständige Verwaltungsbehörde hat nun gemäß den §§ 53 – 64 OWiG den Sachverhalt zu prüfen, welcher die Vermutung begründete, dass eine Ordnungswidrigkeit besteht. Bei dieser Prüfung, welche sich sowohl auf be-, als auch auf entlastende Tatbestände beziehen muss, kann die Verwaltungsbehörde von der Polizei unterstützt werden.

Sind alle Tatumstände hinreichend erfasst worden und hat sich der Verdacht bestätigt, dass tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit gegeben ist, obliegt es der Verwaltungsbehörde, über eine weitere Vorgehensweise zu entscheiden. Dies bedeutet, die Behörde entscheidet, ob sie die betreffende Ordnungswidrigkeit ahnden möchte oder nicht. Eine Ahndung der betreffenden Ordnungswidrigkeit kann entweder in Form

  • einer Verwarnung (mit oder ohne Verwarnungsgeld) oder
  • der Einleitung des Bußgeldverfahrens erfolgen.

Wenn die Verwaltungsbehörde beschlossen hat, ein Bußgeldverfahren einzuleiten, so hat sie dessen Eröffnung dem Betroffenen mitzuteilen.

Bußgeldverfahren – Opportunitätsgrundsatz

Bei einem Strafverfahren ist die zuständige Behörde (Staatsanwaltschaft) gesetzlich dazu verpflichtet, die Strafverfolgung aufzunehmen. Im Bußgeldrecht hingegen besteht diese Verpflichtung nicht. Grund hierfür ist der sogenannte Opportunitätsgrundsatz, welcher besagt, dass es einer Bußgeldbehörde gestattet ist, ein Bußgeldverfahren einzustellen, wenn dessen Verfolgung nicht geboten zu sein scheint. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn es zum Nachweis der betreffenden Tat sehr großem Aufwand bedürfen würde.

Verwarnungsverfahren

Gemäß § 56 OWiG ist ein Verwarnungsverfahren ein vereinfachtes Verfahren zur Ahndung von fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten, welche aber noch als Bagatelle anzusehen sind. Dies kommt beispielsweise bei Parken ohne Parkscheibe zur Anwendung. Durch das Verwarnungsverfahren wird es der Verwaltungsbehörde erspart, ein Bußgeldverfahren durchzuführen, und dem Betroffenen, für dessen Kosten eintreten zu müssen.

Euro (© downer / fotolia.com)
Euro (© downer / fotolia.com)
Damit eine Verwarnung ausgesprochen werden darf, bedarf es lediglich dem Begehen einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit; für das Verfahren an sich ist eine Sachverhaltsaufklärung nicht notwendig.

Eine Verwarnung, welche mit einem Verwarngeld einhergeht, welches zwischen 5,- € und 35,- € liegt, ist als ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt anzusehen. Wird der betreffende Betrag vollständig und fristgerecht gezahlt, so gilt die Verwarnung als wirksam angenommen. In jenen Fällen hingegen, in denen die Zahlung nicht oder nur unvollständig erfolgt, gilt die Verwarnung dementsprechend nicht als wirksam angenommen, was die Einleitung eines Bußgeldverfahrens zur Folge hat.

Zu beachten ist, dass die Zahlung des Verwarngelds nicht automatisch mit einem Schuldeingeständnis im zivilrechtlichen Sinne seitens des Betroffenen gleichzusetzen ist. Dies ist in der Praxis vor allem dann von Bedeutung, wenn der Halter eines Kraftfahrzeuges im Zuge eines Unfallgeschehens ein Verwarngeld gezahlt hat: oftmals verweigern gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherungen aufgrund dessen die Beteiligung an der Regulierung des bei dem Unfall entstandenen Schadens.

Fachanwalt.de-Tipp: Von daher ist es sinnvoll, bei Verkehrsunfällen generell individuell zu prüfen, ob eine Verwarnung angenommen werden sollte oder besser nicht.

Ein großer Vorteil des Verwarnungsverfahrens liegt in der Möglichkeit der Vermeidung von Bußgeldverfahren. In der Praxis bedeutet dies, dass ein betroffener ohne großen Aufwand das ihm auferlegte Verwarngeld zahlt, ohne dass ihm noch weitere Kosten entstehen.

Allerdings besteht kein Rechtsanspruch seitens des Betroffenen darauf, dass eine Ordnungswidrigkeit auch tatsächlich nur mit einem Verwarngeld belegt oder ob doch noch ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Ob dies geschieht, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, wobei dieses Ermessen natürlich pflichtgemäß ausgeübt werden muss.

Bußgeldverfahren – Einspruchsverfahren

Innerhalb welcher Frist ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid erhoben werden darf, ist individuell aus der Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen, welche zusammen mit dem Bußgeldbescheid versendet wird. In der Regel beträgt diese Einspruchsfrist vierzehn Tage, welche mit dem Tag der Zustellung des Bescheids beginnt. Wenn ein Einspruch bei der zuständigen Verwaltungsbehörde erhoben wird, so hat diese zu prüfen, ob diesem stattgegeben werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird der betreffende Vorgang an das zuständige Amtsgericht mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt.

Der Betroffene hat jederzeit das Recht, seinen Einspruch zurückzunehmen. Dies ist auch noch vor Gericht möglich. Zu beachten ist, dass bei Rücknahme des Einspruchs seitens des Betroffenen die Rechtswirksamkeit mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung eintritt.

Bußgeldverfahren – Rechtsgültigkeit Bußgeldbescheid

Wird seitens des Betroffenen kein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid erhoben, so wird dieser nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist automatisch rechtskräftig und somit vollstreckbar. Dies bedeutet in der Praxis, dass der Betroffene nunmehr verpflichtet ist, das ihm auferlegte Bußgeld zu zahlen.

Sollte der Betroffene jedoch seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, so hat die betreffende Verwaltungsbehörde – nach vorheriger Mahnung – das Recht, zu vollstrecken. Im für ihn schlimmsten Fall kann der betroffene mithilfe einer Erzwingungshaft dazu gebracht werden, den ausstehenden Betrag zu zahlen.

Fachanwalt.de-Tipp: Diese Erzwingungshaft kann bis zu sechs Wochen dauern. Um dies zu vermeiden, ist es sinnvoll, eine sofortige Zahlung des Bußgeldes vorzunehmen.



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