Fahrerflucht – welche Strafe droht? Tabelle nach Bußgeldkatalog 2023

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 13. März 2024

Für eine Fahrerflucht sieht das Gesetz als „Hauptstrafe“ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vor; werden dabei andere Personen verletzt oder kommen diese gar ums Leben, drohen sogar bis zu 5 Jahre Gefängnis. Daneben gibt es als „Nebenstrafe“ in der Regel noch Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot bzw. die Entziehung der Fahrerlaubnis. Maßgeblich für die Strafe beim Fahrerflucht sind stets der Einzelfall und seine Umstände sowie der angerichtete Schaden. 

StGB: Wann liegt eine Fahrerflucht vor?

Unfallflucht (© bilanol – stock.adobe.com)
Unfallflucht (© bilanol – stock.adobe.com)
Fraglich ist zunächst, wann eine Fahrerflucht vorliegt. Zwar hört man in der Gesellschaft umgangssprachlich immer „Fahrerflucht“. Offiziell heißt das Delikt jedoch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und ist als Straftatbestand in § 142 StGB normiert.

Dieser lautet wie folgt:

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch Angabe, dass er am Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, Feststellungen zu treffen,

wird gemäß § 142 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird gemäß Abs. 2 bestraft, wer sich

  1. nach Ablauf der Wartefrist oder
  2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Mit der Norm sollen vor allem die zivilrechtlichen Interessen und Ansprüche der Unfallbeteiligten geschützt werden. Es geht also nicht um die Sicherheit des Straßenverkehrs und auch nicht um das Interesse des Staates an der Strafverfolgung. Vielmehr geht es um die umfassende Aufklärung des Unfallhergangs. Auch die Interessen und Ansprüche auf Abwehr von unbegründeten Schadensersatzansprüchen sollen geschützt werden.

Unfall

Der Straftatbestand verlangt, dass zunächst einmal ein Unfall vorliegen muss.

Unfall meint ein plötzliches Ereignis, wobei ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden entstanden ist. Einen nicht belanglosen Sachschaden nehmen die Gerichte in der Regel ab ca. 50 Euro an.

Unfallbeteiligter

Sodann muss man Unfallbeteiligter sein. Dies ist in § 142 Abs. 5 legaldefiniert.

Nach § 142 Abs. 5 StGB ist Unfallbeteiligter jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Demnach kann auch ein Beifahrer also als Täter in Betracht kommen, je nachdem was dieser gemacht hat. Als Unfallbeteiligter müsste man sich zudem vom Unfallort entfernt haben, ohne die näher bezeichneten Feststellungen zu ermöglichen.

Unfall / Fahrerflucht nicht bemerkt – trotzdem Strafe?

Weitere Voraussetzung ist, dass derjenige, der sich vom Unfallort entfernt haben soll, von dem Unfall Kenntnis hatte. Er muss den Unfall also bemerkt haben. In der Praxis kommt es durchaus mal vor, dass man einen Unfall verursacht, jedoch diesen – je nach Fall – nicht bemerkt.

In der Praxis kommt es dennoch vor, dass man zunächst – oftmals per Strafbefehl – wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt wird. Die Staatsanwaltschaft und das zuständige Gericht, welches auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin den Strafbefehl erlässt, unterstellen in der Regel, dass man den Unfall bemerkt hat.

Fachanwalt.de-Tipp: Spätestens wenn man eine Strafe erhalten hat (meist geschieht dies durch einen Strafbefehl), sollte man unverzüglich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Strafrecht beauftragen. Ab Zustellung des Strafbefehls hat man lediglich 2 Wochen Zeit für den Einspruch. Der Fachanwalt wird Einspruch einlegen, Akteneinsicht verlangen und dem Gericht verdeutlichen, dass der Mandant den Unfall nicht bemerkt hat.

Tätige Reue

Das Gesetz sieht in § 142 Abs. 4 StGB den Fall der sogenannten „tätigen Reue“ vor. Das bedeutet, dass wenn der Unfallbeteiligte sich zunächst vom Unfallort entfernt hat, er innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall jedoch freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht, dann kann er damit rechnen, dass die Strafe gemildert wird bzw. sogar ganz von einer Strafe abgesehen wird. Dies ist nur möglich, wenn es ausschließlich um einen nicht bedeutenden Sachschaden geht.

Was passiert nach der Fahrerflucht?

Wenn es zu einer Fahrerflucht nach § 142 StGB – unerlaubtem Entfernen vom Unfallort – gekommen ist und ein anderer Beteiligter oder auch Zeuge den Vorfall bei der Polizei meldet, dann wird ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrerflucht eingeleitet.

Die Polizei ist bei diesem Delikt besonders sensibel und wird alles daransetzen, den/die Täter/in zu überführen. Hier ist die Polizei besonders auf die Angaben der anderen Beteiligten und Zeugen angewiesen.

Wann kommt Brief? Wann meldet sich die Polizei?

Hat man ein Kennzeichen vom Täterfahrzeug, dauert es nicht lange, bis die Polizei vor der Haustür des Fahrzeughalters steht. Wenn der/die Täter/in zugleich Fahrzeughalter/in ist, wird die Sache sehr brenzlig. Ggf. gibt es noch eine Täterbeschreibung, so dass es für denjenigen noch enger wird.

Leider ist es so, dass in der Praxis hin und wieder mal der/die Täter/in davonkommen, ohne dass sie ermittelt/identifiziert werden. Hat den Unfall und die Fahrerflucht niemand beobachtet, wird die Polizei keinerlei Kenntnis vom Vorfall erlangen. Haben Zeugen den Vorfall beobachtet und es der Polizei mitgeteilt, hängt die weitere Vorgehensweise von den Angaben ab, die die Zeugen der Polizei mitteilen.

Je nachdem wie schnell die Polizei einen Verdächtigen ermittelt hat, wird dieser einen Brief von der Polizei erhalten. Dies kann je nach Einzelfall ab Vorfallzeitpunkt mal nur ein paar Tage dauern, dann aber auch Wochen oder Monate, je nachdem wie schnell die Polizei ermittelt.

Wann wird das Verfahren eingestellt?

Die Polizei ermittelt – wenn es keine Täterangaben gibt – zunächst gegen Unbekannt. Wenn die Polizei einen Täter nicht ermitteln kann, wird das Verfahren nach einigen Wochen eingestellt.

Wenn es einen Verdächtigen gibt, jedoch es zu keinem Schaden gekommen ist, wird das Verfahren in der Regel ebenfalls eingestellt. 

Wenn es einen Verdächtigen gibt und auch einen Schaden, kann man aber dem Verdächtigen nicht nachweisen, dass er der Verantwortliche war, wird das Verfahren ebenfalls eingestellt.

Auch in den Fällen der tätigen Reue nach § 142 Abs. 4 StGB wird regelmäßig das Verfahren eingestellt, wenn der Schaden gering ist.

Anzeige wegen Fahrerflucht

Hat man eine Anzeige wegen Fahrerflucht erhalten, ist man nun im Visier der Ermittlungsbehörden. Man erhält eine sogenannte Vorladung und soll zur Vernehmung bei der örtlichen Polizei erscheinen.

Fachanwalt.de-Tipp: Als Beschuldigte/r ist man nicht verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten. Man hat als Beschuldigter das Recht, zu schweigen und dem Termin fernzubleiben. In diesem Fall sollte man einen Fachanwalt einschalten. Er wird sich gegenüber der Polizei legitimieren, den Termin für Sie absagen und Akteneinsicht beantragen. Erst danach wird er ggf. eine Stellungnahme für Sie abgeben.

Strafe, Bußgeld und weitere Konsequenzen

Strafe für Fahrerflucht (© blende11.photo – stock.adobe.com)
Strafe für Fahrerflucht (© blende11.photo – stock.adobe.com)
Wird man wegen Fahrerflucht verurteilt, drohen drastische Strafen und Konsequenzen.

Das Gesetz sieht laut § 142 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

In der Regel gibt es eine Geldstrafe, die sich in erster Linie nach dem Nettoeinkommen des Täters richtet, vor allem wenn man nicht vorbestraft ist.

Hat man jedoch mehrere Vorstrafen, muss mit einer Freiheitsstrafe gerechnet werden. Handelt es sich um die erste Freiheitsstrafe, wird diese meist zur Bewährung ausgesetzt.

Neben der Geld- bzw. Freiheitsstrafe gibt es als sogenannte Nebenstrafe ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten bzw. in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis. Zudem gibt es 2 bzw. 3 Punkte in Flensburg, siehe weiter unten „Fahrerflucht Strafe – Tabelle “.

Fahrerflucht Ersttäter

Als Ersttäter erhält man regelmäßig eine Geldstrafe. Diese richtet sich nach dem Nettoeinkommen. Die Geldstrafe kann man auch in Raten zahlen. Dazu muss ein entsprechender Ratenzahlungsantrag gestellt werden. Bekommt man eine Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen, erscheint diese nicht im Führungszeugnis. Als Ersttäter erhält man in der Regel 40 bis 80 Tagessätze, je nach Einzelfall.

Fahrerflucht ohne Schaden

Hin und wieder kommt es zu der Konstellation, dass der/die Täter/in eine Fahrerflucht begeht und es zum Glück keinen Schaden gibt. In diesem Fall muss der Täter mit keinerlei Strafen rechnen, so dass das Verfahren eingestellt wird. Voraussetzung für den Tatbestand der Fahrerflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB) ist nun mal, dass ein Schaden entstanden sein muss.

Fahrerflucht Strafe bei Kratzer / Blechschaden / Parkschaden

In vielen Fällen entsteht bei dem Unfall lediglich ein leichter Blechschaden bzw. nur ein Kratzer. Auch wenn man denkt, dass dies ohne Folgen bleibt, irrt man sich. Dass es sich dabei nur um einen leichten Kratzer oder nur Blechschäden handelt, ist irrelevant.

Wie schon weiter oben unter dem Punkt „Unfall“ beschrieben, liegt die Grenze des nicht belanglosen Sachschadens bei ca. 50 Euro. Auch ein leichter Blechschaden oder kleine Kratzer sind in der Regel mit mehreren hundert Euro verbunden, wenn es um die Schadensbehebung geht.

Hat man also einen kleinen Unfall mit Kratzer bzw. leichtem Blechschaden verursacht, drohen dennoch die o.g. Strafen und Konsequenzen, wenn man eine Fahrerflucht begeht.

Fahrerflucht Probezeit

Befindet man sich in der Probezeit und hat eine Fahrerflucht begangen, dann hat man mit den zuvor dargelegten Strafen/Konsequenzen zu rechnen.

Hinzu kommt, dass sich die Probezeit um 2 Jahre verlängert und man eine sogenannte Nachschulung machen muss. Kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis mit anschließender MPU, fällt die Nachschulung weg.

Fahrerflucht Strafe – Tabelle nach Bußgeldkatalog

Wie schon oben erörtert, hängen die Strafen und Nebenstrafen vom Einzelfall und seine Umstände ab. Nachfolgende einige Fallbeispiele mit möglichen Strafen/Sanktionen für die Fahrerflucht:

ohne Schaden keine Strafen
mit Schaden bis zu 50 Euro keine Strafen
mit Schaden bis ca. 500 Euro Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage
mit Schaden bis ca. 1500 Euro Geldstrafe ca. 1 Monatslohn, 3 Monate Fahrverbot und 2 Punkte
mit Schaden über 1500 Euro Geldstrafe 1 bis 2 Monatsgehälter, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperre ca. 6 bis 12 Monate
mit Personenschaden Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, mind. 12 Monate Sperre, anschließende MPU

 

Beachten Sie bitte, dass es sich bei dieser Tabelle lediglich um mögliche Strafen und Sanktionen handeln kann. Jeder Fall ist anders gelagert; zudem spielen die Vorstrafen, die Schadenshöhe und das Verhalten des Täters (evtl. Reue, Einsicht, Geständnis etc.) im Rahmen der Strafzumessung eine Rolle.

Verjährung

Auch für die Fahrerflucht sind die Verjährungsfristen zu beachten. Diese richten sich nach § 78 StGB.

Die Verjährungsfrist für eine Fahrerflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB) beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB 5 Jahre.

Wie kann ein Anwalt weiterhelfen?

Anwaltliche Beratung (© Gina Sanders  – stock.adobe.com)
Anwaltliche Beratung (© Gina Sanders – stock.adobe.com)
Vor allem für Personen, die beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, können die Strafen existenzbedrohend sein. Man sollte als Beschuldigter wegen Fahrerflucht unverzüglich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Strafrecht aufsuchen.

Der Rechtsanwalt wird umgehend mit der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft Kontakt aufnehmen und Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Er wird alles daransetzen, dass das Verfahren eingestellt wird. Dies hängt natürlich vom Einzelfall und seinen Umständen ab.

Hat man eine Fahrerflucht nicht begangen, wird der Rechtsanwalt es nicht dazu kommen lassen, dass der Mandant zu Unrecht bestraft wird. Hat man in der Tat eine Fahrerflucht begangen, wird dennoch der Rechtsanwalt versuchen, dass der Mandant - wenigstens beruflich gesehen – seinen Führerschein behalten darf.

Alles Weitere wird einem der Rechtsanwalt in Ruhe erklären. Wichtig ist, dass man zunächst von seinem Schweigerecht Gebraucht macht und somit keine Angaben macht. Alles Weitere sollte man dem Anwalt überlassen.


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