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Wann droht ein Fahrverbot?

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 28.02.2025

Ein Fahrverbot wird meist von der Verwaltungsbehörde (Ordnungsamt) zusammen mit einem Bußgeld verhängt. Auch im Rahmen eines Strafverfahrens kann ein Fahrverbot ausgesprochen werden. Nicht zu verwechseln ist es mit der Entziehung der Fahrerlaubnis.

Was genau bedeutet Fahrverbot? - Definition und Abgrenzung zum Entzug der Fahrerlaubnis

Fahrverbot  (© FM2 / fotolia.com)
Fahrverbot (© FM2 / fotolia.com)
Das Fahrverbot ist zunächst von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzugrenzen. Beim Fahrverbot geht es darum, dass man den Führerschein für eine bestimmte Zeit abgibt und diesen nach Ablauf dieser Zeit zurück erhält, ohne etwas dafür tun zu müssen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis geht es darum, dass dem Betroffenen die Erlaubnis genommen wird, in Zukunft etwaige Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkwehr zu führen. Um diese Erlaubnis wieder zu erlangen, muss er einen Antrag stellen und in der Regel eine MPU absolvieren.

Die Rechtskraft der jeweiligen Strafe, ob Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug, tritt zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein. Ist bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis vom Gericht das Urteil rechtskräftig bestätigt, ist sogleich der Führerschein abzugeben. Von diesem Zeitpunkt der Übergabe des Dokumentes an, wird eine Sperrfrist einsetzen, die erst nach Monaten oder auch Jahren ihr Ende findet. Dann ist es dem Betroffenen möglich, eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen, was jedoch regelmäßig mit weiteren Notwendigkeiten (MPU) und finanziellen Aufwendungen verbunden ist.

Das Fahrverbot sieht der Gesetzgeber etwas lockerer. Hier wird es in erster Linie auf die Unterscheidung zwischen Ersttäter und dem notorischen Wiederholungstäter ankommen. Wer als Ersttäter durchgeht, hat die Möglichkeit, die Abgabe des Scheins bis zu vier Monate nach Rechtskraft des Verfahrens hinauszuzögern. So, das ist wohl die Intention, kann ein Bürger, der seinen Führerschein im Berufsleben notwendigerweise braucht, einen Urlaub für diese Zeit planen. 

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Ein Führerscheininhaber, der bereits aufgefallen ist, wird allerdings seinen Führerschein mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides unverzüglich abgeben müssen.

Mögliche Gründe

Tacho (© Rawf8 / fotolia.com)
Tacho (© Rawf8 / fotolia.com)
Die Ursachen für ein Fahrverbot sind vielfältig und oft auch nicht recht durchsichtig, zumindest für den Betroffenen. Wer nicht einsieht, dass er sein Auto nicht benutzen darf und trotzdem ohne Führerschein fährt, der macht sich einer Straftat schuldig, die mit einer hohen Geldstrafe und auch Freiheitsentzug bestraft werden kann. Außerdem wird sich ganz zwangsläufig die Dauer des Fahrverbots erhöhen, unter Umständen sogar die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Geschwindigkeitsüberschreitungen

Meistens droht ein Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen. Wer außerorts mit mehr als 41 km/h über der Geschwindigkeitsbegrenzung liegt oder innerorts mit 31 km/h zu schnell unterwegs ist, kassiert neben einem Bußgeld und mindestens 2 Punkten auch ein Fahrverbot.

Hier die aktuellen Sanktionen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen:

  • ab 41 km/h außerorts 160 Euro 2 Punkte, Fahrverbot 1 Monat 
  • ab 51 km/h außerorts 240 Euro 2 Punkte, Fahrverbot 1 Monat
  • ab 61 km/h außerorts 440 Euro 2 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
  • + 70 km/h außerorts 600 Euro 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
  • ab 31 km innerorts 160 Euro 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
  • ab 41 km/h innerorts 200 Euro1 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
  • ab 51 km/h innerorts 280 Euro 2 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
  • ab 61 km/h innerorts 480 Euro 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
  • +  70 km/h innerorts 680 Euro 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

Illegale Fahrzeugrennen

Autorennen (© Ron-Heidelberg / fotolia.com)
Autorennen (© Ron-Heidelberg / fotolia.com)
Die sogenannten „wilden Rennen“ wurden früher nach dem § 29 Absatz 1 StVO abgehandelt und stellten lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar. Mittlerweile begehen Personen, die an einem illegalen Autorennen teilnehmen oder ein derartiges Rennen veranstalten, eine Straftat nach § 315 d Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Der Straftatbestand lautet offiziell „verbotene Kraftfahrzeugrennen“.

Dass der Gesetzgeber gerade in den letzten Monaten und in Zukunft sehr rigide gegen illegale Rennen vorgeht, wird immer mehr deutlich. Die Sanktionen bei illegalen Rennen sind aktuell folgende, wenn man ein verbotenes Autorennen veranstaltet oder daran teilnimmt, erhält nicht nur 3 Punkte in Flensburg und in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis. Darüber hinaus gibt es noch eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. Wenn man dabei sogar andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, beträgt die Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre betragen, wenn es sogar zu einem Personenschaden kommt, drohen bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe.

Fahren unter Einfluss von Alkohol und Drogen

In dieser Angelegenheit hat die Realität die Gesetzgebung, eine von vielen Gelegenheiten, überholt. In aller Regel und ohne lange nachzufragen, galt bis vor etlicher Zeit in Sachen Cannabis die grundsätzliche Ansicht von der Identität von Wirkungs- und Nachweiszeit.  Durch die technische Entwicklung hat sich nun aber ergeben, dass die Abbaustoffe von Cannabis selbst, beziehungsweise das THC, auch noch viele Tage, ja Wochen nach dem Konsum festgestellt werden können. Das führte den Paragraphen 24a Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz, nach dem herkömmlicherweise ein Cannabiskonsum mit Fahrverbot abgeurteilt wird, ad absurdum. Wohl auch eine Rolle spielte die Tatsache, dass der Mensch körpereigene THC-Moleküle produziert, als auch, den ersten Plattfischen in der Evolution folgend, mit dem sogenannten endocannabinoide Nervensystem ausgerüstet ist, welches über THC- und CBD Rezeptoren im ganzen Körper verfügt.

Der Gesetzgeber war nun gehalten, die Vorschrift verfassungskonform auszulegen, es muss eine THC-Konzentration festgestellt werden, von der man es realistisch für möglich hält, dass der betreffende Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, trotzdem seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Die vorherige Regelungen wäre geeignet, die allgemeine Handlungsfreiheit des Betroffenen nach Artikel Absatz 1 GG zu verletzen. Erst eine Konzentration von über 1,0 Nanogramm ließe eine solche Vermutung zu.

Dass das Gesetz auch anders entscheiden kann, wenn sich der Kontrollierte ein wenig vernünftig und den Umständen entsprechend verhält, zeigt die Geschichte eines Autofahrers, der zwar mit THC-Spuren im Blut erwischt wurde, aber dank seines vernünftigen, der Situation angepassten Verhaltens seinen Führerschein behalten konnte. Er erhob Einspruch gegen das Urteil des Fahrverbots. Erzählte dem Gericht, er habe im Mai, nach dem Tod seines Großvaters, begonnen Cannabis zu rauchen. Vorher hätte er mit der Droge nichts zu tun gehabt. Nun aber hätte er sein Leben komplett geändert. Er legte ein Drogenscreening für die beiden Monate seit dem Vorfall vor, einen entsprechenden Vertrag, im Juni abgeschlossen, mit einer Firma für Drogenscreenings. Das Gericht ließ sich überzeugen. Ein Fahrverbot würde in diesem Fall eine unzumutbare Härte darstellen, sei zudem nicht geeignet, den Mann, der einen kompletten Bruch in seinem Leben vollzogen hätte, zu motivieren, es hätte keinen erzieherischen Wert. Das Fahrverbot wurde somit nicht rechtskräftig.

Entgegen der Meinung vieler User von synthetischen Cannabinoiden sind diese sehr wohl in Blut und Urin nachweisbar, ganz genauso wie natürliche Cannabinoide. Ein Gericht wird keinen Unterschied darin machen, ob ein synthetisches Cannabinoid nun gerade noch nicht auf der Liste der Mittel fällt, die unter das Betäubungsmittelrecht fallen, THC beziehungsweise seine künstlichen Genossen bleiben THC. In dem zugrunde liegenden Fall flippte ein Mann nach einigen Joints mit einer Kräutermischung aus, fuhr mit dem E-Bike in die Stadt, flitzte nackt über die Straße, zog sich wieder an und verschwand. Den Konsum der Kräutermischung gab er später zu. Dem Mann wurde ein Fahrverbot erteilt, gegen das er sich erfolglos wehrte. Sein Einspruch wurde abgewiesen, synthetisches Cannabis, so die Behörde, sei sogar noch gefährlicher als das natürlich gewonnene.

Handyverbot

Handy am Steuer (© twinsterphoto / fotolia.com)
Handy am Steuer (© twinsterphoto / fotolia.com)
Wer gegen das Handyverbot beim Autofahren verstößt, erhält ein beachtliches Bußgeld sowie 1 Punkt in Flensburg. Wer wiederholt gegen das Handyverbot verstößt, kann im Ergebnis auch ein Fahrverbot erhalten. Auch hier spielt also die Vorgeschichte des Betroffenen eine Rolle. Wer z.B. wiederholt eine derartige, einschlägige Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, disqualifiziert sich damit selbst, weil dies eine beharrliche Pflichtverletzung darstellt, die unzweifelhaft darauf schließen lässt, dass dem Beschuldigten nicht nur die notwendige Einsicht und Reife, sondern auch das erforderliche Bewusstsein einer rechtstreuen Gesinnung fehle.

Beispiel: Fahrverbot wegen Beleidigung

Das Fahrverbot ist ganz offensichtlich das probateste Mittel, über das die Gesetzgebung in Deutschland verfügt. Ein Allheilmittel, für jede Art von Delikten geeignet. So wurde ein 72-jähriger Rentner in München wegen Nötigung sowie Beleidigung im Straßenverkehr zu einem Fahrverbot von 1 Monat und einer Geldstrafe in Höhe von 1600 Euro verurteilt, weil er einen Fahrradfahrer mit seinem Auto bedrängt und beleidigt hatte. Der Rentner wollte an einem auf seiner Fahrbahnseite parkenden Auto vorbeifahren, auf der Seite des geparkten Fahrzeuges kam ihm ein Fahrradfahrer entgehen, den er zum Ausweichen zwingen wollte. Als der Radler schließlich an dem Fahrzeug des Rentners vorbeifuhr, nannte ihn dieser „Altes Arschloch“. Der Rentner fiel allerdings in der Vergangenheit bereits zweimal wegen Nötigung im Straßenverkehr auf. Die Richter waren der Ansicht, der Angeklagte würde immer wieder aufs Neue ausgesprochen nachlässig mit den Vorschriften im Straßenverkehr umgehen.

Umgehung des Fahrverbots

Ein Fahrverbot ist eine gesetzlich geregelte Maßnahme zur Verkehrserziehung, der deutsche Bußgeldkatalog listet die Folgen der einzelnen Verstöße nach Schwere der Ordnungswidrigkeit auf. Das Fahrverbot, als noch sozusagen sanftes Mittel von zeitlicher Begrenzung, kann jedoch bei Delikten, die dies rechtfertigen, also schwerwiegend sind, in einen Entzug der Fahrerlaubnis münden.

In der Regel wird das verhängte Fahrverbot wirksam, wenn der Bußgeldbescheid Rechtskraft erlangt hat. Das wird, wenn kein Einspruch eingelegt wird, 14 Tage nachdem der Bußgeldbescheid im Briefkasten lag, der Fall sein. Ersttäter haben nun die Möglichkeit, die beschlossene Abgabe des Führerscheins bis zu vier Monate hinauszuzögern, so beispielsweise den Jahresurlaub einzuplanen, um die Nachteile des Fahrverbots nicht in das Berufsleben hineinzutragen.

Ein Ersttäter wird definiert als ein Führerscheininhaber, der in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot erteilt bekommen hat. 

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Die Möglichkeit, ein Fahrverbot abzuwenden, besteht durchaus. Notwendig ist dazu allemal ein Fachanwalt im Verkehrsrecht. So kann beispielsweise das Fahrverbot gegen eine Erhöhung des Bußgeldes umgewandelt werden. Voraussetzung ist, dass man quasi "Ersttäter" ist.

Grundsätzlich ablehnen wird die Verkehrsbehörde bzw. später das zuständige Gericht, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung, ein Rotlichtverstoß oder ein Fahren unter Betäubungsmitteln oder eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 Promille vorlag. Genauso, wenn der Täter ein Wiederholungstäter ist. Das Fahrverbot gilt im Strafrecht als sogenanntes „Nebenrecht“ - immer kommt auch entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe als hauptsächliche Strafe hinzu. Nur in einem solch gelagerten Fall, also der Verhängung des Fahrverbots aufgrund einer Straftat, kann eventuell ein Fahrverbot abgewendet werden. Ein Erfolg der Strategie, eine höhere Strafe statt des Fahrverbotes zu bezahlen, wird immer von der Geschicklichkeit und den rhetorischen Fähigkeiten des Anwaltes abhängen.

Sollte es ihm gelingen, den Richter von einer „unzumutbaren Härte“ zu überzeugen, kann er triftige Gründe für eine Unschuldsvermutung vorbringen; gibt es keine Vorstrafen, keine Punkte in Flensburg und andere positive Vorzeichen, hat er die Möglichkeit erfolgreich zu sein. Das alles wird jedoch weder bei Alkohol- noch bei Drogendelikten auch nur die geringste Aussicht auf Erfolg haben. Auch eine Aufteilung der Monate des Fahrverbots - ein im Netz immer mal wieder auftauchender Mythos - trifft nicht zu. Ein Splitting ist nicht möglich. 

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Lesen Sie hier mehr, wie Sie ein Fahrverbot umgehen können.

Gnade vor Recht – Härtefall

Es kann in Ausnahmefällen von einem Fahrverbot abgesehen werden. Der gesetzliche Bußgeldkatalog ist für die deutschen Richter kein zwingendes Maß, seine Rechtsfolgen nicht unbedingt. In Tatkonstellationen, in denen die Richterschaft es für hinreichend hält, wird in aller Regel die Geldstrafe, das Bußgeld verdoppelt, beziehungsweise adäquat erhöht. 

Für eine solche Beurteilung können nun erhebliche Härten, die einer oder der momentanen Situation entspringen, möglich sein, oder aber die entsprechende Situation ergibt sich aus einer Vielfalt einzelner Komponenten, die das Aussprechen eines Fahrverbotes in Frage stellen. Dazu gehört selbstverständlich auch die soziale Situation des Antragstellers, seine Vorgeschichte. Nun verhält es sich jedoch so, dass dem Richter nicht vollkommen freie Hand gegeben ist. Er hat sich wohl an Zumessungskriterien zu orientieren,  die festgelegte Rechtsprechung.

Ein freies Ermessen, rechtlich ungebunden, ist ihm nicht zugestanden. Daraus ergibt sich, dass die Justiz äußerst kritisch bei der Abgrenzung von Regelfall, Durchschnittsfall, Sonderfall und Ausnahmefall entscheiden wird. Von großer Wichtigkeit für die Entscheidung der Richter, wenn man sich dazu entscheidet diesen Weg zu gehen, werden die folgenden Punkte sein:

  • Es sollte sich um einen einmaligen Verstoß mit einem sogenannten „Augenblicksversagen“ handeln.
  • Ein Fahrverbot sollte eine tatsächliche, unmittelbare Gefährdung der Existenz eines Selbständigen bedeuten.
  • Es sollte ein Verlust des Arbeitsplatzes eines angestellten Arbeitnehmers drohen.
  • Es sollte ein möglichst großer Zeitraum zwischen der Notwendigkeit des Gerichtsurteils und dem letzten Verkehrsverstoß des Betroffenen liegen.
  • Zu dem Zeitpunkt als die Tat stattfand, sollte eine Situation geherrscht haben, die man als „Notstand“ definieren würde.
  • Die besonderen persönlichen Umstände, die eine Aussetzung eines Fahrverbotes befürworten, sollten wirklich triftig sein.
  • Als die Tat begangen wurde, sollten besondere Umstände geherrscht haben.

Natürlich ist es verständlich, dass jeder gerne diese Ausnahmemöglichkeit wahrnehmen möchte. Doch der unbedingte Wille der Justiz, die Verkehrssicherheit aufrecht zu erhalten und womöglich noch zu bessern, rechtfertigt etliche Einbußen, die der Verurteilte privat, persönlich, beruflich, auf seine Zeit und seine finanzielle Situation bezogen hinzunehmen hat. Im Sinne einer erzieherischen Maßnahme. Das will heißen, das Gericht hält es für durchaus zumut- und annehmbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, eventuell einen Angestellten als Fahrer zu engagieren, Taxis zu benutzen oder für einen Aushilfsfahrer zu sorgen, unter Umständen den Jahresurlaub zu beanspruchen, eine Kredit aufzunehmen. 

Ein Fahrverbot wird nur eingeschränkt beziehungsweise aufgehoben werden, wenn dem Richter eine besondere, untragbare Härte bewiesen wird. Eine schwerwiegende Härte kann beispielsweise der im Falle eines Führerscheinverlustes angesagte Verlust des Arbeitsplatzes, der wirtschaftlichen Existenzgrundlage sein. Die Aussage, es seien größere Probleme in der Arbeit zu befürchten, wird den Richter nicht vom Stuhl reißen. Dem Richter muss vielmehr bewiesen werden, dass ohne Kraftfahrzeug ein auf keinen Fall zumutbarer zeitlicher, organisatorisch und finanziell nicht hinnehmbarer Zustand entstehen würde.

Fahrverbot im Ausland

Fahrverbot (© VRD / fotolia.com)
Fahrverbot (© VRD / fotolia.com)
Die gesetzlichen Bestimmungen zu Verkehrsverstößen sind in den Ländern der EU und auch in Staaten außerhalb der EU recht unterschiedlich. Ein Fahrverbot gilt grds. nur für Deutschland; allerdings könnte man bei einer Verkehrskontrolle im Ausland den Führerschein nicht vorziegen, da dieser ja dann bei der deutschen Behörde ist. In aller Regel riskiert man dann wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Ausland angezeigt und bestraft zu werden. Das kann, ganz nach den Rechtsgepflogenheiten des jeweiligen Landes, nahezu jede Strafe bedeuten.

In Europa kommen die Vereinbarungen der Länder der Europäischen Union hinzu, so existieren beispielsweise Vollstreckungsabkommen, nach denen die deutschen Behörden auch in die Strafverfolgung eingeschaltet sind, wenn es sich um abnorm hohe Strafen handelt, die im Ausland verhängt wurden, die nach Ansprüchen deutscher Rechtsprechung nicht gerechtfertigt wären. Grundsätzlich ist es ausländischen Behörden nicht möglich, die deutsche Faherlaubnis zu entziehen. Ein Fahrverbot – für ihr Land – können sie aber zu jedem Zeitpunkt erteilen.


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