Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Welche Strafe bzw. welches Bußgeld ist zu erwarten? Wann liegt der Eingriff vor?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 31. Januar 2024

Autofahrerin gefährdet Radfahrer (© M. Dan Race / fotolia.com)
Autofahrerin gefährdet Radfahrer (© M. Dan Race / fotolia.com)
Der Gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr definiert sich als Verkehrsdelikt und wird rechtlich nach dem Paragraphen 315b StGB des deutschen Strafgesetzbuches behandelt. Diese Art von Eingriff ist also ein „Tatbestand des Strafrechts“ in Deutschland. Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist ein verkehrsfremder Eingriff, ein konkretes Gefährdungsdelikt. Mit dem Paragraphen 315b StGB nun soll die Straßenverkehrssicherheit stabilisiert werden. Eine Novellierung des Paragraphen scheint nun, nach jahrelangem Stillstand, zumindest im Gespräch zu sein.

Paragraph 315b StGB

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

    1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,

    2. Hindernisse bereitet oder

    3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Zu 315b Abs. 1 StGB

Mit Anlagen sind hier im Gesetzestext alle Einrichtungen gemeint, die dem Verkehr dienen. Das sind also gewisse Verkehrszeichen,  Ampeln, Absperranlagen, selbstverständlich die Fahrbahn selber als auch Gullideckel. Mit Beseitigung meint der Jurist, wenn beispielsweise an einer Baustelle eine mobile Ampelanlage seitwärts hinter Bäumen positioniert wird, wo diese nicht gesehen werden kann. Der Tatbestand nach Paragraph 315b StGB zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr versteht sich nicht als ein eigenhändiges Delikt. Es ist also möglich, die Tat in mittelbarer Täterschaft zu begehen oder auch in Mittäterschaft.

Ein Tatbestand könnte beispielsweise die Manipulation eines Bremsschlauches sein. Die angesprochenen Hindernisse meinen Schilder, Absperrungen oder Steinblöcke, die auf der Fahrbahn postiert werden. Ganz klar ist das Steinewerfen von Brücken im Bereich der Autobahn ebenfalls zumindest ein ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Hier kommen andere Delikte hinzu, wie zum Beispiel Tötungsabsichten oder vorsätzliche Körperverletzung etc. Von großer Bedeutung, wenn nach dem Paragraphen geurteilt werden soll, ist, dass der Täter sich im Klaren war, dass durch die Aktion ein Unfall herbeigeführt werden würde, zudem muss auch zwangsläufig eine konkrete Gefährdungslage bestanden haben.

Unter Sachen von bedeutendem Wert, so hat sich heraus kristallisiert, wird der Gesetzgeber Dinge mit einem Wert von etwa 1300 Euro verstehen.

Zu 315b Abs. 3 StGB

Wenn der die Tat begehende in voller Absicht unterwegs ist, eine Straftat zu ermöglichen oder auch eine Straftat zu verdecken, einen Unglücksfall zu provozieren, weiter durch die Aktion jemand oder auch etliche Menschen zu Schaden an ihrer Gesundheit kommen, wird eine Freiheitsstrafe, nicht weniger als ein Jahr fällig. In Abhängigkeit von der Schwere des Unfalles kann es hier ebenso um die Strafbarkeit wegen Tötungsdelikten oder Körperverletzungsdelikten gehen.

Zu 315b Abs. 4 StGB

Das Gesetz definiert die fahrlässige Verursachung einer Gefahr so, dass der Täter zwar nicht davon ausgeht, dass eine Gefahr besteht, damit jedoch, unter der Berücksichtigung der Umstände, hätte rechnen können.

Zu 315b Abs. 5 StGB

Dieser Absatz des Paragraphen wird zur Anwendung kommen, wenn eine in Absatz eins erwähnte Anlage auf fahrlässige Weise außer Betrieb gesetzt wird, zum Beispiel eine Ampelanlage an einer Baustelle.

Begehung durch Unterlassung

Nicht nur durch die Ausführung, auch durch die Unterlassung können Tatbestände nach dem Paragraphen 315b StGB festgestellt werden. Für den Fall beispielsweise, dass ein Kraftfahrer nach einem Unfall nicht alle Hindernisse beseitigt, die weitere Unfälle verursachen können, das kann eine Ölspur oder auch eine Benzinspur auf der Fahrbahn sein, können Blechteile sein oder schlimmstenfalls die Leiche eines Unfallopfers, wird nach dem Paragraphen 315b StGB geurteilt.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Strafe  

Die Strafe wird individuell ausfallen. Vor allem wird es auf die Vorgeschichte des Beschuldigten ankommen, auf die Umstände der Tat, auf Vorstrafen beziehungsweise Eintragungen in das  Bundeszentralregister in Flensburg. Vor Gericht können auch Gutachter zum Zuge kommen. Das Strafmaß für einen Tatbestand nach dem Paragraphen 315b StGB des deutschen Strafgesetzbuches lässt einen Spielraum für eine Bestrafung von bis zu 5 Jahren Freiheitsentzug sowie eine Geldstrafe. Natürlich können andere Delikte beziehungsweise Anklagen mit in das letztliche Strafmaß einfließen. Hier hat die Justiz jede Möglichkeit. Immer muss die Strafe jedoch begründet sein durch eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit.

Führerscheinentzug und Fahrverbot

Fahrverbot (© vrd / fotolia.com)
Fahrverbot (© vrd / fotolia.com)
Grundsätzlich hat ein Betroffener erst einmal nicht damit zu rechnen, seinen Führerschein abgeben zu müssen, wenn er mit einer Anklage nach Paragraph 315c StGB konfrontiert ist. Dies würde nach dem Paragraphen 69 Absatz 1 StGB passieren, zumeist steht eine solche Tat jedoch nicht mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder den Pflichten eines Führers eines Kraftfahrzeuges in Zusammenhang. Wurde das Auto oder Motorrad, der LKW, der Bus dagegen direkt zur Tötung, Nötigung oder Körperverletzung verwendet, kann eine Ungeeignetheit zum Führen von Kfz festgestellt werden. Der entsprechenden Paragraph wird gelten. Oft jedoch wird die Fahrerlaubnis entzogen. Dafür wird  der Führerschein nach dem Paragraphen 111a StPO von der Polizei eingezogen, beschlagnahmt.

Mit dem Paragraphen 69 StGB hat das Gericht die Möglichkeit, eine Neuerteilung von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu verhindern. Natürlich stehen der Justiz immer noch diverse andere Mittel zur Verfügung, die Neuerlangung zumindest zu erschweren, die Palette ist groß. Eine Sperrfrist kann im Übrigen auch dann verhängt werden, wenn der Betroffene keinen Führerschein besitzt. Wenn in dem Fall das Fahrzeug nicht Tatwaffe oder ähnliches war, wie oben beschrieben, kann das Gericht  trotzdem ein Fahrverbot nach Paragraph 44 StGB erlassen. Dies wäre dann eine Nebenstrafe, die nur dann ausgesprochen werden kann, wenn in der Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr eine Geld- oder Freiheitsstrafe inbegriffen ist. Dann kann ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten verhängt werden.


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