Halten und Parken - Wann ist dies verboten oder erlaubt nach der StVO?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 15. Dezember 2023

Beim Halten und Parken handelt es sich um zwei straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die den ruhenden Verkehr betreffen und mit denen Verkehrsteilnehmer täglich konfrontiert werden. Gemäß § 12 StVO wird das Halten und Parken durch angeordnete Verbote (durch Beschilderung) und gesetzliche Verbote (ohne Beschilderung) beschränkt.

Was bedeutet Halten?

Unter Halten ist die freiwillige, bewusste Unterbrechung der Fahrt auf dem Seitenstreifen bzw. dem rechten Fahrbahnrand zu verstehen. Dabei erfolgt die Fahrtunterbrechung nicht aufgrund der Verkehrslage, einer Verkehrsregel, eines Verkehrszeichens oder z. B. der Anordnung eines Polizisten. Es handelt sich somit im verkehrsrechtlichen Sinne bei einem Anhalten z. B. aufgrund eines Verkehrsstaus, einer roten Ampelanlage oder einer geschlossenen Bahnschranke nicht um ein Halten, sondern Warten, da das Fahrzeug nicht für eine gewisse Zeit aus dem fließenden Straßenverkehr genommen wird.

Was bedeutet Parken?

 Parkplatz Auto Parken (© Markus Mainka / fotolia.com)
Parkplatz Auto Parken (© Markus Mainka / fotolia.com)
Beim Parken verlässt der Fahrer sein Fahrzeug oder hält sich für länger als 3 Minuten außerhalb seines Fahrzeugs auf bzw. bleibt länger im Fahrzeug sitzend stehen. Steigt ein Fahrer aus dem Fahrzeug aus, behält es aber noch im Auge, sodass er im Notfall das Fahrzeug sofort wegfahren kann, verlässt er im straßenverkehrsrechtlichen Sinne sein Auto noch nicht. Erst wenn der Fahrer sich so weit vom Fahrzeug entfernt, dass er dieses nicht mehr im Auge behalten kann und es somit auch bei Bedarf nicht entfernen kann, wird von einem Verlassen des Fahrzeuges gesprochen. Auch wenn eine andere Person im Fahrzeug verbleibt, die bei Bedarf das Fahrzeug entfernen kann, liegt noch kein Verlassen des Fahrzeugs vor.

Welche angeordneten Halteverbote gibt es?

a) Halteverbote

Jedes Halten auf der Fahrbahn ist verboten.

b) Eingeschränktes Halteverbot

Das Halten auf der Fahrbahn ist für länger als 3 Minuten verboten. Ausnahme: Ein- und Aussteigen bzw. Be- und Entladen des Fahrzeugs. Ladevorgänge sind zügig und ohne Verzögerung durchzuführen.

c) Eingeschränktes Halteverbot für Zonen

Vielen Verkehrsteilnehmern ist dieses Zeichen noch nicht geläufig. Es ist vergleichbar mit den Regeln, die für eine Tempo 30-Zone gelten und bestimmt die Grenzen einer Halteverbotszone. Innerhalb der gesamten begrenzten Zone gilt das eingeschränkte Halteverbot für alle öffentlichen Flächen, jedoch ohne dass das Zeichen erneut wiederholt wird.

Wann ist das Halten bzw. Parken generell verboten?

a) Unzulässig ist das Halten

  • an engen bzw. unübersichtlichen Straßenstellen,
  • auf Beschleunigungs- bzw. Verzögerungsstreifen,
  • auf Fußgängerüberwegen und bis 5 m davor,
  • an Taxiständen,
  • im Bereich scharfer Kurven,
  • auf Bahnübergängen,
  • in bzw. vor amtlich gekennzeichneten Zufahrten der Feuerwehr,
  • wenn durch Verkehrszeichen verboten.

b) Unzulässig ist das Parken

  • vor bzw. hinter Kreuzungen und Straßeneinmündungen (ab den Fahrbahnkantenschnittpunkten jeweils bis 5 m entfernt),
  • wenn gekennzeichnete Parkflächen die Benutzung verhindern,
  • vor Grundstücksein- bzw. ausfahrten (bei schmalen Fahrbahnen auch gegenüber),
  • bis 15 m vor bzw. hinter Haltestellenschildern,
  • vor abgesenkten Bordsteinen,
  • über Schachtdeckeln oder anderen Straßenverschlüssen, wo das Parken auf dem Gehweg durch ein Parkschild oder eine Parkflächenmarkierung erlaubt wird,
  • wenn durch Verkehrszeichen verboten.

c) Unzulässig ist das Parken von schweren Fahrzeugen über 7, 5 t sowie Anhänger über 2 t (innerorts bzw. andere geschützte Gebiete)

  • in reinen bzw. allgemeinen Wohngebieten,
  • in der Erholung dienenden Sondergebieten,
  • in Kur- bzw. Klinikgebieten.

In der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr und an Sonn- bzw. Feiertagen ist das regelmäßige Parken nicht zulässig. Das gilt jedoch nicht auf Parkplätzen, die entsprechend gekennzeichnet sind, sowie für Linienbusse, die an Endhaltestellen geparkt werden. Fahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug dürfen außerhalb entsprechend gekennzeichneter Parkplätze maximal zwei Wochen geparkt werden.

d) Sonstige unzulässige Halte- bzw. Parkverbote

  • Jedes Halten ist auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen (auch Seitenstreifen) verboten.
  • Fahrern ist es verboten bis 10 m vor einem Ampelzeichen zu halten, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass es verdeckt wird.
  • Auf Fahrstreifen, die mit Dauerlichtzeichen versehen sind, darf nicht gehalten werden.

Grundsätze für das Parken und Halten

Der rechte Seitenstreifen und Parkstreifen entlang der Fahrbahn, sofern sie ausreichend befestigt sind, sind für das Parken zu benutzen. Diese Regelung gilt auch für Fahrzeuge, die nur halten wollen. Sofern es die Verkehrslage zulässt, dürfen Taxis ihre Fahrgäste neben anderen, auf dem Seitenstreifen bzw. rechten Fahrbahnrand haltenden bzw. parkenden Fahrzeugen ein- bzw. aussteigen lassen. Befinden sich auf der rechten Fahrbahnseite Schienen oder handelt es sich um eine Einbahnstraße, darf links gehalten bzw. geparkt werden, wenn Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert werden. Sofern das Parken auf dem Gehweg zulässig ist, darf auf dem rechten Gehweg, bei Einbahnstraßen dem rechten bzw. linken Gehweg geparkt bzw. gehalten werden. Es ist platzsparend zu halten bzw. zu parken.

Welche Konsequenzen hat das falsche Parken bzw. Halten?

Punkte Flensburg (© michael-ebardt / fotolia.com)
Punkte Flensburg (© michael-ebardt / fotolia.com)
Bei Verstoß gegen das Halte- bzw. Parkverbot werden Bußgelder verhängt und je nach Schwere des Vergehens gibt es einen Punkt im Flensburger Verkehrsregister. In Ausnahmefällen oder wenn mehrfach gegen das Halte- bzw. Parkverbot verstoßen wurde, kann sogar ein Fahrverbot verhängt werden. Wer z. B. grundlos auf der Autobahn anhält, bekommt in der Regel nicht nur mehrere Punkte in Flensburg eingetragen, sondern erhält auch ein vorübergehendes Fahrverbot. Der Bußgeldkatalog enthält zahlreiche Verstöße gegen das Halte- bzw. Parkverbot:

Verstoß Bußgeld Punkte
nicht platzsparendes Halten bzw. Parken    10 EUR  

Parken in verkehrsberuhigter Zone, je nach Verstoß und

Parkdauer  

10-30 EUR  

an einer abgelaufenen Parkuhr geparkt, je nach Verstoß 

und Parkdauer   

10-30 EUR  

im 5m-Bereich von Kreuzungen/Straßeneinmündungen, im

Bereich von Taxiständen und Haltestellen, vor Grundstücks-

ein- bzw. ausfahrt geparkt, je nach Verstoß   

15-30 EUR 3     variiert

Halten bzw. Parken an engen bzw. unübersichtlichen Stellen,

auf Beschleunigungs- bzw. Verzögerungsstreifen, in scharfen

Kurven, an/auf Fußgängerüberwegen, an Taxiständen und an

Stellen, an denen es durch Lichtzeichen, Markierungen oder

Verkehrsschildern verboten ist, je nach Verstoß     

10-35 EUR  

Halten bzw. Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen,

je nach Verstoß       

10-35 EUR  
Halten bzw. Parken in/vor Feuerwehrzufahrt, je nach Verstoß 10-65 EUR 1
Halten bzw. Parken in zweiter Reihe, je nach Verstoß 15-35 EUR  
Parken auf Rad-/Gehweg, je nach Verstoß und Parkdauer     20-35 EUR  
Parken auf Sperrflächen        25 EUIR  

Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen, je nach

Verstoß         

25-35 EUR  

im Fußgängerbereich oder anderer Verbotszone geparkt,

je nach Verstoß und Parkdauer   

30-35 EUR  
Parken auf Behindertenparkplatz      35 EUR  

an Engstelle geparkt und dadurch Rettungsfahrzeuge

behindert         

60 EUR 1
Parken auf Autobahnen / Kraftfahrstraßen      70 EUR 1

FAQ zum Be- und Entladen gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Was ist unter Be- und Entladen in der StVO zu verstehen?

Gemäß der StVO, bezieht sich das Be- und Entladen auf die Handlung, Fahrzeuge mit Waren oder Personen zu beladen oder zu entladen. Dies umfasst in der Regel das Hinzufügen oder Entfernen von Gütern, Waren oder Personen zu bzw. von einem Fahrzeug. Es ist wichtig zu beachten, dass das Be- und Entladen spezielle Regelungen und Ausnahmen in der StVO hat. Der relevante Paragraph in diesem Kontext ist §12 Abs. 3a StVO, der besagt: "Das Be- und Entladen ist überall dort erlaubt, wo es nicht durch Zeichen oder Verkehrseinrichtungen verboten ist. Dabei dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden."

  • Beladen: Das Beladen bezieht sich auf das Hinzufügen von Personen, Gütern oder Waren zu einem Fahrzeug.
  • Entladen: Das Entladen bezieht sich auf das Entfernen von Personen, Gütern oder Waren von einem Fahrzeug.

Beispiel: Wenn ein LKW an einer Stelle hält, um Waren in ein Lagerhaus zu liefern, wird dieser Vorgang als Entladen bezeichnet.

Wo darf Be- und Entladen laut StVO stattfinden?

Gemäß §12 Abs. 3a StVO darf das Be- und Entladen überall dort erfolgen, wo es nicht durch Zeichen oder Verkehrseinrichtungen verboten ist. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass beim Be- und Entladen andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden dürfen. Beispiel: Ein Fahrzeug darf in einer Ladezone entladen werden, es sei denn, dies ist durch Verkehrsschilder oder -einrichtungen verboten.

Wie lange darf das Be- und Entladen laut StVO dauern?

Die Dauer des Be- und Entladens ist in der StVO nicht explizit festgelegt. Allerdings muss das Be- und Entladen ohne unangemessene Verzögerung erfolgen. Das bedeutet, dass das Fahrzeug nur so lange zum Be- und Entladen stehen bleiben darf, wie es für den Vorgang notwendig ist. Unnötige Verzögerungen, die andere Verkehrsteilnehmer behindern könnten, sind zu vermeiden. Beispiel: Wenn ein Fahrzeug Waren entlädt und dabei 30 Minuten benötigt, ist dies in der Regel zulässig, sofern keine unangemessene Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt.




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