Illegales Autorennen & Strafe / Strafbarkeit - Entwicklung der Rechtslage in Deutschland

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 13. Oktober 2023

Seit einigen Jahren hört man – vor allem in den Medien – regelmäßig den Begriff illegales Autorennen. So hat es in verschiedenen Städten wie in Berlin, München oder auch in Hamburg gravierende Verkehrsunfälle gegeben, wobei auch Menschen zu Tode gekommen sind. Vorausgegangen war jeweils ein sog. verbotenes Kraftfahrzeugrennen, welches seit 2017 nicht mehr als bloße Ordnungswidrigkeit angesehen wird, sondern als Straftat.     

Illegales Autorennen – Straftatbestand und Strafbarkeit in Deutschland

 Illegales Autorennen (© Lukas Gojda - stock.adobe.com)
Illegales Autorennen (© Lukas Gojda - stock.adobe.com)
In Deutschland sorgen illegale Autorennen immer dann für Schlagzeilen, wenn dabei dritte Personen zu Schaden kommen. Für die Raser ist es reiner Nervenkitzel und Adrenalin pur. Für die anderen Verkehrsteilnehmer stellen die Rennen ein sehr großes Risiko dar. Immer wieder kommt es dabei zu sehr schweren Unfällen mit Schwerverletzten und Toten.    

Solche Autorennen können verabredet sein. Allerdings kommt es auch mal zu spontanen Rennen, wenn sich beispielsweise Bekannte – oder auch Unbekannte - an einer Ampel treffen und wechselseitig anstacheln. Die Behörden und auch die Polizei gehen mittlerweile gegen illegale Autorennen vor und nehmen manches Mal das eine oder andere Auto schon im Vorfeld in Gewahrsam, wenn sie von einer geplanten Veranstaltung erfahren. Wenn eine Veranstaltung bereits im Gange ist, brechen Polizei und Ordnungsamt die Veranstaltung abrupt ab.

Formen von illegalen Autorennen:

  • Alleine fahren gegen sich selbst bzw. gegen die Uhr
  • Beschleunigungsrennen von Ampel zu Ampel
  • Gegeneinander fahren auf einer bestimmten Strecke
Fachanwalt.de-Tipp: Ein illegales Autorennen kann also auch alleine begangen werden. Es müssen nicht zwingend 2 Personen beteiligt sein. 

Gesetzliche Regelung - StVO und StGB

In Deutschland sind illegale Autorennen verboten. Früher ergab sich das Verbot aus § 29 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Dabei handelte es sich um eine bloße Ordnungswidrigkeit. Allerdings wurde Absatz 1 des § 29 StVO zum 01.04.2013 gestrichen.

Mittlerweile begehen Personen, die an einem illegalen Autorennen teilnehmen oder ein solches Rennen veranstalten, eine Straftat nach § 315 d Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Der dortige Straftatbestand heißt „verbotene Kraftfahrzeugrennen“.

Strafe und Folgen von verbotenen Kraftfahrzeugrennen

Wer im Straßenverkehr

  • ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
  • als Kraftfahrzeugführer an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
  • sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

der wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft. Wenn dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, kann die Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre betragen. Kommt es zu einem Personenschaden, gibt es sogar bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe. Neben der strafrechtlichen Sanktion hat der Täter auch mit Konsequenzen im Hinblick auf seine Fahrerlaubnis zu rechnen. Dem Betroffenen kann im Ergebnis die Fahrerlaubnis entzogen werden. Auf jeden Fall erhält er 3 Punkte in Flensburg.

Folgende Strafen drohen, wenn man ein verbotenes Autorennen veranstaltet oder daran teilnimmt:

 

ohne Gefährdung

3 Punkte in Flensburg, in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre

mit Gefährdung

3 Punkte in Flensburg,

Entziehung der Fahrerlaubnis

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre

mit Personenschaden

3 Punkte in Flensburg, Entziehung der Fahrerlaubnis

Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahre; im minder schweren Fall Freiheitsstrafe 6 Monate bis zu 5 Jahre

Entwicklung der Rechtsprechung

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (© Photographee.eu - stock.adobe.com)
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (© Photographee.eu - stock.adobe.com)
Seit dem 13.10.2017 stellen illegale Autorennen ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne von § 315 d StGB dar. Wer an einem solchen Rennen teilnimmt oder ein solches Rennen veranstaltet, macht sich strafbar nach § 315 d StGB und muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren rechnen, bei einer Gefährdung sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren und bei einem Personenschaden sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren.

Rechtslage bis 13.10.2017              

Bis zum 13.10.2017 galt die Teilnahme an einem illegalen Autorennen und auch die Veranstaltung eines solchen Rennens als bloße Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 StVO. Die Folge waren ein Bußgeld von 400 Euro, 2 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot für die Teilnahme. Für den Veranstalter eines solchen Rennens gab es ein Bußgeld von 500 Euro. Jeder, der in irgendeiner Form an einem solchen Rennen beteiligt war (z.B. Beifahrer oder andere Insassen), wurde wie der Fahrer sanktioniert. Wenn es nicht beim bloßen Rennen geblieben ist, sondern vielmehr zu Gefährdungen von Sachen von bedeutendem Wert und Personen, kam eine Straftat nach § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehres).  In diesem Fall gab es dann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren sowie 2 oder 3 Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. 

BGH: Illegales Autorennen Berlin – Verfahren wegen Mordes          

In Berlin hatten sich nachts zwei Männer ein illegales Autorennen auf dem Kurfürstendamm in der Berliner Innenstadt geliefert. Sie erreichten eine Geschwindigkeit von bis zu 170 km/h und überfuhren dabei eine rote Ampel. Hierbei erfasste einer der beiden Männer das von einer Seitenstraße kommende Fahrzeug eines 69-Jährigen. Dieser verstarb in Folge seiner schweren Verletzungen.  In erster Instanz hat das Landgericht Berlin im Februar 2017 beide Männer wegen Mordes nach § 211 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, vgl. LG Berlin, Urteil vom 27.02.2017, Az. 535 Ks 8/16. Es war damit das erste Urteil in Deutschland, wo ein Gericht die Täter eines illegalen Autorennens wegen Mordes verurteilt hat. Beide Männer sind daraufhin in Revision gegangen, so dass nunmehr der BGH mit dem Fall zu beschäftigen hatte. Der BGH hat zunächst die Urteile gegen beide Männer aufgehoben und wegen Rechtsfehlern an eine andere Strafkammer des Landgericht Berlin zurückverwiesen, vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018, Az. 4 StR 399/17. Das Landgericht Berlin hat die beiden Männer im März 2019 erneut wegen Mord verurteilt, vgl. LG Berlin, Urteil vom 26.03.2019, Az. 532 Ks 251 Js 52/16 (9/18). Das Landgericht Berlin hat 3 Mordmerkmale als erfüllt angesehen: Zum Einen sei das Opfer völlig arg- und wehrlos. Aufgrund der enorm hohen Geschwindigkeit und der unüberschaubaren Situation seien die Autos als gemeingefährliches Mittel anzusehen. Im Übrigen sei wegen der Rücksichtslosigkeit und Selbstsucht der beiden Angeklagten das Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ erfüllt.  Beide Männer gingen erneut in Revision.

Der BGH hat nunmehr das Urteil gegen den Hauptangeklagten, der das Fahrzeug des 69-Jährigen erfasst hatte, wegen Mord bestätigt. Das Urteil gegen den anderen Angeklagten, der das Fahrzeug des 69-Jährigen nicht erfasst hatte und jeweils als Mittäter verurteilt wurde, wurde allerdings aufgehoben und erneut an das LG Berlin zur erneuten Verhandlung verwiesen, vgl. BGH Urteil vom 18.06.2020, Az. 4 StR 482/19.  

Weitere Beispiele

Nachfolgend einige bekannte Fälle, wo es zu illegalen Autorennen gekommen ist und sich später Polizei oder gar Gerichte damit beschäftigen mussten:

  • Hamburg

Auch in Hamburg gab es einen spektakulären Raser-Fall, der die Justiz bis zum BGH beschäftigte. Der Täter hatte ein Taxi gestohlen und wurde danach von der Polizei verfolgt. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h durch die Innenstadt und wechselte auf die Gegenfahrbahn, wo er mit einem entgegenkommenden Taxi zusammenstieß. Einer der Insassen des Taxis wurde dabei getötet. Das Landgericht Hamburg hat den Täter am 19.02.2019 (Az. 621 Ks 12/17) wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. Hiergegen legte der Täter Revision ein, so dass der BGH nunmehr zu entscheiden hatte. Der BGH hat durch Beschluss vom 16.01.2019 erstmals die Verurteilung eines Rasers wegen Mordes bestätigt. Es wurde das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht einer Straftat angenommen. Für die Richter am BGH stand fest, dass es dem Raser ab dem Zeitpunkt, als dieser sich dazu entschloss, auf die Gegenfahrbahn zu wechseln, gleichgültig war, dass andere Menschen zu Tode kommen könnten, vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2019, Az.4 StR 345/18.  

  • Moers

Auch in der Innenstadt von Moers hat es im April 2019 ein illegales Autorennen zwischen 2 Männern gegeben, wobei eine unbeteiligte Frau ums Leben gekommen ist. Die beiden 600-PS-starken Autos erreichten dabei Geschwindigkeiten von 167 km/h und fuhren durch eine Wohngegend. Hierbei stieß ein Fahrzeug mit dem Fahrzeug einer unbeteiligten 43-Jährigen zusammen. So hat das zuständige Landgericht Kleve am 17.02.2020 den 22 Jahre alten Todesfahrer wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. Der andere Fahrer wurde wegen der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge nach § 315 d StGB zu 3 Jahren und 9 Monaten Haft verurteilt. Der 22-Jährige habe die Möglichkeit des Todes von anderen Verkehrsteilnehmern erkannt und billigend in Kauf genommen. Das 612-PS-starke Fahrzeug des Hauptangeklagten wurde als „gemeingefährliches Mittel“ eingestuft, so dass damit das Mordmerkmal erfüllt war.

  • München und Europa

Anfang 2020 hat die Polizei an einem Hotel in München-Schwabing ein illegales Autorennen gestoppt, welches durch ganz Europa führen sollte. Einer Streife waren mehrere Autos aufgefallen, die teils abgedunkelte Scheinwerfer und keine Kennzeichen hatten. Einige der Teilnehmer standen sogar unter Drogen. Das Rennen sollte vom 06.08. bis 12.08.20 gehen und in London starten. Die Strecke führte über Frankreich, nach Italien, Österreich und Deutschland und dann wieder zurück nach London. Das Rennen wurde quasi mittendrin in München von der Polizei gestoppt als die 35 Teilnehmer eine Pause in einem Hotel machten.

In Bayern wurden in 2 Jahren insgesamt 485 illegale Autorennen registriert. Allein im Jahre 2019 haben die Gerichte in Bayern 40 Personen wegen der Teilnahme an einem illegalen Autorennen verurteilt.

Führerschein weg? MPU?

Entziehung der Fahrerlaubnis (© S. Engels - adobe.stock.com)
Entziehung der Fahrerlaubnis (© S. Engels - adobe.stock.com)
Wer an einem illegalen Autorennen teilnimmt oder ein solches Rennen veranstaltet, muss in der Regel mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. In diesem Fall darf der Betroffene also nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen und muss seinen Führerschein abgeben. Um die Fahrerlaubnis wieder zu erlangen, muss er einen Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Je nach Einzelfall und je nach Schwere des illegalen Autorennen und seinen Folgen (mit oder ohne Gefährdung, ggf. Personenschäden) kann die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) anordnen. Hat es eine Gefährdung bzw. gar einen Personenschaden gegeben, wird die Anordnung der MPU zwangsläufig sein.

Zivilrechtliche Folgen von verbotenen Kraftfahrzeugrennen

Die Folgen eines verbotenen Autorennens sind scherwiegend, vor allem wenn es zu einem Unfall gekommen ist.  Wenn es zu Personenschäden oder Sachbeschädigungen lediglich zwischen den „Tätern“ gekommen ist, bleiben beide auf ihren Schäden sitzen. Keiner muss dem anderen was ersetzen.

Die KFZ-Haftpflichtversicherungen sind von der Zahlung also befreit. Ebenso sind vorhandene Kaskoversicherungen von der Zahlung befreit. Man kann den Schaden am eigenen Fahrzeug also auch nicht bei der eigenen Vollkaskoversicherung geltend machen.

Gegenüber eingetretenen Schäden an dritten Personen, also anderen Verkehrsteilnehmern zahlt die KFZ-Haftpflichtversicherung zwar zunächst. Diese wird aber den Betroffenen entsprechend in Regresse nehmen.                    

Wird das Auto beschlagnahmt?

Da die Teilnahme an einem illegalen Autorennen bzw. die Veranstaltung eines solchen Rennens mittlerweile als Straftat nach § 315 d StGB gilt, kann das entsprechende Fahrzeug als Tatmittel von der Polizei oder auch von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt werden.

Illegales Autorennen ohne Beweise

Wenn einem der Vorwurf „Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen“ bzw. die Veranstaltung eines solchen Rennens vorgeworfen wird, muss man als Beschuldigter keine Angaben machen. Man erhält zwar nach einiger Zeit von der örtlichen Polizei einen sogenannten Anhörungsbogen; es kann auch sein, dass man eine Vorladung erhält und somit bei der Polizei vorsprechen soll. Allerdings hat man auch das Recht zu schweigen. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn es keine nachhaltigen Beweise gibt. Man muss nicht beweisen, dass man an einem solchen Rennen nicht teilgenommen hat. Vielmehr müssen die Ermittlungsbehörden einem nachweisen, dass man an einem solchen Rennen teilgenommen hat.

Als Beweise kommen hier in erster Linie Zeugenaussagen in Betracht. In manchen Fällen wird es ggf. auch Videomaterial geben, sei es von der Stadt, die die entsprechende Stelle „videoüberwacht“ oder von der Polizei oder auch von Passanten.

Fachanwalt.de-Tipp: Im Falle, dass man eine Vorladung von der Polizei erhält, sollte man sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden. Dieser wird sich gegenüber der Polizei für den Beschuldigten legitimieren und Akteneinsicht nehmen.  

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