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Parken auf dem Gehweg – wann Sie mit Bußgeld und Strafe rechnen müssen und ob sich ein Einspruch lohnt

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 12.12.2024

Parken auf dem Gehweg ist grundsätzlich nur an ausgewiesenen Stellen erlaubt. Dennoch sieht man nahezu in jeder Stadt immer wieder Kraftfahrzeuge, die unerlaubt am Gehweg halten oder parken. In manchen Fällen drückt die Behörde sogar ein Auge zu – verlassen sollte man sich darauf jedoch nicht. Falschparken kann recht teuer werden und ein Einspruch lohnt sich nur in wenigen Fällen.

StVO: Darf man auf dem Gehweg parken?

Parken auf dem Gehweg (© StockPhotosArt - stock.adobe.com)
Parken auf dem Gehweg (© StockPhotosArt - stock.adobe.com)
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt wo und wie lange Parken erlaubt ist. Sie beinhaltet auch alle anderen Regeln, die Teilnehmer am Straßenverkehr zu beachten haben. Anders als viele Menschen denken, verbietet die StVO das Parken am Gehweg nicht explizit – dies bedeutet jedoch keinesfalls, dass es deshalb überwiegend erlaubt ist. Vielmehr steckt die Information im Details: § 2 Absatz 1 StVO regelt, dass Fahrzeuge auf den Fahrbahnen unterwegs sein müssen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Gehwege grundsätzlich nicht zu benutzen sind – auch nicht zum Parken.

Merken sollten sich Fahrzeugführer folgende Grundsätze:

1. Das Parken auf dem Gehweg ist grundsätzlich nicht erlaubt.
2. In jedem Fall ist platzsparend zu parken.
3. Beim Parken dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden.
4. Ausnahmen bestehen nur in seltenen Fällen und sind stets ausdrücklich ausgewiesen.

Die Grundregelung zum Parkverbot auf dem Gehweg besteht vor allem zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer. Vor allem Fußgänger sollen den Bürgersteig ungestört nutzen können, ohne dadurch von anderen Verkehrsteilnehmern beeinträchtigt zu werden. Fußgänger sollen die Möglichkeit haben, auf dem Bürgersteig genau wie Autos auf den Straßen zügig von A nach B zu gelangen.

Versperren Fahrzeuge den Gehweg oder auch nur Teile davon, kann dies Fußgänger nicht nur stören, sondern auch eine Gefahrenquelle werden – vor allem dann, wenn die Passanten kurzzeitig die Straße nutzen müssen, um an dem geparkten Auto vorbei zu gelangen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Fußgänger sind zudem häufig mit Gepäck oder kleineren Geräten unterwegs – etwa großen Einkaufstaschen oder Kinderwagen. Auch dafür muss ausreichend Platz sein.

Halten auf dem Gehweg – nur rechts ist es erlaubt

§ 12 Absatz 4 StVO besagt weiterhin, dass zum Parken der rechte Seitenstreifen zu benutzen ist – inklusive der an der Fahrbahn entlang angelegten Parkstreifen. Dies gilt zumindest, sofern der rechte Seitenstreifen ausreichend dazu befestigt ist. Alternativ sei an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

Auch zum Halten müssen Fahrzeugführer laut dieser Regel grundsätzlich an den rechten Fahrbahnrand. § 12 Absatz 4a besagt zudem, dass ebenfalls nur die rechte Seite zu benutzen ist, wenn das Parken im Einzelfall explizit auf dem Gehweg erlaubt ist.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Ausnahmen bilden nur Einbahnstraßen.

Grundsätzlich lässt sich also festhalten: Die StVO regelt das Parken am rechten Seitenstreifen. Das Parken auf dem Gehweg ist impliziert verboten – kann aber durch Ausnahmen erlaubt sein. In diesen Fällen sind entsprechende Hinweisschilder vor Ort zu finden.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Erlaubt ein Schild das Parken am Gehweg ausnahmsweise, müssen sich Autofahrer an die entsprechenden Markierungen halten.

Parken am Gehweg mit Hinweisschild

Verkehrszeichen 315  (© Björn Wylezich - stock.adobe.com)
Verkehrszeichen 315 (© Björn Wylezich - stock.adobe.com)
Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, gibt es dafür explizite Hinweise – sind keine Hinweisschilder zu finden, müssen Kraftfahrzeugführer davon ausgehen, dass das Parken an dieser Stelle verboten ist. Ein Hinweis kann beispielswiese durch eine konkrete Parkflächenmarkierung gegeben wird. Sind solche Markierungen auf dem Bürgersteig zu finden, ist dies ein klares Zeichen, dass sowohl Halten als auch Parken erlaubt ist.

Alternativ weist das Verkehrszeichen 315 auf das erlaubte Parken auf dem Gehweg hin. In der Regel erkennen Fahrzeugführer dieses Schild an einem weißen „P“ auf blauem Grund. Das Schild kann in Einzelfällen unterschiedlich gestaltet sein.

Zudem befinden sich unter dem weißen Buchstaben meist Hinweise, wie die Fahrzeuge auf dem Gehsteig zu parken haben – etwa halb (also nur mit zwei Reifen auf dem Gehsteig) oder ganz (mit allen vier Reifen). Ein Schild mit Pfeil zeigt Anfang oder Ende einer solchen Parkzone an. Meist befindet sich ein weißer Pfeil direkt unter dem „P“.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass beispielsweise in Wohngebieten oder anderen bestimmten Zonen grundsätzlich am Bürgersteig geparkt werden darf. Solche Ausnahmen kennt die StVO jedoch nicht. Zonen, in denen das Abstellen des Kraftfahrzeugs erlaubt ist, sind immer klar als solche markiert.

Die Stadtverwaltung entscheidet über solche Zonen eigenständig und beachtet dabei vor allem, dass Fußgänger durch die Autofahrer nicht behindert werden dürfen. Das bedeutet, dass auch ausreichend Platz für Kinderwagen und Rollstühle vorhanden sein muss. Außerdem ist das Parken auf Schachtdeckeln und Verschlüssen anderer Art immer untersagt – ausnahmslos.

Das Parkverbot auf dem Gehweg gilt grundsätzlich auch für alle motorbetriebenen Zweiräder. Auch Motorradfahrer erwarten also hohe Bußgelder, wenn sie ihr Fahrzeug unerlaubt am Gehweg abstellen. Nur E-Scooter werden meist als Ausnahme ähnlich wie Fahrräder behandelt. Zudem gestattet das Verkehrszeichen 315 auch nur solchen Kraftfahrzeugen das Parken auf dem Gehweg, die ein zulässiges Gesamtgewicht von maximal 2,8 t besitzen.

Was zählt als Parken auf dem Gehweg?

Die StVO regelt in § 12, dass jeder, der sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt. Kurzfristiges Abstellen, ohne das Fahrzeug zu verlassen, zählt noch nicht als Parken. Der Unterschied ist hier vor allem durch die Kurzfristigkeit gekennzeichnet. Beim Halten ist das schnelle Weiterziehen anvisiert.

Zudem befindet sich der Fahrer in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs und kann somit jederzeit wieder einsteigen, falls er andere Verkehrsteilnehmer behindert. Für das Stehenbleiben auf dem Gehweg macht diese Definition jedoch keinen Unterschied: Denn auch das Halten ist auf dem Gehweg grundsätzlich nicht gestattet. Wer kein Bußgeld riskieren möchte, verzichtet daher auch auf das Halten auf dem Bürgersteig, sofern kein Schild das Stehenbleiben erlaubt.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Sowohl Halten als auch Parken geschieht freiwillig – deshalb fällt das Liegenbleiben mit dem Auto nicht unter diese Kategorie. Schließlich hatte der Fahrer nie geplant, das Auto abzustellen. Auch das Warten – etwa an einer Ampel – zählt grundsätzlich nicht als Halten, da das Auto beim Warten nicht zum Stillstand kommt.

Zum Halten oder Parken auf dem Gehweg gehört also jeglicher freiwilliger Stillstand des Fahrzeugs auf dem Bürgersteig. Dabei reicht es aus, wenn sich das Auto mit zwei Rädern auf dem Gehweg befindet – es muss keinesfalls mit allen vier Rädern auf der Fläche stehen. Schon das Stehenbleiben mit zwei Rädern auf dem Gehweg wird entsprechend gewertet und kann für Bußgelder sorgen. Grundsätzlich kann es sogar schon ausreichen, wenn das Fahrzeug beim Parken halb auf dem Gehweg über den Bordstein hinausragt.

Der Bordstein gilt als eine der wichtigsten Schnittstellen. Ragt das Fahrzeug über ihn hinaus, nennt sich das Überparken. Dies ist häufig zu sehen, wenn Fahrzeuge besonders groß und damit größer als viele gekennzeichnete Parkflächen sind. Das gleiche gilt für das Überragen von Fahrzeugvorderteilen. Auch diese dürfen grundsätzlich nicht auf den Fußgängerweg ragen. Selbst wenn die Reifen den Bordstein nicht überfahren, gilt die Handlung meist als unzulässig. Deshalb kann der Fahrer beispielsweise auch nicht von der Gemeinde Schadensersatz erhalten, wenn beim Überfahren des Bordsteins ein Schaden am Auto entsteht.

Parken auf dem Gehweg zum Be- und Entladen

Grundsätzlich ist auch das Be- und Entladen auf dem Gehweg nicht gestattet. Als Be- und Entladen wird die Handlung bewertet, ein Fahrzeug mit Waren oder Personen zu befüllen oder sie dem Fahrzeug zu entnehmen. Dies kann beispielsweise gewerblich der Fall sein, aber auch dazu genutzt werden, mehrere Personen in ein Fahrzeug einsteigen zu lassen oder ihnen beim Einsteigen zu helfen.

Für das Be- und Entladen gibt es stellenweise Sondergenehmigungen. So erlauben manche Gemeinden das Be- und Entladen zumindest zu bestimmten Zeiten auch in der Fußgängerzone. In der Regel gibt es außerdem für den Waren- und Güterverkehr ausgewiesene Ladezonen an entsprechend geeigneten Stellen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass das Be- und Entladen als Ausnahme an jeder Stelle genutzt werden darf. Befinden sich keine entsprechenden Hinweisschilder oder Ausnahmeregelungen, muss davon ausgegangen werden, dass auch diese Handlung auf dem Gehweg nicht erlaubt ist.

Wer beispielsweise vor seinem Haus halten oder parken möchte, um im Rahmen eines Umzugs zu be- und entladen, benötigt dafür eine Sondergenehmigung. Diese muss rechtzeitig im Vorfeld beantragt werden.

In einem eingeschränkten Halteverbot ist das Be- und Entladen ausnahmsweise erlaubt. Dies gilt jedoch nicht für ausgewiesene absolute Halteverbote. Zudem muss beachtet werden, dass beim Be- und Entladen kein Trödeln geschehen darf. Die Handlung durch eine schnelle Kaffeepause zu verlängern, sei sie auch noch so kurz, ist also nicht möglich.

Parken auf dem Gehweg mit Behinderung

Achtung: Strafzettel (© Daniel Hohlfeld - stock.adobe.com)
Achtung: Strafzettel (© Daniel Hohlfeld - stock.adobe.com)
Das Parken auf dem Gehweg wird in der Regel – vor allem beim erstmaligen Verstoß - mit einer finanziellen Strafe sanktioniert. Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot müssen die meisten Verkehrssünder nicht direkt befürchten. Dies kann sich jedoch schnell ändern, wenn durch das Falschparken eine Behinderung oder gar Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entsteht.

Eine Behinderung oder Gefährdung liegt beispielsweise dann vor, wenn Passanten auf die Straße ausweichen müssen, um an dem parkenden Auto vorbei zu kommen. Das gilt auch dann, wenn sie dies nur aufgrund eines Kinderwagens oder Rollstuhls müssen. Der Gehweg gehört grundsätzlich allen Fußgängern – ob mit oder ohne Kinderwagen. Autofahrer dürfen ihnen nicht im Weg sein.
Zudem muss beachtet werden, dass nicht nur eine Gefährdung von Passanten denkbar ist. Auch eine Gefährdung anderer Straßennutzer kann durch das Falschparken vorliegen. Vor allen in kleinen städtischen Gegenden mit sehr schmalen Straßen, kann das Falschparken schnell andere Autofahrer behindern und damit für mehr Unsicherheit im Straßenverkehr sorgen.
Das Oberverwaltungsgericht Bremen entschied in einem Fall über die grundsätzliche Rechtswidrigkeit des Gehwegparkens und bestätigte, dass es nicht ausreicht, wenn Fußgänger es nur mit Mühe und Not an parkenden Autos vorbei schaffen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Gehwegs liegt demnach bereits dann vor, wenn Passanten oder Rollstuhlfahrer mit Schwierigkeiten beim Passieren zu kämpfen haben (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 13.12.2022, Az.: 1 LC 64/22). Fußgänger müssen also stets ausreichend Platz haben.

Parken auf dem Radweg – eine Ausnahme?

Das Abstellen des Kraftfahrzeugs ist auch auf dem Fahrradweg nicht erlaubt. Es gelten die gleichen Regeln und Grundsätze wie für den Gehweg: Das Kraftfahrzeug muss die Straße und ausgewiesene Stellen benutzen. Das Parken auf dem Radweg behindert andere Verkehrsteilnehmer und kann zu Gefährdungen führen – schließlich müssen in dem Fall möglicherweise die Radfahrer auf den Gehweg ausweichen.

Abschleppen erlaubt?

Das reine Parken auf dem Gehweg rechtfertigt zwar ein Bußgeld, jedoch nicht das direkte Anrufen des Abschleppdienstes. Bevor ein Abschleppdienst kommt, müssen ernsthafte Versuche unternommen werden, den Fahrzeugführer zu kontaktieren. Ausnahmen liegen jedoch vor, wenn Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Straßenverkehrs vorliegen.

Ragt das parkende Auto beispielsweise stark in den Straßenverkehr oder behindert die Funktionsweise einer Fußgängerzone, kann eine ausreichende Beeinträchtigung vorliegen. In dem Fall müssen sich Autofahrer sogar darauf einstellen, dass der Abschleppdienst gerufen wird, um das Problem zu beseitigen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Ob das Abschleppen im Einzelfall verhältnismäßig war oder nicht, entscheidet die konkrete Sachlage. Sollte es zu einem Streit kommen, empfiehlt es sich, die Sachlage durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beurteilen zu lassen. Dieser klärt rechtssicher über alle Grundsätze und kann den Einzelfall mit vergangenen Urteilen vergleichen.

Strafe / Bußgeld: Mit diesen Kosten müssen Sie beim verbotswidrigen Parken rechnen

Wer rechtswidrig parkt, muss mit Sanktionen rechnen. Sanktionen sind in der Regel Bußgelder, die sich nach der Schwere der Handlung richten. Das Abstellen des Fahrzeugs ohne Behinderung oder Beschädigung ist dabei noch die „günstigste“ Variante – teurer wird es mit schwereren Folgen.

Die Bußgelder und Punkte für Verstöße gegen das Halten und Parken auf dem Gehweg in Deutschland können je nach Bundesland und Kommune variieren. Hier sind einige Beispiele basierend auf allgemeinen deutschen Verkehrsregelungen:

Verstoß

Bußgeld

Punkte in Flensburg

Parken auf dem Gehweg

55 Euro

 

… mit Behinderung

70 Euro

1

... mit Gefährdung

80 Euro

1

... und es kam zu einer Sachbeschädigung

100 Euro

1

... für länger als 1  Stunde

70 Euro

1

... für länger als 1 Stunde mit Behinderung

80 Euro

1

Nicht-Nutzung der rechten Gehwegseite zum Parken

55 Euro

 

… mit Behinderung

70 Euro

1

... mit Gefährdung

80 Euro

1

... mit Sachbeschädigung

100 Euro

1

... länger als 1 Stunde

70 Euro

1

... länger als eine Stunde mit Behinderung

80 Euro

1

Parken erlaubt in Einbahnstraße, aber Gehweg nicht genutzt

55 Euro

 

…  mit Behinderung

70 Euro

1

... mit Gefährdung

80 Euro

1

... mit Sachbeschädigung

100 Euro

1

... länger als 1 Stunde

70 Euro

1

... länger als eine Stunde und Behinderung

80 Euro

1

 

In einzelnen Fällen kann vor allem das wiederholte Falschparken zu deutlich höheren Kosten führen. So kam es in Dresden zu einem Fall, in dem wiederholtes Parken auf dem Gehweg zu einem Nachbarschaftsstreit führte. Nachbar A parkte sein Auto auf einer schmalen Straße mehrfach derart, dass es Nachbar B auf der anderen Straßenseite den Zugang zum eigenen Haus versperrte.

Versetztes Parken oder Parken auf der eigenen Auffahrt hätte die Situation entspannen können – stattdessen ging sie vor Gericht. Beide Parteien einigten sich auf einen Vergleich. Im Rahmen dieses Vergleichs durfte Nachbar B sein Auto bis zu fünf Mal täglich für maximal zehn Minuten vor dem Grundstück parken. Da sich der Nachbar auch daran nicht hielt, trafen ihn hohe Vertragsstrafen von insgesamt 24.000 (vgl. Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden mit dem Az: 6 U 580/22).

Hierbei handelt es sich um keine Bußgelder, sondern privatvertragliche Sanktionen – dennoch zeigt dieses Beispiel, wie wiederholtes Falschparken schnell zu hohen Strafen führen kann, wenn Verkehrssünder sich uneinsichtig zeigen. Wer das Risiko nicht eingehen möchte, sollte sich gegenüber Nachbarn und anderen Verkehrsteilnehmern rücksichtsvoll verhalten.

Einspruch anlegen – sinnvoll?

Wer ein Bußgeld zahlen muss, möchte sich nicht selten dagegen wehren. Möglicherweise wird das Bußgeld als unangemessen hoch empfunden oder es liegen Uneinigkeiten darüber vor, ob eine Behinderung tatsächlich stattgefunden hat. Grundsätzlich haben Bürger stets die Möglichkeit, Einspruch gegen das Bußgeld einzulegen.

Ein Einspruch wehrt sich gegen das Bußgeld – die Behörde muss dann nochmal neu entscheiden und den Sachverhalt überprüfen. Ob ein Einspruch sinnvoll ist oder nicht, hängt jedoch stark vom Einzelfall ab.
Wer Einspruch anlegen möchte, sollte den Strafzettel nicht bezahlen. Mit der Bezahlung wird die Strafe als akzeptiert betrachtet und das Geld kann später nicht mehr zurückverlangt werden.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Einspruch sollte schriftlich und mit ausreichend guter Begründung eingelegt werden – nur dann darf sich der Verkehrsteilnehmer eine wohlwollende Entscheidung erhoffen.

In vielen Fällen erscheinen Bußgelder jedoch unangemessen hoch, richten sich aber schlichtweg nach dem Bußgeldkatalog. In dem Fall kann die Behörde an der Entscheidung nicht viel ändern. Daher sollte jeder Fahrzeugführer im Vorfeld gut überlegen, ob ein Einspruch wirklich sinnvoll ist oder nicht.

In strittigen Fällen kann ein Fachanwalt für Verkehrsrecht eine große Hilfe sein. Der Fachanwalt betrachtet die Sachlage des Einzelfalls und kann rechtssicher darüber Auskunft geben, ob Chancen im Einspruchsverfahren bestehen oder nicht. Der Rechtsexperte berät seinen Mandanten ausführlich über seine Pflichten und kann die Chancen auf ein erfolgreiches Verfahren im Zweifelsfall erhöhen.

Sollte es zu einem längeren Verfahren und sogar einem Gerichtsprozess kommen, vertritt der Anwalt seinen Mandanten auch vor Gericht. Ein Einspruchsverfahren kann viel Zeit und Nerven kosten. Vor allem, wenn sich das Bußgeld in Grenzen hält, sollten die Chancen zuvor mit einem Rechtsprofi besprochen werden.


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