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Parken vor der eigenen Einfahrt – ist es erlaubt oder verboten?

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 09.06.2025

Das Parken vor der eigenen Einfahrt ist eine häufige Streitfrage, die viele Autobesitzer beschäftigt. Das Parken vor fremden Einfahrten ist laut der Straßenverkehrsordnung (StVO) untersagt, doch wie verhält es sich mit der eigenen Zufahrt und Einfahrt? Hier sind einige Regeln zu beachten.  

Parken vor der Einfahrt verboten – auch vor der eigenen?

Parken vor der eigenen Einfahrt (© mekcar  – stock.adobe.com)
Parken vor der eigenen Einfahrt (© mekcar – stock.adobe.com)
Laut § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten generell verboten. Dies dient vor allem dazu, die ungehinderte Nutzung der Ein- und Ausfahrten für die Anwohner, Besucher und Rettungskräfte zu gewährleisten.

Es gibt zwar keine ausdrückliche Ausnahmeregelung, die das Parken vor der eigenen Einfahrt gestattet. Das Parkverbot gilt jedoch grundsätzlich, damit die Anwohner nicht behindert werden. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn es sich um das eigene Fahrzeug handelt. Die Vorschrift wird in der Praxis demzufolge nicht strikt durchgesetzt, solange keine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer besteht.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Handelt es sich bei der Einfahrt gleichzeitig um eine Feuerwehrzufahrt, dann besteht auch für die Grundstückseigentümer oder -mieter ohne Ausnahme ein allgemeines Parkverbot.

Vorsicht beim Parken vor abgesenktem Bordstein

§ 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO sieht auch ein Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen vor. Dieser dient insbesondere Personen mit eingeschränkter Mobilität, etwa Rollstuhlfahrern, als Hilfe, um sicher über den Gehweg zu gelangen​​.

Einige Gerichte entscheiden, dass auch das Parken vor der eigenen Einfahrt verboten ist, wenn sich dort ein abgesenkter Bordstein befindet. Es kommt in diesen Fällen immer auf die Einzelbewertung an.

Beispiel:

Oberlandesgericht Köln, Beschluss Ss 515/96 entschied, dass das Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen nur für den Bereich von etwa einer Pkw-Länge gilt. Bei längeren oder durchgehenden Bordsteinabsenkungen ist das Parken zulässig. Der abgesenkte Bordstein muss sich klar von der restlichen Bordsteinkante abheben, um ein mögliches Parkverbot zu begründen.

Alternativen – parken gegenüber?

Falls vor der eigenen Einfahrt kein Platz ist oder der abgesenkte Bordstein Probleme bereitet, könntedas Parken gegenüber der eigenen Einfahrt eine Alternative sein. Parken gegenüber einer Einfahrt ist grundsätzlich nicht verboten.

Das ist dann erlaubt, wenn die Fahrbahn dadurch nicht eingeschränkt (ca. 3 Meter müssen freibleiben) und das Ein- oder Ausfahren nicht behindert wird. Sonst droht ebenfalls ein Bußgeld.

Aber auch hier kommt es auf den Einzelfall an, wie das Beispiel aus der Rechtsprechung zeigt:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil 5 S 1044/15: Das Gericht entschied, dass das Verbot zum Parken auf schmalen Straßen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO wegen unzureichender Bestimmtheit unter Umständen unwirksam sein kann. Der Begriff "schmal" lässt sich nicht präzise genug definieren, um eine klare Regelung darzustellen. Daher kann ein Anlieger nur dann ein behördliches Eingreifen verlangen, wenn das Parken gegenüber der Einfahrt eine erhebliche Behinderung darstellt. Das bloße Rangieren wird als verkehrsadäquat betrachtet.

Gibt es noch andere Ausnahmen?

Eine Ausnahme ist das Halten vor einer Ein- oder Ausfahrt. Hierbei handelt es sich um eine kurzfristige Unterbrechung der Fahrt, die maximal drei Minuten dauern darf. In dieser Zeit darf man vor Einfahrten halten, solange der Verkehr nicht behindert wird. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zudem, dass das kurzfristige Abstellen eines Fahrzeugs erlaubt ist, solange der Fahrer in der Nähe bleibt und die Zufahrt jederzeit freimachen kann​.

Das sollten Sie noch beachten

Wer sein Fahrzeug vor der eigenen Einfahrt abstellt, sollte zusätzlich einige Faktoren bedenken (bspw. abgesenkter Bordstein, zu geringe Fahrbahnbreite), die Bußgelder nach sich ziehen können:

  • für das widerrechtliche Parken vor einer Einfahrt 10 Euro.
  • Bei zusätzlicher Behinderung des Verkehrs erhöht sich die Strafe auf 15 Euro,
  • und bei einer Parkzeit von mehr als drei Stunden werden bis zu 30 Euro fällig​.

Ein weiteres Risiko ist das mögliche Abschleppen. In dringenden Fällen, wenn etwa die Zufahrt blockiert ist und der Fahrzeughalter nicht ausfindig gemacht werden kann, kann das Ordnungsamt den Falschparker abschleppen lassen, wenn das Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche parkt. Auf privatem Grund müssen Eigentümer selbst einen Abschleppdienst rufen und die Kosten zunächst tragen, diese können aber vom Falschparker zurückgefordert werden.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Achten Sie darauf, dass beim Halten vor einem abgesenkten Bordstein keine Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer entsteht. Dies gilt besonders in Wohngebieten mit schmalen Straßen. Bei Problemen und Unsicherheiten über die örtlichen Parkregelungen kann ein Fachanwalt für Verkehrsrecht die rechtliche Lage überprüfen. Ein Fachanwalt kann bei strittigen Bußgeldbescheiden, Abschleppmaßnahmen oder unklaren Regelungen zur Park- und Halteordnung rechtliche Beratung bieten und Widersprüche einlegen, um unberechtigte Strafen zu vermeiden.


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