Parken vor oder gegenüber Grundstückseinfahrten - Ist das nach StVO verboten oder erlaubt?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 29. November 2023

Zwar ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) das Parken vor Grundstückseinfahrten bzw. -ausfahrten geregelt. Dennoch kommt es immer wieder zu streitigen Auseinandersetzungen zwischen Verkehrsteilnehmern, weil diese sich über die aktuelle Rechtslage nicht im Klaren sind. Das Parken vor Grundstückseinfahrten und -ausfahrten ist nach der StVO grundsätzlich verboten.

Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt - Definition

Unter einer Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt versteht man die Grundstückszufahrt, die dieses mit einer öffentlichen Straße verbindet. Die Grundstückszufahrt kann über einen öffentlichen Verkehrsraum wie zum Beispiel einen Gehweg führen und ist für Verkehrsteilnehmer zumeist durch einen Bordstein, der abgesenkt ist, gut erkennbar. Ein weiterer Hinweis auf eine Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt können Garagentore, Tore, Mauerpfeiler oder Fahrbahnmarkierungen geben. Auch Fahrspuren auf Boden, der unbefestigt ist, können auf eine Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt hinweisen. Denn laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: 4 StR 535/70) ist ein zur Fahrbahn hin abgesenkter Bordstein nicht zwingend für eine Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt erforderlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Schild „Einfahrt freihalten“ auf eine Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt hinweist.

Parken vor Grundstückseinfahrten - gesetzliche Regelung

Gemäß § 1 StVO müssen alle Verkehrsteilnehmer ständig Vorsicht walten lassen und gegenseitig Rücksicht nehmen. Zudem müssen sie sich im Straßenverkehr derart verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden. Des Weiteren ist in § 12 Abs. 3 Nr. 3 und 5 StVO geregelt, dass Fahrzeuge vor Grundstückseinfahrten bzw. -ausfahrten nicht geparkt werden dürfen und auf schmalen Fahrbahnen auch nicht gegenüber von Grundstückseinfahrten und -ausfahrten.

Parken vor Grundstückseinfahrten (© Cabeza Cuadrada / fotolia.com)
Parken vor Grundstückseinfahrten (© Cabeza Cuadrada / fotolia.com)
Hauptsächlich wird das Parken vor Einfahrten zu Grundstücken bzw. Grundstücksausfahrten also durch den   § 12 Abs. 3 Nr. 3 und 5 StVO geregelt. Danach ist das Parken vor Grundstückseinfahrten bzw. -ausfahrten, aber auch gegenüber von ihnen, wenn es sich um eine schmale Fahrbahn handelt, sowie vor Bordsteinabsenkungen nicht zulässig. Das direkte Parken an der Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt ist verboten, damit Grundstückseigentümer, aber auch dort lebende Bewohner sowie deren Besucher bei der Ein- bzw. Ausfahrt des Grundstücks nicht belästigt oder behindert werden. Des Weiteren darf es beim Parken zu keiner Sichtbehinderung kommen, durch die andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, Fahrradfahrer oder andere Fahrzeuge gefährdet werden könnten.

Halten

Das Halten eines Fahrzeugs vor einer Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt ist grundsätzlich erlaubt. Denn gemäß dem OLG Düsseldorf (Az.VM 79, 7) ist hier kein widerrechtliches Parken vor einer Einfahrt zu einem Grundstück gegeben, wenn der Fahrer das Fahrzeug zwar verlässt, aber ständig Sichtkontakt hält und so zu jedem Zeitpunkt die Zufahrt zu einem Grundstück räumen kann. Dieses muss jedoch für die Grundstücksberechtigten oder andere Verkehrsteilnehmer eindeutig erkennbar sein. Dasselbe trifft zu, wenn der Straßenverkehr in keinster Weise beeinträchtigt wird, da niemand die Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt benutzen will oder diese offensichtlich nicht benutzt werden kann.

neben Einfahrt und Ausfahrt

Neben einer Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt ist das Parken ebenfalls erlaubt, solange kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert wird. Zudem darf sich das Fahrzeug auch nicht vor einem Bordstein befinden, der abgesenkt ist. Das Parken an einem abgesenkten Bordstein ist verboten, damit andere Verkehrsteilnehmer wie Rollstuhlfahrer, gehbehinderte Personen oder Personen mit Kinderwagen gefahrlos von der Straße auf den Gehweg bzw. vom Gehweg auf die Straße gelangen können. Die geltende Vorschrift, dass 5 m vor bzw. hinter Einmündungen und Kreuzungen nicht geparkt werden darf, gilt nicht für Grundstückseinfahrten bzw. -ausfahrten. Daher gibt es hier auch keine gesetzliche Regelung bezüglich eines einzuhaltenden Abstandes zur Grundstückszufahrt.

gegenüber Einfahrt und Ausfahrt

Gemäß StVO ist das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt verboten, wenn dadurch nur ein schmaler Fahrstreifen für den Straßenverkehr übrig bleibt. Fahrzeuge von normaler Breite müssen die Fahrbahn ungehindert durchfahren können. Zudem muss es möglich sein, einen angemessenen Sicherheitsabstand zu anderen parkenden Fahrzeugen einzuhalten. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO nennt als Richtwert für die Fahrzeugbreite einen Wert von 2,55 m. Berechnet man für jede Fahrzeugseite einen notwendigen Sicherheitsabstand von 25 cm (insgesamt also 50 cm), ist für die ungehinderte Durchfahrt eine Fahrbahnbreite von 3,05 m erforderlich.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az. Sa (Z) 227/93) entsteht eine Beeinträchtigung für die Nutzung der Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt nicht allein durch das bloße Parken eines Fahrzeugs gegenüber derselbigen. Vielmehr muss auch die Schwere der Störung berücksichtigt werden. So handelt es sich um keine Beeinträchtigung, wenn die Ein- bzw. Ausfahrt zum Grundstück nicht in einem Zug direkt möglich ist, sondern mit einem einmaligen Rangieren verbunden ist. Bei einer Nutzung der Ein- bzw. Ausfahrt zu einem Grundstück sind somit Behinderungen in einem gewissen Rahmen hinzunehmen. Auch der Verwaltungsgerichtshof München urteilte bereits 1998, dass ein zwei- oder dreimaliges Vor- und Zurücksetzen bei einer Garagenausfahrt keine Einschränkung darstellt. Denn bei den allgemeinen Parkraumsitzungen sei dieses im Straßenverkehr normal. Allerdings können schwierige Fahrmanöver, die auch einen häufigen Richtungswechsel und ein auf den Zentimeter genaues Lenken beinhalten, nicht verlangt werden.

Führt das Parken vor einer Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt dazu, dass ein aus der Grundstücksausfahrt herausfahrendes Fahrzeug ein falsch parkendes Fahrzeug streift bzw. beschädigt, so trifft den schadenverursachenden Fahrer nicht unbedingt die volle Schuld, so ein Urteil des Amtsgerichts Hagen (Az. 10 C 283/14).

Grundstückseigentümer

Einfahrt freihalten (© fotohansel / fotolia.com)
Einfahrt freihalten (© fotohansel / fotolia.com)
Für alle Grundstücksberechtigten (Eigentümer, Mieter, Pächter etc.) ist das Parken an der eigenen Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt erlaubt. Denn das Schild „Einfahrt freihalten“ soll laut StVO lediglich helfen, dass die Anwohner ungehindert die Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt benutzen können. Eine Behinderung ist somit durch die Grundstücksberechtigten nicht gegeben. Auch Besuchern ist das Parken vor der Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt erlaubt, wenn ihnen dieses erlaubt wurde. Ob das Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 und 5 StVO auch für Grundstücksberechtigte gilt, ist rechtlich strittig und noch nicht eindeutig geklärt. Wird die Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt von Einsatzfahrzeugen (z. B. Feuerwehr) genutzt, ist es auch Grundstücksberechtigten untersagt, vor Grundstückszufahrten zu parken.

Schild „Einfahrt freihalten“

Die Aufstellung des Schildes „Einfahrt freihalten“ ist grundsätzlich erlaubt, solange es auf dem eigenen Grundstück angebracht wird und nicht mit einem amtlichen Verkehrszeichen verwechselt werden kann. Das Schild kann lediglich als Hinweis auf die Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt angesehen werden, eine Rechtskraft hat es jedoch nicht.

Strafen bei Verstoß

Da das Parken vor Grundstückseinfahrten bzw. -ausfahrten zu Behinderungen und teilweise auch Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen kann, sieht der Bußgeldkatalog folgende Strafen vor:

Verstoß Bußgeld

vor einer Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt geparkt

- mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer

- länger als drei Stunden

- länger als drei Stunden und Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer

10 EUR

15 EUR

20 EUR

30 EUR

FAQ zum Parken vor Einfahrten

Was versteht man unter einem Parken vor Einfahrten?

Unter Parken vor Einfahrten versteht man das Abstellen eines Fahrzeugs in unmittelbarer Nähe einer Einfahrt. Eine Einfahrt kann beispielsweise die Zufahrt zu einem Grundstück, einer Tiefgarage oder einem Hof sein.

Welche Folgen hat das Parken vor Einfahrten?

Das Parken vor Einfahrten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Die genaue Höhe des Bußgeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise dem Grad der Behinderung, der Dauer des Parkens oder der Art der Einfahrt. In der Regel muss man mit einem Bußgeld in Höhe von 35 bis 55 Euro rechnen. Bei einer erheblichen Behinderung, beispielsweise wenn Rettungsfahrzeuge oder Feuerwehrfahrzeuge nicht durchkommen, kann das Bußgeld auch höher ausfallen.

Was gilt für Lieferverkehr?

Für den Lieferverkehr gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für den normalen Verkehr. Das Parken vor Einfahrten ist auch für den Lieferverkehr verboten. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn das Be- oder Entladen von Waren unmittelbar vor der Einfahrt erfolgt und dadurch kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert wird.

Was gilt für den öffentlichen Nahverkehr?

Auch für den öffentlichen Nahverkehr gelten die gleichen Regeln wie für den normalen Verkehr. Das Parken vor Einfahrten ist auch für Busse und Straßenbahnen verboten. In der Regel gibt es jedoch Haltestellen oder spezielle Stellplätze für den öffentlichen Nahverkehr, die entsprechend gekennzeichnet sind.

Was kann ich tun, wenn jemand vor meiner Einfahrt parkt?

Wenn jemand vor Ihrer Einfahrt parkt und Sie dadurch behindert werden, haben Sie grundsätzlich das Recht, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Vorher sollten Sie jedoch versuchen, den Fahrzeugführer darauf aufmerksam zu machen und ihn bitten, das Fahrzeug umzuparken. Wenn dies nicht möglich oder erfolglos ist, können Sie die Polizei oder ein Abschleppunternehmen rufen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Abschleppen eines Fahrzeugs mit Kosten verbunden ist, die in der Regel vom Fahrzeughalter getragen werden müssen. In einigen Fällen kann es jedoch möglich sein, diese Kosten vom Verursacher des Parkverstoßes einzufordern.

Was sind die Ausnahmen beim Parken vor Einfahrten?

Es gibt einige wenige Ausnahmen, bei denen das Parken vor Einfahrten erlaubt ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Parken durch eine ausdrückliche Erlaubnis des Einfahrtberechtigten gestattet wird. Auch in Notfällen, beispielsweise bei einem medizinischen Notfall, kann das Parken vor einer Einfahrt ausnahmsweise geduldet werden.

Was ist der Unterschied zwischen Halten und Parken?

Im Straßenverkehr wird zwischen Halten und Parken unterschieden. Halten ist das kurzzeitige und vorübergehende Abstellen eines Fahrzeugs, beispielsweise um jemanden ein- oder aussteigen zu lassen oder um kurz etwas zu erledigen. Parken hingegen ist das längere Abstellen eines Fahrzeugs an einer Stelle, beispielsweise über Nacht oder während einer längeren Abwesenheit. Das Parken vor Einfahrten ist sowohl beim Halten als auch beim Parken verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Fachanwalt.de-Tipp: Das Parken vor Einfahrten ist grundsätzlich verboten und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Es ist wichtig, sich an die Verkehrsregeln zu halten und keine anderen Verkehrsteilnehmer zu behindern. Wenn Sie selbst von einem Parkverstoß betroffen sind, haben Sie das Recht, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, sollten jedoch vorher versuchen, den Fahrzeugführer auf den Verstoß aufmerksam zu machen.



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