Schmerzensgeld Höhe - Welche Schmerzensgeldhöhe gibt es?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 12. Oktober 2024

Bei einem Autounfall kann es letztlich nicht nur um den finanziellen Ausgleich des Blechschadens gehen. Hierfür kommt die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf. Meist steht aber auch die Frage nach Schmerzensgeld für die Unfallopfer im Raum. Durch Schmerzensgeld heilen keine Wunden und bestehende körperliche oder seelische Schmerzen werden nicht weniger, es geht hierbei vielmehr um das Gerechtigkeitsgefühl und die Genugtuung des Geschädigten. Denn wer unter Schmerzen durch eine Unfallverletzung leidet, wird zumindest vorübergehend in seiner Lebensqualität eingeschränkt, und hierfür soll ein finanzieller Ausgleich geleistet werden. Nicht nur das Ob des Schmerzensgeldes muss dabei geklärt werden, sondern auch die Schmerzensgeldhöhe.

Schmerzensgeldtabelle und Beträge

Geldscheine (© Gina Sanders / fotolia.com)
Geldscheine (© Gina Sanders / fotolia.com)
Ist das Auto beschädigt, lässt sich der Schaden leicht bestimmen, da gewisse Wertfaktoren zur Hilfe genommen werden können. Bei der Berechnung von Schmerzensgeld sieht es da schon etwas anders aus. Die Berechnung der Schmerzensgeldhöhe ist hier komplexer, da die Einschränkung der Lebensqualität etwas sehr individuelles und subjektives ist und es sich um einen immateriellen Schaden handelt. Als Hilfe können hier Schmerzensgeldtabellen dienen. Diese geben unterschiedliche Urteile wieder, in denen bereits über die Schmerzensgeld Höhe entschieden wurde.

Das Schmerzensgeld dient dazu, Vermögenseinbußen, die durch ein bestimmtes Ereignis verursacht wurden, auszugleichen. Schmerzensgeld soll einen finanziellen Ausgleich für immaterielle Schäden herbeiführen (Ausgleichsfunktion).

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über Schmerzensgeld in Folge von erlittenen Verletzungen nach einem Verkehrsunfall.

Hierbei handelt es sich um richtungsweisende Vergleichswerte und keinesfalls um fixe Größen:

Art der Verletzung Summe/Betrag  Gericht, Jahr, Aktenzeichen
Einfaches HWS-Syndrom (Schleudertrauma) 0 € LG Frankfurt (Oder), 2010, Az. 13 O 154/07
Zerrung der HWS und Brustkorbprellungen 500 € LG Koblenz, 1993, Az. 3 O 33/92
HWS-Zerrung und -Prellung ca. 260 € AG Mainz, 1995, Az. 7 F 768/94
HWS-Zerrung, Prellungen an der Schulter, Gefühlsstörungen im Arm, Kopfschmerzen ca. 1.020 € AG Nordhorn, 2001, Az. 3 C 1190/00
Zerrung der HWS und Brustkorbprellungen ca. 500 € LG Koblenz, 1993, Az. 3 O 33/92
Bruch im Jochbein und im Ellenbogen, dazu eine Gehirnquetschung 5.400 € LG Duisburg, 2005, Az. 8 O 406/02
Wirbelsäulen- und Knieverletzung sowie Schulter- und Brustkorbprellung 2.000 € Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, 1981, Az. 17 U 91/81
schweres HWS-Syndrom 150.000 € Bundesgerichtshof (BGH), 2003, Az. VI ZR 139/02
Platzwunde am Kopf mit Knochenhautverletzung, Gehirnerschütterung, bleibende Narbe an der Stirn ca. 2.560 € LG Itzehoe, 1983, Az. 7 O 238/81
Platzwunde am Kopf 500 € LG Magdeburg, 2010, Az. 10  O 299/10
Jochbein- und Kieferbruch etwa 3.000 € OLG Celle, 1986, Az. 5 U 244/85
Kopfplatzwunde und HWS-Syndrom 900 € OLG Frankfurt am Main, 2008, Az. 14 U 74/08
Schleudertrauma mit späterer Schmerzverarbeitungsstörung 19.667,51 € Landgericht Essen, 2004, 18 O 100/01
Innenmeniskusriss 5.112,92 € Landgericht Essen, 2004, 12 O 170/02
Fraktur des Ellenbogen 1.250 € LG Wup­pertal, 1980, Az. 3 O 49/80
Fraktur des Ellenbogen nebst Schulterbruch 2.500 € AG Düs­seldorf, 2006, Az. 20 C 7062/05

 

wichtig: Kein Fall ist wie der andere, jeder Fall ist irgendwo individuell. Dennoch gibt es ähnlich gelagerte Fälle. Daher kann die Schmerzensgeldtabelle lediglich als eine erste Orientierung, jedoch nicht als verbindliche Richtwerttabelle dienen. Die in der Tabelle genannten Werte können jedoch als hilfreiche Basis für die Berechnung der Schmerzensgeldhöhe durch Anwälte, Richter und Versicherungsgesellschaften herangezogen werden.

 

Rechtliche Grundlage für das Schmerzensgeld

Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Schmerzensgeld findet sich in § 253 BGB. Dort heißt es:

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Aufgrund der gesetzlich festgelegten „billigen Entschädigung“ bleibt den Gerichten viel Spielraum, wenn es um die Festlegung der Schmerzensgeld Höhe geht. Daher sind Richter hier auch nicht an die erwähnten Schmerzensgeldtabellen gebunden.

Natürlich wird in der täglichen Schmerzensgeld-Praxis der Gerichte ein Anspruch auf Schmerzensgeld auch aus anderen Gründen als wegen eines Autounfalls gewährt. Geht es aber speziell um einen Verkehrsunfall, wird auch § 11 Straßenverkehrsgesetz interessant. Dort geht es um den Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung:

„(…) Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“

Um einen Anspruch auf Schmerzensgeld zu haben, muss zunächst die Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall geklärt werden. Die Schuldfrage wiederum ist abhängig vom Unfallgeschehen, vom Sachverhalt und seinen Umständen, die manches Mal völlig unstreitig und in manchen Fällen sehr streitig sind. In manchen Fällen ist die Schuldfrage relativ schnell geklärt (z.B. bei einem Auffahrunfall).

Die Schuldfrage richtet sich in der Regel nach §§ 7 ff.StVG (Straßenverkehrsgesetz). Diese sind vorrangig gegenüber den Normen des BGB nach §§ 823 ff. zu prüfen, weil es sich bei der Haftung nach § 7 Absatz 1 StVG um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung handelt und bei § 18 Absatz 1 StVG um eine Haftung für vermutetes Verschulden.

Sinn und Zweck des Schmerzensgeldes

Sinn und Zweck des Schmerzensgeldes ist es, dass der Geschädigte für die erlittenen Schäden und Einbußen einen Ausgleich (Ausgleichfunktion) erhält und zugleich eine Genugtuung gegenüber dem Schädiger erfährt (Genugtuungsfunktion). Das Schmerzensgeld wird demnach dem Ausgleichs- und Genugtuungsinteresse des Geschädigten gerecht.

Kriterien, die bei der Berechnung der Schmerzensgeld Höhe eine Rolle spielen können

Taschenrechner mit Geldscheinen (© Zerbor / fotolia.com)
Taschenrechner mit Geldscheinen (© Zerbor / fotolia.com)
Bei der Berechnung der Schmerzensgeld Höhe werden verschieden Kriterien herangezogen. Fragen, die dabei gestellt werden können sind u.a.:

  • In welchem Maß wurde der Geschädigte in seiner Lebensqualität und Lebensführung eingeschränkt?
  • Gab es einen Krankenhausaufenthalt? Wenn ja, wie lange?
  • War der Geschädigte arbeitsunfähig? Wenn ja, wie lange?
  • Gab es soziale Einschränkungen durch die Verletzungen? Konnte beispielsweise einem Hobby (Sport o.ä.) nicht mehr nachgegangen werden?
  • Wie intensiv waren die Schmerzen?
  • Gibt es Folgeschäden, unter denen der Geschädigte leidet?
  • Welche Vermögensverhältnisse liegen bei dem Geschädigten vor? Wie sieht es bei dem Schädiger aus?
  • Trägt der Geschädigte eine Mitschuld?
  • Wie sieht es mit der Eingriffsintensität aus? Musste der Geschädigte beispielsweise sogar operiert werden? War eine lange Reha-Therapie notwendig?

Wichtig: Wer sich Schmerzensgeld erhofft, sollte, was dessen Höhe und Beträge angeht, realistisch bleiben. Horrende Summen, wie sie zum Teil in den USA von Gerichten zugesprochen werden, sind keinesfalls in Deutschland zu erwarten. Dies hat aber auch einen Vorteil: Denn die astronomischen Summen, die manchmal Geschädigten in den USA zugesprochen werden, werden oftmals gar nicht bezahlt. Daher ist es wesentlich besser, sich mit geringeren Summen zufrieden zu geben, bei denen dafür jedoch auch eine realistische Chance auf Auszahlung besteht.

Wie wird Schmerzensgeld beantragt?

Der Geschädigte selbst kann sich nicht einfach an das Gericht wenden und Schmerzensgeld beantragen. Dies sollte ein Rechtsanwalt übernehmen. Daher ist eine anwaltliche Beratung unverzichtbar, um seine diesbezüglichen Ansprüche durchzusetzen. Es obliegt dabei dem Geschädigten, die Beweise zu erbringen. Ein Sachverständigengutachten hilft hierbei. Auch sind ärztliche Attests unverzichtbar, um alle Verletzungen belegen zu können.

Es ist in jedem Fall davon abzuraten, selbst seine Forderung nach Schmerzensgeld durchzusetzen, da das Vorgehen zu komplex und vielschichtig für einen juristischen Laien ist und hier zu viele Fallstricke lauern. Es besteht so das Risiko, sich selbst bei der Durchsetzung seines Anspruchs Steine in den Weg zu legen oder diesen sogar ganz unmöglich zu machen.

Wer es dennoch ohne Anwalt auf sich nehmen möchte, der sollte sich an de Versicherung des Schädigers wenden, um das Schmerzensgeld zu beantragen. Sollte man sich mit der Versicherung nicht einig werden über die Schmerzensgeld Höhe, sollte jedoch in jedem Fall ein Anwalt hinzugezogen werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Erklärt sich die Versicherung bereit, Schmerzensgeld zu zahlen, verlangt aber gleichzeitig, dass der Geschädigte eine Abfindungserklärung unterzeichnet, sollte ebenfalls ein Anwalt kontaktiert werden. Denn der Geschädigte sollte keinesfalls auf weitere Ansprüche verzichten und dadurch das Recht verlieren, eventuelle Folgeschäden noch durchsetzen zu können. Nur, wenn sich die Versicherung quer stellt und keine Einigung erzielt werden kann, wird die Festsetzung der Schmerzensgeld Höhe von einem Gericht übernommen.

Schmerzensgeldanspruch unterliegt der Verjährung

Verjährung (© Marco2811 - fotolia.com)
Verjährung (© Marco2811 - fotolia.com)
Kam es zu einem Autounfall, aufgrund dessen man Schmerzensgeld fordern möchte, sollte man sich an der Verjährungsfrist des Schmerzensgeldanspruchs orientieren. Üblicherweise liegt diese bei drei Jahren. Bei einem Verkehrsunfall gibt es jedoch eine Ausnahme. Hier gilt eine Frist von 30 Jahren! Das liegt einfach daran, dass auch noch viele Jahre später erst Unfallfolgeschäden auftreten können.

Bei reinen Bagatellschäden gibt es kein Schmerzensgeld, Harmlosigkeitsgrenze

Nicht jede körperliche Beeinträchtigung führt auch automatisch zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld. Zu solchen Bagatellschäden gehören u.a. Kopfschmerzen, Reizungen der Schleimhäute oder lediglich oberflächliche Verletzungen der Weichteile, beispielsweise Schnitt- oder Schürfwunden. Auch eine Stauchung oder eine Zerrung berechtigen nicht unbedingt dazu, sich Schmerzensgeld zusprechen zu lassen. So zeigt die Entwicklung der Rechtsprechung, dass es bei Bagatellschäden - von wenigen Ausnahmen abgesehen - so gut wie kein Schmerzensgeld mehr gibt. Unterhalb der sogenannten Harmlosigkeitsgrenze wird kein Schmerzensgeld gezahlt. Die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bringt häufig (vor allem im Rahmen von kleineren Auffahrunfällen) diesen Begriff als Argument, um kein Schmerzensgeld zu zahlen. Die Harmlosigkeitsgrenze beruht auf verschiedene Studien, wonach  HWS-Schäden erst ab einer bestimmten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (ab 11 km/h) anzunehmen sind.

Schmerzensgeld auch bei psychischen Beeinträchtigungen möglich, Schockschäden bei Verlust von Angehörigen

Nicht nur körperliche Schäden können zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld berechtigen. Auch wer psychisch nach einem Unfall leidet, kann anspruchsberechtigt sein. Hier gestaltet sich die Frage nach der Schmerzensgeldhöhe noch komplexer. Zudem muss einwandfrei medizinisch nachgewiesen werden, dass ein Krankheitsbild gegeben ist. Ganz normale Gefühle wie etwa Trauer, reichen nicht aus, einen Anspruch auf Schmerzensgeld durchzusetzen.

Fraglich ist es, ob man einen Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Schockschaden (psychische Folgeschäden durch Verlust eines Angehörigen) hat? Dazu hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil (BGH, Az. VI ZR 8/14) klargestellt, dass nur dann bei einem Schockschaden ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht,

  • wenn es sich bei dem Unfallopfer um einen nahen Angehörigen (Ehepartner, Kinder oder Eltern) handelt,
  • die gesundheitlichen Schäden müssen schwerwiegender sein, als dies der Fall ist, wenn man einen nahen Angehörigen verliert,
  • der Anlass muss nach durchschnittlichem Empfinden plausibel und ausreichend sein, um einen schweren Schock auszulösen,
  • zudem muss der Betroffene darlegen, dass der Schockschaden durch den Unfall ausgelöst wurde

Der Anspruch auf Schmerzensgeld bei Schockschäden ist ebenfalls einzelfallabhängig. So löste in einem Fall der Tod von drei Kindern bei einem Verkehrsunfall bei den Eltern schwere Depressionen aus. Der Vater wurde arbeitsunfähig, die Ehefrau (Mutter der Kinder) musste ihn betreuen. In diesem Fall hat das OLG Nürnberg insgesamt für das Ehepaar ein Schmerzensgeld zuerkannt in Höhe von rund 26.000 € (OLG Nürnberg, Az. 3 U 468/95).

Schmerzensgeld bei Dauerschäden

Je heftiger und schwerwiegender die Verletzungen sind, umso höher fällt in der Regel das Schmerzensgeld aus. Wenn es zu Dauerschäden kommt, spielt die MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) eine große Rolle. Je höher die MdE ausfällt, umso höher wird das zu zahlende Schmerzensgeld sein. In manchen Fällen kommt es sogar vor, dass das Unfallopfer eine monatliche Rente beanspruchen kann. Voraussetzung ist aber eben, dass es sich dabei um einen sogenannten Dauerschaden handelt.

Schmerzensgeld bei Motorradfahrern

Sobald beim Verkehrsunfall Motorradfahrer betroffen und verletzt sind, kommt es zu hohen Schmerzensgeldforderungen. Ein Motorradfahrer ist eben aufgrund des fehlenden Blechmantels weniger geschützt als ein Autofahrer. Sobald ein Motorradfahrer stürzt oder von einem Autofahrer erfasst wird, kommt es in der Regel zu einem Mehrfachaufprall.  Dies führt im Ergebnis zu mehreren und heftigeren Verletzungen, was am Ende mehr Schmerzensgeld bedeutet. Oftmals erleiden Motorradfahrer ein sogenanntes Polytrauma.

Schmerzensgeld ist ausgeschlossen bei einer Renten- bzw. Begehrensneurose

Sollte der Geschädigte nach einem Unfallschaden und dessen Genesung schlichtweg eine Unlust verspüren, weiterhin zu arbeiten, kann dieser Einkommensschaden nicht dem Schädiger aufgebürdet werden. Schmerzensgeld kommt bei purer Arbeitsverweigerung nicht in Frage. Ein Unfall gehört schlichtweg zum allgemeinen Lebensrisiko.

 

 

 


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