Verkehrsunfallflucht - Welche Strafe droht bei Unfallflucht nach § 142 StGB? Wann liegt ein Bagatellschaden vor?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 5. März 2024

Die Unfallflucht nach einem Verkehrsunfall stellt rechtlich gesehen ein Vergehen dar und gilt als eine minderschwere Straftat. In der Regel wird sie mit einer geringfügigen Gefängnisstrafe oder einer entsprechenden Geldstrafe sanktioniert. Die Verkehrsunfallflucht heißt offiziell „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ und ist in § 142 StGB geregelt.

Verkehrsunfallflucht –  Gesetzliche Regelung

Verkehrsunfallflucht (© LaCatrina / fotolia.com)
Verkehrsunfallflucht (© LaCatrina / fotolia.com)
Die Regelungen dazu finden sich in Paragraph 142 StGB niedergeschrieben. Der Gesetzgeber bezweckt mit dieser Gesetzgebung in erster Linie den Schutz von Vermögensinteressen privater Art. Um diesem Vorsatz gerecht zu werden, sind Auskunfts- und Wartepflichten formuliert. So kann dafür gesorgt werden, dass im Falle eines Schadens der Geschädigte die Informationen erhält, die er benötigt, um den Schaden zu regulieren, beziehungsweise regulieren zu lassen.

Straftatbestand und Strafe

Die rechtliche Auslegung des Paragraphen 142 StGB ist von Kritik bestimmt. Die Tatbestandsmerkmale, so die Rechtswissenschaft, seien oft nicht hinreichend, ja sie würden gar gegen die Verfassung verstoßen. Es existiert weiterhin in der Verfassung ein Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung. Das geht mit dem Paragraphen keineswegs konform. Allgemeiner Grundsatz des Rechts: „Nemo tenetur se ipsum accusare“. Niemand muss sich selbst anklagen.

  • Wenn sich ein Beteiligter an einem Unfall von dem Ort des Unfalles entfernt, bevor er Auskunft gegeben hat über seine Person, sein Fahrzeug und in welcher Art er an dem Geschehen beteiligt ist, die Frage klarstellt, ob er an dem Unfall beteiligt war, wenn er weiter nicht eine Zeit abwartet, die man unter den vorliegenden Umständen als angemessen auslegen kann, ohne dass er Gelegenheit gehabt hätte, diese Angaben zu machen, wird der Betroffenen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
  • Wie in Absatz eins des Paragraphen festgelegt, wird auch derjenige bestraft werden, der sich nach dem Ablauf dieser Wartefrist, auch wenn dies berechtigt oder entschuldigt erfolgt, vom Unfallort entfernt und im Anschluss daran nicht unverzüglich dafür sorgt, dass die Informationen, die er hätte geben müssen, nachgeliefert werden.
  • Wenn ein an einem Unfall Beteiligter die nächste zuständige Polizeidienstelle benachrichtigt oder auch einem Berechtigten die Tatsache mitteilt, dass er in einen Unfall verwickelt war, weiter die Adresse, das Kfz-Kennzeichen sowie den momentanen Standort des Fahrzeuges mitteilt, wenn das Fahrzeug zu Beweissicherungsfragen für eine annehmbare Zeitspanne zur Verfügung gehalten wird, genügt er den gesetzlichen Ansprüchen.
  • Das Gericht wird für obige Fälle die Sanktionen nach Paragraph 49 Absatz 1 StGB nicht anwenden, wenn der am Unfall beteiligte Autofahrer bei einem geringfügigen Sachschaden außerhalb des fließenden Verkehrs in einem Zeitraum von 24 Stunden die Informationen zur Verfügung stellt.
  • Als Unfallbeteiligter wird nach dem Gesetz jeder bezeichnet, der sich so verhalten hat, dass dies, wen man sich die Umstände betrachtet, zum Unfall zumindest beigetragen hat.

Der objektive Tatbestand

Ein unter Umständen äußerst wichtiges Thema. Denn – war es nun ein Verkehrsunfall, oder nicht? Kein Verkehrsunfall – keine Fahrerflucht nach dem Verkehrsrecht. Um nach dem Straßenverkehrsrecht verurteilt zu werden, muss der Unfall sich auch innerhalb des Rechtsgebietes des Straßenverkehrs ereignet haben. Der Straßenverkehr definiert sich als der komplette Raum des Verkehrs, der einem nicht genauer beschriebenen, allgemeinen Personenkreis zugänglich ist. Das sind Rad- und Fußwege genauso wie private und öffentliche Straßen, Tankstellen und Parkhäuser.

Ob der Verkehr zum Zeitpunkt ruhend oder fließend war, spielt für den objektiven Tatbestand nur eine untergeordnete Rolle. Auch wenn lediglich zu Fuß gehende Personen an dem Unfall beteiligt sind, ist dies ein entsprechender Tatbestand, da auch hier ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort durchaus möglich ist. Nicht als im Straßenverkehr befindlich sind dagegen Unfälle charakterisiert, die auf dem Parkdeck einer Fähre, im Luft- Schifffahrts- oder Bahnverkehr passieren.

Reales, verkehrstypisches Risiko

Um eine Verurteilung nach dem Paragraphen 142 StGB zu erreichen, muss die Staatsanwaltschaft zudem nachweisen, dass der Unfall „in ursächlichem Zusammenhang mit den Gefahren des Straßenverkehrs“ steht. Will heißen, der Unfall sei die Realisierung eines für den Straßenverkehr typischen Risikos. Das mag sich erklären, wenn man den Zusammenstoß zweier Kfz betrachtet, wo der Zusammenhang offensichtlich gegeben ist. Im Gegensatz dazu ist beispielsweise die Frage nach der Teilnahme am Straßenverkehr eine strittige, wenn ein Einkaufswagen auf einem Parkplatz eines Supermarktes ein Fahrzeug beschädigt.

Die einen meinen, es sei mit dem Straßenverkehr in Verbindung zu bringen, schließlich handele es sich bei der beschädigten Sache um ein Auto, die andere hingegen vertreten die Ansicht, der Zusammenstoß stehe in keinerlei Zusammenhang mit dem, was als „Unfallpotential eines Kraftfahrzeuges“ bezeichnet wird.

Auf der anderen Seite jedoch, wäre es einem Unfallbeteiligten auch auf einem Parkplatz durchaus möglich zu flüchten, postulieren die Befürworter. Haben alle am Unfall Beteiligten oder einer der Beteiligten den Unfall eigenständig herbeigeführt, wird es kein Verurteilung nach dem Paragraphen 142 StGB geben, da es sich bei dem Unfall um keinen handelt, der aus einer für den Straßenverkehr typischen Gefahr heraus entstanden wäre, sondern vielmehr um eine Tat mit deliktischer Planung.

Unfallbeteiligter

Unfall (©  fotohansel / fotolia.com)
Unfall (© fotohansel / fotolia.com)
Im Sinne dieser Norm wird ein Täter immer auch gleichzeitig am Unfall Beteiligter sein. So ist der Paragraph 142 StGB ein Sonderdelikt. Die Verortung eines Delikts als Sonderdelikt hat Folgen besonders für die Frage der Strafbarkeit des Beteiligten, also des Anstifters nach Paragraph 26 StGB oder des Gehilfen nach Paragraph 27 StGB. Ein Unfallbeteiligter wird immer sein, wer zur Verursachung des Unfalles beigetragen hat, also wenn das Verhalten kausal für den Eintritt des Geschehens war, den Straßenverkehr betraf und mit den Gefahren des Straßenverkehrs unmittelbar zu tun hatte. Wie der Betroffenen beteiligt war, spielt keine Rolle. Er muss auch nicht zwangsläufig gegen Verkehrsregeln verstoßen haben.

Unfallort

Der Unfallort ist sowohl das unmittelbare Areal auf dem Sich der Unfall ereignet hat, als auch der Bereich, in dem sich ein Aufenthalt von Personen nach dem Unfall erwarten lässt. Die Ortsbestimmung ist also relativ, es geht um die individuelle Tatsituation. Allgemein gilt, wer sich so weit vom Tatort entfernt, dass nach dem äußeren Anschein nicht mehr davon ausgegangen wird, dass er am Unfall beteiligt war, ist dies ein Delikt der Fahrerflucht.

Verkehrsunfallflucht - Bagatellschaden

Eine weitere Voraussetzung für die Geltendmachung des Paragraphen 142 StGB ist, dass es bei dem Unfall zwangsläufig zu einem tatsächlich nicht unerheblichen Sachschaden oder Personenschaden gekommen sein muss. Die Richtwerte für Sachschäden liegen hier zwischen 50 und 150 Euro. Sind die Verletzungen unerheblich, wird die „körperliche Integrität“ des Opfers nur sehr leicht beeinträchtigt, ist der Schadenersatzanspruch niedriger, wird der Paragraph nicht wirksam werden, es besteht auch kein Anlass zu einer Sicherung von Beweisen. Wird nur der Täter selber geschädigt, gilt die Norm ebenfalls nicht, es besteht keine Beweisnot.

 




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