Vorfahrt missachtet und Unfall verursacht - Welche Strafe droht? Wer hat wann Schuld?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 18. Januar 2024

Verkehrsteilnehmer, die an Kreuzungen oder Straßeneinmündungen von rechts kommen, haben Vorfahrt. Diese Regel gilt jedoch nicht, wenn durch Verkehrszeichen (z. B. ein Stoppschild) die Vorfahrt geregelt wird. Auch aus einem Feld- oder Waldweg kommende Fahrzeuge, die auf eine andere Straße einfahren, haben keine Vorfahrt (§ 8 Abs. 1 StVO). Andere Verkehrsteilnehmer müssen durch das Fahrverhalten des nicht-vorfahrtsberechtigten Fahrers erkennen können, dass ihnen die Vorfahrt gewährt wird (§ 8 Abs. 3 StVO). Beachtet ein Verkehrsteilnehmer nicht die Vorfahrt des anderen, muss er mit Bußgeldern und Punkten im Flensburger Verkehrsregister rechnen.

Welche Verhaltensregeln sind zu beachten?

Strassenschilder (© photocrew / fotolia.com)
Strassenschilder (© photocrew / fotolia.com)
Die Vorfahrtregelung hat den Zweck, der Gefahr von möglichen Zusammenstößen vorzubeugen, die vermehrt an Kreuzungen und Straßeneinmündungen vorkommt. Für andere Verkehrsteilnehmer muss durch das Fahrverhalten deutlich erkennbar sein, dass der nicht-vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt beachtet.

Er gibt durch eine mäßige Fahrzeuggeschwindigkeit und Bremsbereitschaft anderen Verkehrsteilnehmern zu erkennen, dass er wartet (Wartepflicht). Ein Annähern der Kreuzung bzw. Straßeneinmündung mit hoher Geschwindigkeit und scharfen Abbremsen kurz vorher signalisiert hingegen keine Wartebereitschaft. Eine Weiterfahrt ist nur dann möglich, wenn vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden. Bei unübersichtlichen Verkehrspunkten sollte sich der nicht vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer an die Kreuzung bzw. Straßeneinmündung herantasten, bis er die Übersicht hat.

Auch wenn der Vorfahrtsberechtigte darauf vertrauen darf, dass das Vorfahrtsrecht durch den Wartepflichtigen beachtet wird (Vertrauensgrundsatz), darf die Vorfahrt bei schwierigen bzw. unübersichtlichen Situationen nicht erzwungen werden. Im Zweifelsfall muss mit einem Fehler des vorfahrtgewährenden Verkehrsteilnehmers gerechnet werden.

In der Regel gilt der Grundsatz: Rechts vor Links, es sei denn, dass die Vorfahrt durch eine Ampelanlage, ein Verkehrszeichen oder einen Verkehrspolizisten anderweitig geregelt wird. Auch bei einem Feld- oder Waldweg entfällt diese Grundsatzregelung. Schneiden sich mindestens zwei Straßen, dass über ihren Schnittpunkt hinaus jede dieser Straßen weiter verläuft, spricht man von einer Kreuzung. Bei einer Straßeneinmündung hingegen geht zumindest eine Straße in eine weitere, durchgehende Straße über. Um keine Einmündung handelt es sich entsprechend der Vorfahrtsregelung bei Straßen, die

  • lediglich über eine abgesenkten Bordstein oder Gehweg zu erreichen sind,
  • nicht öffentlich sind (z. B. private Garagen-/Grundstückseinfahrten),
  • zwar öffentlich, aber nicht für den durchgehenden Verkehr gedacht sind (z. B. Fußgängerzonen, Parkhaus- oder Tankstelleneinfahrten).

Wer von hier aus auf eine öffentliche Straße auffährt, muss den dort fahrenden Verkehrsteilnehmern immer die Vorfahrt gewähren. Allerdings gilt die Rechts-vor-Links-Regelung nicht für linksabbiegende Verkehrsteilnehmer. Entgegenkommende Verkehrsteilnehmer haben immer Vorfahrt, selbst dann, wenn diese nach rechts in dieselbe Straße abbiegen möchten.

Mögliche Gründe für die Missachtung der Vorfahrt

Vorfahrtstraße - Richtzeichen (© VanReeel / fotolia.com)
Vorfahrtstraße - Richtzeichen (© VanReeel / fotolia.com)
Auch wenn die Vorfahrtsregeln geläufig sind, kann es vorkommen, dass diese missachtet werden, weil

  • ein Verkehrsschild übersehen wurde,
  • die Geschwindigkeit des Fahrzeugs falsch eingeschätzt wurde,
  • andere Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig bemerkt wurden.

In vielen Fällen führt die Missachtung der Vorfahrtsregelung dann zu einem Unfall mit anderen Verkehrsteilnehmern.

Die verschiedenen Vorfahrtsregeln im Straßenverkehr

  1. Vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen

Hier wird den Verkehrsteilnehmern die Vorfahrtsberechtigung angezeigt. Dabei wird unterschieden zwischen

  • Verkehrsschildern (Vorfahrtsstraße), die die Vorfahrt gewähren und
  • Verkehrsschildern (Vorfahrt achten, z. B. Stoppschild), bei denen der Verkehrsteilnehmer wartepflichtig ist.
  1. Sonderfall: abknickende Vorfahrten

Um eine abknickende Vorfahrt handelt es sich, wenn aus zwei Straßen eine Vorfahrtsstraße gebildet wird. Dabei zeigt ein gesondertes Verkehrsschild den weiteren Verlauf der Vorfahrtsstraße an. Wer auf der abknickenden Vorfahrtsstraße weiterfahren möchte, muss vor dem Erreichen der Kurve blinken. Wer geradeaus weiterfahren und die Vorfahrtsstraße verlassen möchte, braucht nicht zu blinken.

  1. Vorfahrt im Kreisverkehr

Wer in den Kreisverkehr einfahren möchte, muss Verkehrsteilnehmern, die sich auf der Kreisverkehrsfahrbahn befinden, Vorfahrt gewähren, wenn ein entsprechendes Vorfahrt-gewähren-Schild vorhanden ist.

  1. Autobahnauffahrt

Auf der Autobahn hat der fließende Verkehr generell Vorfahrt. Es kann vorkommen, dass man nicht unmittelbar vom Beschleunigungsstreifen auf die Fahrbahn der Autobahn wechseln kann. Man darf dann nicht einfach auf die Autobahnfahrbahn rüber ziehen oder anhalten, sondern muss notfalls auf dem Seitenstreifen solange weiterfahren, bis ein Fahrbahnwechsel möglich ist.

  1. Vorfahrtsregeln beim Abbiegen

Grundsätzlich gilt: Wer abbiegen möchte, muss dem geradeausfahrenden oder rechtsabbiegenden Verkehrsteilnehmer Vorfahrt gewähren. Dieses gilt auch für Fußgänger oder Fahrradfahrer, die die Straße überqueren möchten.

  1. Ampelanlagen

Diese regeln die Vorfahrt der Verkehrsteilnehmer: Wer grün hat, hat auch Vorfahrt.

  1. Blaulicht

Fahrzeugen, die mit Blaulicht im Straßenverkehr unterwegs sind (z. B. Feuerwehr, Polizei, Krankenwagen), muss Platz gemacht und Vorfahrt gewährt werden.

  1. Fußgängerzone

Innerhalb der Fußgängerzone haben Fußgänger immer Vorrang.

  1. Spielstraße/verkehrsberuhigter Bereich

Beim Verlassen dieses Bereiches haben andere Verkehrsteilnehmer auf der Hauptstraße grundsätzlich Vorfahrt.

  1. Grundstück

Bei der Ausfahrt aus dem Grundstück haben andere Verkehrsteilnehmer, auch Fahrradfahrer und Fußgänger, Vorfahrt.

  1. abgesenkter Bordstein

Hier ist die Rechts-vor-Links-Regelung aufgehoben und anderen Verkehrsteilnehmern auf der Hauptstraße ist Vorfahrt zu gewähren.

Kommt ein Vorfahrtsberechtigter aus der falschen Richtung

Selbst dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer auf einer vorfahrtsberechtigten Straße rückwärts, zu schnell oder bei einem Überholvorgang linksseitig fährt, bleibt seine Vorfahrtsberechtigung bestehen. Gemäß einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.04.2000 (Az. 1 U206/99) gilt dieses vor allem auch für Fahrradfahrer, wenn diese den Radweg falsch benutzen und entgegengesetzt der vorgeschriebenen Richtung unterwegs sind.

Welche Auswirkung hat die Vorfahrtsmissachtung?

Verkehrsteilnehmer, die das Vorfahrtsrecht anderer Verkehrsteilnehmer missachten, müssen mit einem Bußgeld, je nach Schwere des Verstoßes auch mit Punkten im Flensburger Verkehrsregister rechnen:

Verstoß      Bußgeld Punkte Fahrverbot
entgegenkommenden Verkehr an
beschilderter Engstelle keinen
Vorrang gewährt
5 EUR    
an eine Vorfahrtsstraße zu schnell herangefahren 10 EUR    

Vorfahrt nicht beachtet

- mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer

- mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

- mit Sachschaden

25 EUR

100 EUR

120 EUR

 

1

1

 

Vorfahrt nicht beachtet bei der Ausfahrt aus Fuß-
gängerzone, verkehrsberuhigter Zone, Grundstück

- mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

- mit Sachschaden

 

 

30 EUR

35 EUR

   

als Linksabbieger dem entgegenkommendem Verkehr keine Vorfahrt gewährt

- mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

- mit Sachschaden

 

70 EUR

85 EUR

 

1

1

 

Missachtung der Vorfahrt bzw. des Stoppschildes 

- mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

 

70 EUR

 

1

 
Vorfahrtsregeln an Zebrastreifen missachtet 80 EUR 1  

Missachtung der Ampelanlage

- mit Gefährdung/Sachschaden

90 EUR

360 EUR

1

2

 

1 Monat

In manchen Fällen ist je nach Schwere des Verstoßes eine Geldstrafe, der Verlust des Führerscheines und eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs möglich (Straftat gemäß § 315 c StGB).




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