Amtshaftung bedeutet, dass der Staat für Schäden haftet, die durch Fehler von Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst verursacht werden. Normalerweise haften nicht die Beamten selbst, sondern der Staat, wenn ein Bürger durch deren Verhalten geschädigt wird. Dieses Regelwerk stärkt das Vertrauen der Bürger in den Staat und seine Institutionen.
Kurzübersicht:
-
Staat haftet für Fehler
Die Amtshaftung bedeutet, dass der Staat für Schäden haftet, die durch das Verhalten seiner Amtsträger (z.B. Beamte, Angestellte) entstehen, nicht der Amtsträger selbst.
-
Rechtliche Grundlage
Die Amtshaftung ist in § 839 BGB und Artikel 34 GG geregelt. Sie stellt sicher, dass Bürger bei Fehlern im hoheitlichen Handeln fair entschädigt werden.
-
Voraussetzungen für Ansprüche
Voraussetzung für Amtshaftung ist das Handeln eines Amtsträgers im Dienst, eine Pflichtverletzung mit Drittbezug, Verschulden (Fahrlässigkeit/Vorsatz) und ein nachweisbarer Schaden.
-
Ausschlussgründe und Verjährung
Keine Haftung besteht, wenn der Geschädigte anderweitig Ersatz erhält. Amtshaftungsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren.
Was bedeutet Amtshaftung? – Definition und rechtliche Grundlagen
Amtshaftung und Schadensersatz (© Zerbor – stock.adobe.com)Amtshaftung bedeutet, dass der Staat für Fehler seiner Vollzugsorgane haftet, wenn dabei ein Schaden entsteht. Das betrifft alle, die hoheitliche Aufgaben für den Staat erledigen, also Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst und auch sogenannte "Beliehene" wie zum Beispiel der TÜV oder Abschleppunternehmen. Die rechtliche Grundlage dafür ist in § 839 BGB zusammen mit Artikel 34 Grundgesetz (GG) festgelegt. Das Gesetz sagt, dass der Staat für Schäden haftet, die durch die Aufgabenwahrnehmung seiner Amtsträger entstehen.
Der Grund für diese Regelung ist, dass der Geschädigte auf eine klare und sichere Weise entschädigt werden soll. Der Staat als Schuldner bietet dabei mehr Sicherheit als die einzelne Person. Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sorgt dafür, dass das Handeln von Beamten den Gesetzen entsprechen muss. Wenn ein Beamter dabei einen Fehler macht, haftet die staatliche Behörde, für die er arbeitet.
Amtshaftung greift auch dann, wenn jemand Schaden durch ein hoheitliches Handeln erleidet, das fehlerhaft war. Dies kann z. B. bei Entscheidungen im Rahmen von Baugenehmigungen, im Schulbereich oder im Gesundheitswesen der Fall sein. Die staatliche Haftung stellt sicher, dass die Bürger ihre Rechte gegenüber der Verwaltung wahren können, auch wenn Fehler passieren.
Beispiele
Amtshaftungsansprüche entstehen in unterschiedlichen Situationen. Einige Beispiele verdeutlichen, wann der Staat haften muss:
- Verkehrsunfall bei Blaulichtfahrt: Verursacht ein Polizeiwagen während einer Blaulichtfahrt einen Unfall, kann der Staat haften. Dies hängt davon ab, ob der Beamte sich an die Verkehrsregeln gehalten hat und ob die Einsatzfahrt gerechtfertigt war. Fehlte die Notwendigkeit für die Blaulichtfahrt, kann der Staat haftbar gemacht werden.
- Mobbing durch Vorgesetzte: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Staat für Mobbing im öffentlichen Dienst haftet. Psychische Schäden durch schikanöses Verhalten eines Vorgesetzten, wie Ausgrenzung oder ungerechtfertigte Kritik, verletzen die Fürsorgepflicht und führen zu einer Amtshaftung.
- Fehlerhaftes Löschmittel bei Feuerwehreinsatz: Wird bei einem Feuerwehreinsatz ein ungeeignetes Löschmittel verwendet, das zusätzliche Schäden verursacht, haftet der Staat. Dies ist der Fall, wenn Feuerwehrleute ihre Sorgfaltspflichten verletzen und /oder falsche Entscheidungen treffen, die zu weiteren Schäden führen.
Beispiele aus der Rechtsprechung
- Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11.11.2021- 11 U 92/20: Schusswaffengebrauch der Polizei: Von Polizei Angeschossener kann nur bei Verstoß gegen das Übermaßverbot Schmerzensgeld erhalten. Ein Amtshaftungsanspruch gegen den Staat besteht nur, wenn der Kläger nachweisen kann, dass der Polizeieinsatz – hier die Abgabe eines Schusses – das „Übermaßverbot“ verletzt hat. Da die Polizistin im Rahmen ihrer Pflichten handelte und berechtigt war, unmittelbaren Zwang auszuüben, muss der Kläger beweisen, dass dieser Schuss nicht notwendig und damit rechtswidrig war. Da dieser Beweis nicht erbracht wurde, konnte keine Amtspflichtverletzung festgestellt werden, und folglich wurde der Amtshaftungsanspruch abgewiesen.
- Oberlandesgericht Celle, Aktenzeichen 8 U 123/17: Das Oberlandesgericht Celle entschied in einem Fall zur Amtshaftung, dass eine Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, wenn sie während eines Wochenmarktes in einer Fußgängerzone nicht ausreichend vor einer Stufe warnt. Eine Besucherin des Marktes stürzte aufgrund eines Höhenunterschieds zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg, was sie auf mangelnde Sicherung zurückführte. Das Gericht urteilte, dass die Stadt verpflichtet war, vor der Stufe zu warnen, da die Aufmerksamkeit der Fußgänger auf einem Wochenmarkt ohnehin verringert sei. Gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG sprach das Gericht der Klägerin Schadensersatz zu. Allerdings wurde der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angerechnet, da sie die vorhandene Warnung in Form eines ca. 40 cm breiten Kantsteins nicht beachtet hatte.
Voraussetzungen für Amtshaftung
Voraussetzungen im Verwaltungsrecht (© reeel – stock.adobe.com)Damit ein Amtshaftungsanspruch besteht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Grundsätze der Amtshaftung):
Handeln eines Amtsträgers
Es muss ein Amtsträger gehandelt haben, also ein Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst. Auch "Beliehene", die mit hoheitlichen Aufgaben betraut sind, zählen dazu.
Handeln in Ausübung des Dienstes
Der Amtsträger muss im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben gehandelt haben. Das bedeutet, das Verhalten muss direkt mit seiner Arbeit verbunden sein. Wenn der Beamte privat handelt, gilt die Amtshaftung nicht.
Verletzung einer Amtspflicht
Die Haftung setzt auch voraus, dass eine Amtspflicht verletzt wurde. Diese Pflicht muss gegenüber einer anderen Person bestehen, die durch die Pflichtverletzung geschädigt wurde. Auch Fahrlässigkeit kann ausreichen, um die Haftung zu begründen, wenn die notwendige Sorgfalt nicht eingehalten wurde.
Drittbezogenheit der Amtspflicht
Die Amtspflicht muss zum Schutz einer dritten Person bestehen. Das heißt, es muss klar sein, dass die Pflichtverletzung den Geschädigten betrifft und ihm schaden kann.
Verschulden des Amtsträgers
Der Amtsträger muss fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann der Staat den Amtsträger in Regress nehmen, um den entstandenen Schaden auszugleichen.
Entstandener Schaden und Kausalzusammenhang
Ein Amtshaftungsanspruch besteht nur, wenn durch das Verhalten des Amtsträgers ein Schaden entstanden ist und dieser Schaden auf die Pflichtverletzung zurückzuführen ist.

Ausschlussgründe für die Amtshaftung
Die Amtshaftung gilt nicht in jedem Fall. Gemäß § 839 Abs. 3 BGB entfällt die Haftung, wenn der Geschädigte den Schaden auf andere Weise ersetzt bekommen kann. Dies gilt zum Beispiel, wenn andere Haftungspflichten greifen oder es noch andere Rechtsmittel gegen die Behörde gibt.
Verjährung
Amtshaftungsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat. Es ist wichtig, den Anspruch schnell geltend zu machen, um eine Verjährung zu verhindern.
Wie und wo kann man eine Klage wegen Amtshaftung einreichen?
Amtshaftungsansprüche müssen vor einem ordentlichen Zivilgericht, genauer gesagt bei den Landgerichten, geltend gemacht werden. Anders als andere Ansprüche gegen den Staat wird hier der Zivilrechtsweg eingeschlagen und nicht der Verwaltungsrechtsweg. Wer eine solche Klage einreichen möchte, sollte sich an einen Anwalt wenden, der die ordnungsgemäße Einreichung sicherstellt.

Schadenersatzpflicht und Regress
Der Staat muss für die Schäden aufkommen, die durch das Verhalten seiner Amtsträger verursacht wurden. Wenn der Amtsträger jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, kann der Staat den Beamten in Regress nehmen. Das bedeutet, dass der Amtsträger den entstandenen Schaden zumindest teilweise ersetzen muss. Hier ist zu unterscheiden:
- Beamtenbereich: Beamte haften gegenüber dem Dienstherrn für Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung entstehen. Die Haftung nach außen wird gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG auf den Staat übertragen, der für die Folgen haftet (Außenverhältnis). Die persönliche vermögensrechtliche Haftung wird im Innenverhältnis zu regeln sein.
- Tarifbereich: Beschäftigte haften bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Schadensersatzansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren und einer tariflichen Ausschlussfrist von sechs Monaten.
Wie kann ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht helfen?
Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht hilft bei der Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen, prüft die Voraussetzungen für die Haftung des Staates und unterstützt bei der Klageeinreichung sowie vor Gericht. Aufgrund komplexer rechtlicher Anforderungen ist fachkundige Hilfe empfehlenswert. Er kann auch außergerichtliche Lösungen finden; oft lassen sich Streitigkeiten durch Verhandlungen klären, was Zeit und Geld spart und die Belastung mindert. Besonders in Verwaltungsangelegenheiten mit vielen Vorschriften und Fristen ist seine Unterstützung entscheidend. Auch bei drohendem Regress gegen Beamte berät er, hilft Risiken einzuschätzen und die Haftung zu minimieren. Sein Fachwissen trägt dazu bei, Verfahren effizienter und weniger belastend zu gestalten.