Abhängig vom jeweiligen Ziel des Klägers gibt es verschiedene Klagearten im Verwaltungsrecht. Diese sind in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) festgelegt. Damit eine Klage Aussicht auf Erfolg sein, muss sie zulässig sowie begründet sein.
Klagearten im Verwaltungsrecht (VwGO) - Übersicht
Klagearten Verwaltungsrecht (© Charlie's - stock.adobe.com)Zu den wichtigsten Klagearten im Verwaltungsrecht zählen:
- Anfechtungsklage
- Leistungsklage
- Verpflichtungsklage
- Feststellungsklage
- Fortsetzungsfeststellungsklage
- Untätigkeitsklage
Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage ist in § 42 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO (§ 42 I 1. alt. 1 VwGO) festgeschrieben. Sie ist statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt.
Beispiel:
Kläger A hat einen Ordnungsbescheid bekommen, nachdem er seinen Hund zukünftig nur noch mit Maulkorb ausführen darf. Er findet den Ordnungsbescheid nicht gerechtfertigt und möchte deshalb dagegen angehen.
Die Anfechtungsklage muss begründet werden. Das bedeutet, der Kläger muss dem Gericht Gründe nennen, die gegen die Richtigkeit des Verwaltungsaktes sprechen. Hierfür muss eine nicht gerechtfertigte Rechtsverletzung vorliegen. Nur, wenn der Kläger seine Klage gut begründen kann, hat die Anfechtungsklage Aussicht auf Erfolg. Zudem müssen die Formalia eingehalten werden – dazu gehören etwa Form und Frist der Klage, die richtige Klageart und Klagebefugnis des Klägers. Letztlich muss im Verfahren geklärt werden, ob ein Widerspruchsverfahren vor der Klageeinreichung stattgefunden hat.
Leistungsklage / Unterlassungsklage
Die Leistungsklage ist in §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO erwähnt, allerdings nirgendwo explizit geregelt. Durch die Erwähnung im Gesetz ist sie dennoch als statthafte Klageart bekannt. Diese Klage gibt es auch in Form der Allgemeinen Unterlassungsklage.
Allgemeine Leistungs- oder Unterlassungsklagen werden angewendet, wenn der Kläger die Einrichtung eines Vorteils oder die Aufhebung einer Belastung erreichen möchte. Dabei muss es sich explizit um Vorteile bzw. Belastungen handeln, die nicht in Form des Verwaltungsaktes vorliegen.
Beispiel:
Kläger A möchte durch die Allgemeine Unterlassungsklage die Beseitigung von nachteiligen Folgen eines Verwaltungsaktes erreichen. Die Folgen blieben auch nach Beseitigung des Verwaltungsaktes bestehen.
Verpflichtungsklage
Die Verpflichtungsklage ist neben der Anfechtungsklage in § 42 I 1. Alt. 1 VwGO geregelt. Hier versucht der Kläger einen Vorteil in Form eines Verwaltungsaktes zu erreichen.
Beispiel:
Kläger A möchte die Erteilung einer Baugenehmigung erreichen. Die Verpflichtungsklage soll die Behörde dazu verpflichten, die Baugenehmigung zu erteilen.
Auch eine Verpflichtungsklage muss formal zulässig sein und begründet werden. Eine erfolgreiche Begründung gibt an, dass durch Nicht-Erteilung bzw. Ablehnung des Verwaltungsaktes eine (nicht gerechtfertigte) Rechtsverletzung zulasten des Klägers vorliegt.
Feststellungsklage
Die Feststellungsklage ist in § 43 VwGO geregelt und zielt auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses ab. Im Rahmen einer Feststellungsklage wird also kein Verwaltungsakt erlassen oder aufgehoben. Vielmehr geht es um die Feststellung eines Verhältnisses in einer ganz bestimmten Angelegenheit.
Beispiel:
Kläger A möchte feststellen lassen, dass die Aufnahme seiner neuen Tätigkeit genehmigungsfrei ist. Auch Streitigkeiten über Art und Umfang von bestimmten Dienstpflichten können Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
Die Feststellungsklage gibt es in drei Varianten:
- als positive Feststellungsklage, d.h. auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet
- als negative Feststellungsklage, d.h. auf Feststellung des Nicht-Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet
- als Nichtigkeitsfeststellungsklage, d.h. auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gerichtet
Grundsätzlich ist die Feststellungsklage zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage subsidiär. Das bedeutet, im Sinne der Prozessökonomie darf die Feststellungsklage nur eingereicht werden, wenn sich durch die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage das Ziel des Klägers nicht erreichen lassen würde.
Fortsetzungsfeststellungsklage
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist eine Sonderform der Feststellungsklage. Sie ist in § 113 I 4 VwGO geregelt und hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes zum Gegenstand.
Beispiel:
Kläger A hat einen Ordnungsbescheid erhalten, den er als Rechtsverletzung sieht. Bevor er Klage einreichen kann, erledigt sich der Verwaltungsakt jedoch. Hat Kläger A jedoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit im Nachhinein, kann er eine Fortsetzungsfeststellungsklage einreichen. Ein klassisches Beispiel dafür ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Platzverweises.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist sowohl bei Verwaltungsakten möglich, die sich vor Klageerhebung erledigen als auch bei solchen, die sich erst nach Klageerhebung (aber vor gerichtlicher Entscheidung) erledigen.
Für eine erfolgreiche Fortsetzungsfeststellungklage muss ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit bestehen. Ein solches Interesse besteht überwiegend, wenn der Kläger einen der folgenden Punkte nachweisen kann:
- Konkrete Widerholungsgefahr
- Rehabilitationsinteresse
- Tiefgreifender Grundrechtseingriff
Auch im Rahmen der Vorbereitung auf einen Amtshaftungsprozess (geregelt in Art. 34 des Grundgesetzes und § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann eine Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft sein. Dies gilt allerdings nur bei Verwaltungsakten, die sich nach Klageerhebung erledigen.
Untätigkeitsklage
Auch die Untätigkeitsklage kommt im Verwaltungsrecht infrage. Dies um gegen eine ausbleibende Entscheidung von Behörden vorzugehen. Sie kann nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden, wenn eine Behörde über einen Antrag oder Widerspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Entscheidung trifft und dafür keine ausreichenden Gründe vorliegen.
Die Untätigkeitsklage ist essenziell, um Bürger vor der Verzögerung oder Verweigerung von Verwaltungsentscheidungen zu schützen und sicherzustellen, dass ihre Rechte gewahrt bleiben.
Ziel ist es, die Behörde zu einer Entscheidung zu zwingen, jedoch ohne den Inhalt dieser Entscheidung direkt festzulegen. Sollte die Behörde während des Klageverfahrens tätig werden und eine Entscheidung treffen, entfällt die Grundlage für die Klage, sodass sie unzulässig wird.
Beispiel:
Besonders häufig wird die Untätigkeitsklage eingesetzt, wenn Bürger dringend auf eine behördliche Entscheidung angewiesen sind, beispielsweise bei Anträgen auf soziale Leistungen oder in bau- und planungsrechtlichen Angelegenheiten.
In Einzelfällen kann die Klage auch vor Ablauf der dreimonatigen Frist eingereicht werden, etwa wenn eine längere Verzögerung dem Kläger nicht zumutbar wäre.
Fazit zu VwGO Klagearten
Wer sich nicht sicher ist, welche Klageart in Betracht kommt bzw. ob überhaupt eine Klageberechtigung besteht, sollte sich zeitnah an einen Anwalt wenden. Für Klageerhebungen im Verwaltungsrecht gibt es Fristen. Ist die Frist für Klageerhebung überschritten, hat die Klage meist keine Aussicht auf Erfolg – selbst, wenn sie grundsätzlich begründet wäre. Daher ist es ratsam, rechtzeitig Rechtsberatung einzuholen.