Leistungsklage im Verwaltungsrecht (VwGO): Definition, Beispiel und Muster

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 13.01.2025

Die allgemeine Leistungsklage im Verwaltungsrecht ist ein Instrument für den Bürger, der sich durch einen Realakt oder das Unterlassen eines Realaktes in seinen Rechten verletzt sieht. Die Leistungsklage ist nirgendwo direkt vorgeschrieben, wird aber in einigen Paragraphen vorausgesetzt. Sie ist ein wichtiges Instrument für den Bürger, um sich gegen verwaltungsrechtliches Handeln oder Nicht-Handeln zu wehren.

Was ist die Allgemeine Leistungsklage?

Leistungsklage im Verwaltungsrecht (©  jaaff - stock.adobe.com)
Leistungsklage im Verwaltungsrecht (© jaaff - stock.adobe.com)
Die allgemeine Leistungsklage im Verwaltungsrecht ist zwar nirgendwo in den Gesetzen ausdrücklich geregelt, wird allerdings in mehreren Paragraphen vorausgesetzt. Sie wird zum Beispiel in §§ 43, 111 und 113 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angesprochen.

Diese Klageart kommt immer dann in Betracht, wenn der Kläger das Durchführen oder Unterlassen eines Realaktes begehrt.

Ein Realakt im deutschen Verwaltungsrecht ist eine Handlung der Verwaltung, die keine rechtlichen Folgen hat. Es geht dabei um tatsächliche, praktische Maßnahmen, wie zum Beispiel die Polizei, die einen Unfall absichert, oder das Aufräumen von Müll. Im Gegensatz dazu gibt ein Verwaltungsakt der Verwaltung die Macht, rechtliche Entscheidungen zu treffen, die zum Beispiel Rechte oder Pflichten für Menschen schaffen. Ein Realakt verändert also nichts an den Rechten von jemandem, sondern betrifft nur die tatsächliche Situation.

Beispiele in denen die Leistungsklage relevant ist

Die Leistungsklage kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Kläger einen Realakt begehrt oder sich gegen einen belastenden Realakt wenden möchte.

Typische Anwendungsfälle bzw. Realakte können sein:

  • Behördliche Warnungen oder Auskünfte
  • Die Teilnahme eines Polizeiwagens im Straßenverkehr
  • Dienstfahrten
  • Straßenreinigung
  • Bauarbeiten
  • Aufstellen und Betreiben von kommunalen Beleuchtungseinrichtungen
  • Immissionen sofern die Quelle einen öffentlichen Nutzen/ Sinn und Zweck hat

Fühlt sich der Bürger durch einen solchen Realakt in seinen Rechten verletzt (oder durch das Ausbleiben des entsprechenden Realaktes), kann er dagegen Leistungsklage einreichen.

Fallbeispiel 1:

Der Bürgermeister von Musterstadt spricht eine Warnung vor der Partei X aus. Dies ist – sofern der Bürgermeister dies als Amtsträger und nicht privat gemacht hat – Verwaltungshandeln. Es handelt sich um einen Realakt, der für die Partei X belastend ist. Dies gilt insbesondere, wenn dies den Wahlkampf der Partei beeinträchtigt.

Fallbeispiel 2:

Die kommunale Mülldeponie zieht mangels Abgrenzungen und Sicherungen reichlich Tiere an, die nach verwertbaren Lebensmitteln suchen. Insbesondere Scharen von Vögeln versammeln sich in der Gegend. Diese verteilen sich auch auf den Feldern und sorgen für eine zusätzliche Plage bei Landwirten und Privatleuten. Die Quelle der Immissionen (die Mülldeponie) dient einem öffentlichen Zweck. Daher kann auch in diesem Fall durch einen Bürger Leistungsklage eingereicht werden, um etwas gegen die störenden Immissionen zu unternehmen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Die Leistungsklage ist nur relevant, wenn es sich gerade nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Verwaltungsakte und Realakte lassen sich nicht immer auf den ersten Blick einfach unterscheiden. Allerdings scheitern viele Verwaltungsakte am Regelwirkungsaspekt. Verwaltungsakte müssen eine Regelwirkung entfalten – Realakte jedoch nicht. Dieses Kriterium kann in der Praxis der Unterscheidung dienlich sein.

Zulässigkeig der Leistungsklage

Damit die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, benötigt der Kläger vor allem Klagebefugnis, Beteiligten- und Prozessfähigkeit. Klagebefugnis liegt vor, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den vorgenommenen oder nicht vorgenommenen Realakt in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit ist nur in wenigen Fällen problematisch. Bei Minderjährigen können die Erziehungsberechtigten den Fall übernehmen. Ein Vorverfahren muss im Rahmen der Leistungsklage nicht durchgeführt werden.

Begründetheit

Im Rahmen der Begründetheit prüft das Gericht, ob der Kläger durch den Realakt oder das Unterlassen des Realaktes tatsächlich in einen Rechten verletzt worden ist. Bürger sollten ihre Klage entsprechend gut begründen, damit für das Gericht einleuchtend ist, wo die Rechtsverletzung vorliegt. Außerdem wird in der Regel überprüft, ob der Kläger einen Anspruch auf den Realakt hatte (sofern er einen begehrte).

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Ein Bürger kann im Rahmen der Leistungsklage geltend machen, dass er einen Anspruch auf Leistung oder Unterlassen hat. Gleichermaßen ist es auch möglich, auf Duldung eines Realaktes zu klagen. Auch die gewünschte Duldung eines Realaktes kann Gegenstand einer Leistungsklage sein.

Je besser die Begründung, desto höher sind die Erfolgschancen. Ein Anwalt für Verwaltungsrecht kann dabei helfen, die Begründung bestmöglich und einleuchtend auszuformulieren. Außerdem hilft er dabei, festzustellen, ob die Leistungsklage tatsächlich der beste Weg ist, um an das Recht zu kommen, das der Kläger begehrt.

Klagefrist

Eine Klagefrist ist im Rahmen der Allgemeinen Leistungsklage grundsätzlich nicht einzuhalten. Daher hat der Kläger anders als bei vielen anderen Klagen Zeit. Da beispielsweise bei Verpflichtungs- und Anfechtungsklagen durchaus eine Frist besteht, lohnt es sich, zuerst zu überprüfen, ob eine solche Klage in Frage kommen könnte.

Streitwert und Kosten der Klage

Eine Leistungsklage geht, wie jede andere Klage auch, mit Kosten einher. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert der Sache. Eine ausführliche Tabelle gibt es im Anhang des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kosten beginne grundsätzlich bei 38 € bei einem Streitwert von bis zu 500 €. der Streitwert richtet sich nach dem Wert, den das Begehren für den Kläger hat und wird im Einzelfall entschieden.

Zu diesen Kosten können weitere außergerichtliche Kosten kommen, insbesondere, wenn ein Anwalt eingeschaltet wird.

Leistungsklage mit oder ohne Anwalt?

Vor den Verwaltungsgerichten herrscht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass Sie die Leistungsklage durchaus ohne Anwalt einreichen können. Allerdings sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass eine Klage mit anwaltlicher Hilfe in der Regel größere Erfolgschancen hat.

Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht kann Sie rechtssicher beraten, Sie über Ihre Rechte und Pflichten aufklären und die Erfolgschancen einer Klage gut einschätzen.

Vor Gericht vertritt der Anwalt Ihre Interessen ebenfalls. Zudem übernimmt er häufig andere Arbeiten, etwa das Übersenden einiger Schreiben und die schriftliche Begründung der Klage. Da ein Anwalt die Erfolgschancen nicht nur besser einschätzen kann, sondern außerdem weiß, wie er am besten vorgeht und welche Klage der richtige Weg zum Ziel seines Mandanten ist, ist das Einschalten eines Rechtsexperten unbedingt empfehlenswert.

Leistungsklage Muster

Sofern die Leistungsklage durch Verfahrensbevollmächtigte eingereicht wird, findet die Klageerhebung “im Namen” des Klägers statt (“im Namen von Max Mustermann”). Zudem ist es notwendig das Original der Bevollmächtigung beizufügen.

 

Ort und Datum des Schreibens: _____________

 

Verwaltungsgericht Musterstadt, Musterweg 1, 11111 Musterstadt

(Name und Anschrift des zuständigen Verwaltungsgerichts)

 

Herr Max Mustermann, Musterstraße 10, 11111 Musterstadt

(Name und Anschrift des Klägers)

 

Bei anwaltlicher Vertretung: Benennung der Verfahrensbevollmächtigten (Rechtsanwälte XY)

 

Wir erheben Leistungsklage gegen ____________________ wegen _________________________ (Benennung des gewünschten oder belastenden Realaktes)

 

Streitwert (gemäß § 61 GKG): _______

 

Wir beantragen:

 

I. Zahlung von ___ Euro an den Kläger (zum Beispiel)

 

III. Die Kostenübernahme des Verfahrens durch den Beklagten.

 

Zur Begründung führen wir aus: _________________________________________________

(ausführliche Beschreibung des Sachverhalts und der rechtlichen Lage)

 

Mit freundlichen Grüßen

(Name und Unterschrift)

 

Tipp
Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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