Untätigkeitsklage im Verwaltungsrecht (VwGO): Definition mit Beispiel und Muster

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 13.01.2025

Die Untätigkeitsklage im Verwaltungsrecht kann ein wirksames Mittel sein, um eine Behörde zum Handeln zu zwingen. Zwar ist die Klage erst nach mehreren Monaten möglich, sorgt aber in der Regel endlich für eine behördliche Entscheidung über einen Antrag oder ein Widerspruchsverfahren. Für eine erfolgreiche Klage müssen jedoch einige Details beachtet werden.

Was ist die Untätigkeitsklage im Verwaltungsrecht? - Definition und Rechtsgrundlage

Untätigkeitsklage VwGO (© Harald07 - stock.adobe.com)
Untätigkeitsklage VwGO (© Harald07 - stock.adobe.com)
Untätigkeitsklagen sind im Rahmen von Antragsstellungen sowie im Rahmen von Widerspruchsverfahren möglich.

Die Untätigkeitsklage ist in § 75 Satz 2 VwGO geregelt und stellt für den Bürger ein Mittel dar, eine Behörde zu einer Entscheidung zu zwingen

Dabei geht es anders als beispielsweise bei Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen nicht um einen ganz bestimmten Ausgang einer Situation. Ob die Behörde positiv oder negativ über den Bescheid entscheidet, wird mit der Klage nicht beeinflusst. Vielmehr geht es darum, eine untätige Behörde überhaupt zum Handeln zu bringen.

Beispiele für Untätigkeitsklagen

Untätigkeitsklagen kommen in allen Verwaltungsangelegenheiten in Betracht.

Ein paar Beispiele:

Beispiel 1: Kläger A hat um die Erteilung einer Baugenehmigung gebeten. Die zuständige Verwaltungsbehörde lässt sich mit dem Bescheid jedoch mehrere Monate Zeit. Als er nach vier Monaten immer noch nichts gehört hat, reicht er Untätigkeitsklage ein.

Beispiel 2: Kläger B hat um die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis gebeten. Die zuständige Behörde hat den Bescheid abgelehnt. Daraufhin hat B Widerspruch eingereicht. Auf den Widerspruch reagiert die Behörde jedoch mehrere Monate lang nicht. Daher sucht Kläger B einen Anwalt auf und möchte die Behörde im Rahmen einer Untätigkeitsklage zu einer Entscheidung zwingen.

Beispiel 3: Kläger C hat ein Visum beantragt, doch die zuständige Behörde bleibt über mehrere Monate untätig. Da C das Visum dringend braucht, reicht er nach Ablauf von drei Monaten Untätigkeitsklage ein, um die Behörde zu einer Entscheidung zu zwingen.

Die Untätigkeitsklage kommt zwar immer dann in Betracht, wenn eine Behörde nicht handelt, sollte aber stets gut durchdacht sein.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Eine erfolgreiche Klage zwingt die Behörde zum Handeln – jedoch nicht immer im Sinne des Klägers. Die Behörde darf die Klage allerdings auch nicht als Grund nehmen, um negativ zu entscheiden. Das Einreichen der Klage darf die Entscheidung in keiner Weise negativ beeinflussen.

Zulässigkeit der Klage

Die Untätigkeitsklage ist nur dann zulässig, wenn der Kläger klagebefugt, prozess- und beteiligtenfähig ist. Klagebefugnis liegt grundsätzlich vor, wenn der Kläger durch das Nicht-Handeln der Behörde in seinen Rechten verletzt worden sein könnte. Von der Prozess- und Beteiligtenfähigkeit ist grundsätzlich auszugehen, sofern der Kläger volljährig ist.

Ein Widerspruchsverfahren gehört bei vielen Klagen zum Prozess dazu – wenn die Behörde jedoch gar nicht erst über den Antrag entscheidet, darf das Vorverfahren entfallen. Andernfalls könnte der Kläger nur im Rahmen von Widerspruchsverfahren auf Untätigkeit klagen, nicht bereits im Vorfeld.

Grundsätzlich gehört zu einer zulässigen Klage auch das Einhalten der Klagefrist (dazu später mehr).

Begründetheit

Die Untätigkeitsklage muss von dem Kläger begründet werden. Im Rahmen der Begründetheit muss er geltend machen können, durch die Untätigkeit der Behörde in einem seiner Rechte verletzt worden zu sein. Eine Rechtsverletzung kann vorliegen, wenn die Behörde für den Fall zuständig ist und nicht innerhalb einer angemessenen Frist gehandelt hat. Kann die Behörde ernstzunehmende Gründe für die Verzögerung verweisen, kann die Klage erfolglos bleiben. Die Erfolgschancen hängen stets vom Einzelfall ab.

Behörden werden im Rahmen der Untätigkeitsklage dazu angehalten, eine ermessensgerechte Entscheidung zu treffen. Wie die Entscheidung ausfällt, kann der Kläger im Rahmen der Untätigkeitsklage jedoch nicht beeinflussen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Die Untätigkeitsklage ist zu anderen Klagearten subsidiär. Das bedeutet, Bürger müssen überprüfen, ob sie mit anderen Klagearten nicht schneller zu ihrem Ziel kommen könnten.

Frist / Klagefrist

Für die Untätigkeitsklage gibt es keine Frist. Wer länger wartet, gibt der Behörde schließlich mehr Zeit und belastet die Gerichte erst später. Allerdings darf die Klage nicht zu früh eingereicht werden. In der Regel müssen Bürger mindestens drei Monate abwarten. Erst, wenn die Behörde nach Ablauf von drei Monaten immer noch nicht gehandelt hat, kann Klage eingereicht werden. Die dreimonatige Wartezeit gilt sowohl für Untätigkeitsklagen nach Anträgen als auch im Widerspruchsverfahren.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Untätigkeitsklagen dürfen eingereicht werden, sofern die Behörde in einem Verfahren noch nicht entschieden hat. Das bloße Melden reicht hierfür nicht aus. So kann es beispielsweise sein, dass ein Bürger nach drei Monaten bei der Behörde nachfragt, ob der Fall in Bearbeitung ist. Meldet sich die Behörde daraufhin und sagt, dass über den Antrag bzw. Widerspruch noch nicht entschieden wurde, darf der Bürger trotzdem klagen. Das bloße Reagieren und Antworten der Behörde ohne über die Sache zu entschieden reicht nicht aus.

In besonders dringenden Fällen kann unter Umständen auch vor Ablauf der drei Monate eine Entscheidung in der Hauptsache erreicht werden. Dafür gibt es die einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO, die eine zumindest vorläufige Regelung trifft, bis schließlich abschließend in der Hauptsache entschieden wird. Wenn Sie eine dringliche Angelegenheit haben, empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht einzuschalten, der Ihnen den bestmöglichen Rechtsweg zeigen kann.

Streitwert und Kosten der Untätigkeitsklage

Wie jede andere Klage auch, geht die Untätigkeitsklage mit Kosten einher. Neben den Gerichtskosten fallen im Rahmen des Prozesses möglicherweise auch außergerichtliche Kosten an (beispielsweise das Hinzuziehen eines Anwalts). Ist die Klage erfolgreich, übernimmt jedoch die Behörde die Gerichts- und gesetzlichen Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Da sich Behörden in der Regel selbst vertreten, fallen für den Kläger auf Seite der Behörde in der Regel auch bei einem erfolglosen Verfahren keine Anwaltskosten an. Allerdings müssen die Gerichtskosten bezahlt werden. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert der Sache und sind im Gerichtskostengesetz (GKG) im Anhang festgelegt.

Anwaltskosten können von Aufwand und Zeit abhängig sein. Zudem sollten Sie beachten, dass einige Kosten im Vorfeld geleistet werden müssen - bei erfolgreicher Klage werden die Kosten dann im Nachhinein erstattet.

Feststellungsklage mit oder ohne Anwalt?

FA für Verwaltungsrecht (© Charlie's - stock.adobe.com)
FA für Verwaltungsrecht (© Charlie's - stock.adobe.com)
Wenn Sie eine Behörde wegen Untätigkeit verklagen möchten, sollten Sie unbedingt darüber nachdenken, einen Rechtsexperten hinzuzuziehen. Anwaltszwang besteht vor den Verwaltungsgerichten zwar nicht, doch das Einschalten eines Fachanwalts kann viele Vorteile bringen.

Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht kennt sich mit den zahlreichen Rechtsgrundlagen und Regeln des öffentlichen Rechts bestens aus. Er klärt seinen Mandanten nicht nur über dessen Rechte und Pflichten auf, sondern gibt auch rechtssichere Auskunft über die Lage, kennt vergleichbare Fälle und Urteile und vertritt die Interessen seines Mandanten während des gesamten Prozesses. Die Erfolgschancen steigen regelmäßig stark, sobald ein Profi eingeschaltet wird.

Untätigkeitsklage: Muster

Wird der Antrag mit Hilfe von Rechtsanwälten eingereicht, übernehmen die Anwälte das Schreiben. In dem Fall wird die Klage dann “im Namen von” eingereicht (“im Namen von Max Mustermann”). Ein Original der Bevollmächtigung muss dem Schreiben beigefügt sein.

 

Ort, Datum der Klageschrift

 

Verwaltungsgericht Musterstadt, Musterweg 1, 11111 Musterstadt

(Name und Anschrift des zuständigen Verwaltungsgerichts)

 

Max Mustermann, Musterweg 10, 11111 Musterstadt

(Name und Anschrift des Klägers)

(ggf. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte XY)

 

Wir erheben Untätigkeitsklage gegen das Land______, vertreten durch das Landesamt _______ (Beklagter) wegen____________________________(genaue Beschreibung der Sache).

 

Streitwert (§ 61 GKG): _____

 

Wir beantragen:

 

I. Verpflichtung des Beklagten zu/r _________________________________________________________________________________(Wunsch des Klägers, z.B.: Erteilung der Baugenehmigung nach Antrag XY)

 

II. Übernahme der Verfahrenskosten durch den Beklagten.

 

Zum Sachverhalt: _______________________________________________________________

 

(genaue Darstellung des Sachverhalts im Einzelnen)

 

Der Antrag wurde bis heute, also ____Monate nach Antragseingang bei dem Beklagten, noch nicht verbeschieden. Es liegt kein sachlicher Grund für die Untätigkeit des Beklagten vor. Die Unterlassung durch den Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Entsprechend war eine Untätigkeitsklage nunmehr geboten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Name und Unterschrift des Klägers

Tipp
Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden. 


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