- Was ist die Verpflichtungsklage im Verwaltungsrecht? - Definition und RechtsgrundlageFallbeispieleZulässigkeit einer VerpflichtungsklageBegründetheit der KlageDiese Klagefrist sollten Sie beachtenStreitwert / KostenVerpflichtungsklage mit oder ohne Anwalt?Muster für das Einreichen einer Verpflichtungsklage
Die Verpflichtungsklage im Verwaltungsrecht kann Behörden zum Erlassen eines Verwaltungsaktes zwingen. Die Klage wird dann relevant, wenn der Bürger den Erlass eines ganz oder teilweise abgelehnten bzw. Unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt. Für eine erfolgreiche Klage müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Was ist die Verpflichtungsklage im Verwaltungsrecht? - Definition und Rechtsgrundlage
Verpflichtungsklage VwGO (© BillionPhotos.com - stock.adobe.com)Die Verpflichtungsklage ist in § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.
Sie ähnelt in ihren Voraussetzungen der Anfechtungsklage, die ebenfalls in § 42 I VwGO festgelegt ist. Anders als die Anfechtungsklage richtet sich die Verpflichtungsklage jedoch nicht gegen einen belastenden Verwaltungsakt. Stattdessen kommt sie in Frage, wenn der Kläger den Erlass eines (in der Regel vorteilhaften) abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt.
Im Rahmen der Verpflichtungsklage erklärt der Kläger, dass er den Erlass des Verwaltungsaktes begehrt und dass er sich durch Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt sieht.
Fallbeispiele
Die Verpflichtungsklage trägt vor allem im Baurecht große Bedeutung. So kommt die Klage beispielsweise in Betracht, wenn eine Baugenehmigung verweigert wurde, obwohl der Kläger glaubt, ein Recht auf die Genehmigung zu haben.
Ein anderes Beispiel: Kläger A wird eine Gaststättenerlaubnis verweigert, obwohl er alle Voraussetzungen für die Erlaubnis erfüllt und auch sein Objekt für den Betrieb geeignet ist.
Zwar kann es auch Fälle außerhalb dieser Beispiele geben, allerdings fallen sehr viele Fälle der Verpflichtungsklage in den Bereich der Genehmigungen und Erlaubniserteilungen.
Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage
Eine Verpflichtungsklage hat nur dann Chancen auf Erfolg, wenn sie rechtlich zulässig ist. Im Rahmen der Zuständigkeit werden die folgenden Faktoren geprüft:
- Statthaftigkeit der Klage
- Klagebefugnis
- Widerspruchsverfahren
- Klagefrist
- Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Eine statthafte Klage richtet sich gegen die Behörde, die den Verwaltungsakt abgelehnt oder unterlassen hat. Hat die Behörde den Verwaltungsakt abgelehnt, spricht man von einer Versagungsklage. Hat die Behörde schlichtweg gar nicht über den Antrag entschieden, spricht man von einer Untätigkeitsklage.
Klagebefugnis seitens des Klägers liegt vor, wenn zumindest die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch Ablehnung oder Unterlassen der Behörde besteht. Das Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) ist in §§ 68 ff VwGO geregelt und nicht in allen Bundesländern einschlägig. Zudem kann ein Widerspruchsverfahren je nach Fallsituation entfallen. Wichtig sind letztlich die Einhaltung der Klagefrist (dazu später mehr) und die Beteiligten- und Prozessfähigkeit.

Begründetheit der Klage
Hilfe vom Fachanwalt für Verwaltungsrecht (© charlies - stock.adobe.com)Der Kläger muss die Verpflichtungsklage begründen. Eine Begründung hat nur dann Erfolgschancen, wenn sie erklären kann, dass das Handeln der Behörde rechtswidrig war und der Kläger durch Nicht-Erlassung des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt worden ist.
Im Rahmen der Begründetheit prüft das Gericht, ob der begehrte Verwaltungsakt tatsächlich hätte erlassen werden müssen. Das Handeln der Behörde kann beispielsweise dann rechtswidrig sein, wenn der Kläger eine Anspruchsgrundlage hat und die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt sind.
Ermessen oder gebundene Entscheidung?
Im Rahmen der Verpflichtungsklage wird geprüft, ob es sich bei der Entscheidung um eine gebundene Entscheidung oder um eine Ermessensentscheidung handelt. Schreibt das Gesetz vor, dass die Behörde den entsprechenden Verwaltungsakt unter den gegebenen Voraussetzungen erlassen “muss”, nennt sich dies “gebundene Entscheidung”. Die Behörde hatte entsprechend keinen Handlungsspielraum und hätte den Verwaltungsakt erlassen müssen, sofern die Voraussetzungen durch den Kläger erfüllt wurden.
Schreibt das Gesetz hingegen vor, dass die Behörde den Verwaltungsakt erlassen “kann”, besteht ein sogenannter Ermessensspielraum. In dem Fall muss im Rahmen der Klage das behördliche Handeln auf einen Ermessensfehler gemäß § 114 VwGO geprüft werden.
Beispiel:
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.” (Auszug aus § 81 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen). Diesem Wortlaut nach “kann” die zuständige Behörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, sofern Widersprüche zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften gesehen werden. Die Behörde hat hier einen Ermessensspielraum, der ihr erlaubt, im Einzelfall die Widersprüche gegen andere Interessen abzuwägen. Im Rahmen dieses Spielraums darf die Behörde grundsätzlich zu der Entscheidung kommen, die Arbeiten fortlaufen zu lassen.

Diese Klagefrist sollten Sie beachten
Die Verpflichtungsklage kann gemäß § 74 I 2 VwGO nur innerhalb eines Monats eingereicht werden. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe der behördlichen Entscheidungen bzw. Zustellung des Widerspruchsbescheids. Allerdings gilt die Frist nur, sofern der Kläger im Rahmen des Prozesses ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt wurde.
Fand keine Rechtsbehelfsbelehrung statt, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag.
Streitwert / Kosten
Für die Verpflichtungsklage fallen sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Kosten an. Die außergerichtlichen Kosten sind individuell sehr unterschiedlich und hängen zum Beispiel davon ab, ob ein Anwalt eingeschaltet wird oder nicht. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert. Hierfür gibt es im Gerichtskostengesetz (GKG) eine Tabelle als Anlage. Die Kosten beginnen bei 38 € (bei einem Streitwert von bis zu 500 €) und steigen abhängig vom Streitwert der Sache. Näheres findet sich in §§ 61, 62 GKG.

Verpflichtungsklage mit oder ohne Anwalt?
Das deutsche Verwaltungsrecht ist ausführlich und für Laien häufig unübersichtlich. Daher ist die Klage mit anwaltlicher Unterstützung durchaus empfehlenswert. Zwar gibt es keinen Anwaltszwang im Rahmen der Verpflichtungsklage, doch erhöhen sich die Erfolgschancen mit anwaltlicher Beratung erheblich.
Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht überprüft den Einzelfall gründlich, kennt ähnliche Fälle und berät seinen Mandanten ausführlich über dessen Rechte, Pflichten und Möglichkeiten. Sollte es zu einem Gerichtsprozess kommen, vertritt der Anwalt seinen Mandanten auch vor Gericht.
Muster für das Einreichen einer Verpflichtungsklage
Sofern die Verpflichtungsklage durch Verfahrensbevollmächtigte eingereicht wird, findet die Klageerhebung “im Namen” des Klägers statt (“im Namen von Max Mustermann”). Zudem ist es notwendig, das Original der Bevollmächtigung beizufügen. Weiterhin ist es üblich, das Hinzuziehen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren als notwendig erklären zu lassen.
Ort und Datum des Schreibens: _____________
Verwaltungsgericht Musterstadt, Musterweg 1, 11111 Musterstadt
(Name und Anschrift des zuständigen Verwaltungsgerichts)
Herr Max Mustermann, Musterstraße 10, 11111 Musterstadt
(Name und Anschrift des Klägers)
Bei anwaltlicher Vertretung: Benennung der Verfahrensbevollmächtigten (Rechtsanwälte XY)
Wir erheben Verpflichtungsklage gegen das Land ____________ vertreten durch das Landratsamt __________________ wegen _________________________ (Benennung des Ablehnungsbescheides oder der Unterlassung der Entscheidung über einen Antrag).
Streitwert (gemäß § 61 GKG): _______
Wir beantragen:
I. Aufhebung des Bescheids des Landratsamts _____ vom _____ und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums _____ vom _____.
II. Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die am _____ beantragte Genehmigung zu erteilen.
III. Die Kostenübernahme des Verfahrens durch den Beklagten.
Zur Begründung führen wir aus: _________________________________________________
(ausführliche Beschreibung des Sachverhalts und der rechtlichen Lage)
Mit freundlichen Grüßen
(Name und Unterschrift)
