Verpflichtungsklage im Verwaltungsrecht (VwGO) - Definition, Ablauf und Kosten einfach erklärt mit Muster

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 17.01.2025

Die Verpflichtungsklage im Verwaltungsrecht kann Behörden zum Erlassen eines Verwaltungsaktes zwingen. Die Klage wird dann relevant, wenn der Bürger den Erlass eines ganz oder teilweise abgelehnten bzw. Unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt. Für eine erfolgreiche Klage müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Was ist die Verpflichtungsklage im Verwaltungsrecht? - Definition und Rechtsgrundlage

Verpflichtungsklage VwGO (© BillionPhotos.com - stock.adobe.com)
Verpflichtungsklage VwGO (© BillionPhotos.com - stock.adobe.com)
Die Verpflichtungsklage ist in § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.

Sie ähnelt in ihren Voraussetzungen der Anfechtungsklage, die ebenfalls in § 42 I VwGO festgelegt ist. Anders als die Anfechtungsklage richtet sich die Verpflichtungsklage jedoch nicht gegen einen belastenden Verwaltungsakt. Stattdessen kommt sie in Frage, wenn der Kläger den Erlass eines (in der Regel vorteilhaften) abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt.

Im Rahmen der Verpflichtungsklage erklärt der Kläger, dass er den Erlass des Verwaltungsaktes begehrt und dass er sich durch Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt sieht.

Fallbeispiele

Die Verpflichtungsklage trägt vor allem im Baurecht große Bedeutung. So kommt die Klage beispielsweise in Betracht, wenn eine Baugenehmigung verweigert wurde, obwohl der Kläger glaubt, ein Recht auf die Genehmigung zu haben.

Ein anderes Beispiel: Kläger A wird eine Gaststättenerlaubnis verweigert, obwohl er alle Voraussetzungen für die Erlaubnis erfüllt und auch sein Objekt für den Betrieb geeignet ist.

Zwar kann es auch Fälle außerhalb dieser Beispiele geben, allerdings fallen sehr viele Fälle der Verpflichtungsklage in den Bereich der Genehmigungen und Erlaubniserteilungen.

Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage

Eine Verpflichtungsklage hat nur dann Chancen auf Erfolg, wenn sie rechtlich zulässig ist. Im Rahmen der Zuständigkeit werden die folgenden Faktoren geprüft:

  • Statthaftigkeit der Klage
  • Klagebefugnis
  • Widerspruchsverfahren
  • Klagefrist
  • Beteiligten- und Prozessfähigkeit

Eine statthafte Klage richtet sich gegen die Behörde, die den Verwaltungsakt abgelehnt oder unterlassen hat. Hat die Behörde den Verwaltungsakt abgelehnt, spricht man von einer Versagungsklage. Hat die Behörde schlichtweg gar nicht über den Antrag entschieden, spricht man von einer Untätigkeitsklage.

Klagebefugnis seitens des Klägers liegt vor, wenn zumindest die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch Ablehnung oder Unterlassen der Behörde besteht. Das Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) ist in §§ 68 ff VwGO geregelt und nicht in allen Bundesländern einschlägig. Zudem kann ein Widerspruchsverfahren je nach Fallsituation entfallen. Wichtig sind letztlich die Einhaltung der Klagefrist (dazu später mehr) und die Beteiligten- und Prozessfähigkeit.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Von der Beteiligten- und Prozessfähigkeit eines Klägers wird in der Regel ausgegangen. In Fällen, in denen Minderjährige betroffen sind, haben die gesetzlichen Vertreter die Möglichkeit, stellvertretend zu handeln. Natürliche Personen sind grundsätzlich beteiligtenfähig.

Begründetheit der Klage

Hilfe vom Fachanwalt für Verwaltungsrecht (© charlies - stock.adobe.com)
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Der Kläger muss die Verpflichtungsklage begründen. Eine Begründung hat nur dann Erfolgschancen, wenn sie erklären kann, dass das Handeln der Behörde rechtswidrig war und der Kläger durch Nicht-Erlassung des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt worden ist.

Im Rahmen der Begründetheit prüft das Gericht, ob der begehrte Verwaltungsakt tatsächlich hätte erlassen werden müssen. Das Handeln der Behörde kann beispielsweise dann rechtswidrig sein, wenn der Kläger eine Anspruchsgrundlage hat und die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt sind.

Ermessen oder gebundene Entscheidung?

Im Rahmen der Verpflichtungsklage wird geprüft, ob es sich bei der Entscheidung um eine gebundene Entscheidung oder um eine Ermessensentscheidung handelt. Schreibt das Gesetz vor, dass die Behörde den entsprechenden Verwaltungsakt unter den gegebenen Voraussetzungen erlassen “muss”, nennt sich dies “gebundene Entscheidung”. Die Behörde hatte entsprechend keinen Handlungsspielraum und hätte den Verwaltungsakt erlassen müssen, sofern die Voraussetzungen durch den Kläger erfüllt wurden.

Schreibt das Gesetz hingegen vor, dass die Behörde den Verwaltungsakt erlassen “kann”, besteht ein sogenannter Ermessensspielraum. In dem Fall muss im Rahmen der Klage das behördliche Handeln auf einen Ermessensfehler gemäß § 114 VwGO geprüft werden.

Beispiel:

Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.” (Auszug aus § 81 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen). Diesem Wortlaut nach “kann” die zuständige Behörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, sofern Widersprüche zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften gesehen werden. Die Behörde hat hier einen Ermessensspielraum, der ihr erlaubt, im Einzelfall die Widersprüche gegen andere Interessen abzuwägen. Im Rahmen dieses Spielraums darf die Behörde grundsätzlich zu der Entscheidung kommen, die Arbeiten fortlaufen zu lassen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Ermessensfehler können beispielsweise vorliegen, wenn die Behörde die Norm fehlerhaft angewendet, unverhältnismäßige Maßnahmen eingefordert oder ihren Ermessensspielraum gar nicht bemerkt hat. Für Laien ist dies nicht immer zu erkennen, daher kann es sich lohnen, einen Rechtsexperten zu Hilfe zu ziehen. Der Fachanwalt für Verwaltungsrecht kennt sich mit Ermessensentscheidungen besser aus und kann beratend und vertretend tätig werden.

Diese Klagefrist sollten Sie beachten

Die Verpflichtungsklage kann gemäß § 74 I 2 VwGO nur innerhalb eines Monats eingereicht werden. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe der behördlichen Entscheidungen bzw. Zustellung des Widerspruchsbescheids. Allerdings gilt die Frist nur, sofern der Kläger im Rahmen des Prozesses ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt wurde.

Fand keine Rechtsbehelfsbelehrung statt, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.

Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag.

Streitwert / Kosten

Für die Verpflichtungsklage fallen sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Kosten an. Die außergerichtlichen Kosten sind individuell sehr unterschiedlich und hängen zum Beispiel davon ab, ob ein Anwalt eingeschaltet wird oder nicht. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert. Hierfür gibt es im Gerichtskostengesetz (GKG) eine Tabelle als Anlage. Die Kosten beginnen bei 38 € (bei einem Streitwert von bis zu 500 €) und steigen abhängig vom Streitwert der Sache. Näheres findet sich in §§ 61, 62 GKG.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Der Streitwert bemisst sich nach dem Wert, den die Sache für den Kläger hat. Er muss im Einzelfall bestimmt werden. Zuständig für diese Ermittlung ist das Gericht.

Verpflichtungsklage mit oder ohne Anwalt?

Das deutsche Verwaltungsrecht ist ausführlich und für Laien häufig unübersichtlich. Daher ist die Klage mit anwaltlicher Unterstützung durchaus empfehlenswert. Zwar gibt es keinen Anwaltszwang im Rahmen der Verpflichtungsklage, doch erhöhen sich die Erfolgschancen mit anwaltlicher Beratung erheblich.

Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht überprüft den Einzelfall gründlich, kennt ähnliche Fälle und berät seinen Mandanten ausführlich über dessen Rechte, Pflichten und Möglichkeiten. Sollte es zu einem Gerichtsprozess kommen, vertritt der Anwalt seinen Mandanten auch vor Gericht.

Muster für das Einreichen einer Verpflichtungsklage

Sofern die Verpflichtungsklage durch Verfahrensbevollmächtigte eingereicht wird, findet die Klageerhebung “im Namen” des Klägers statt (“im Namen von Max Mustermann”). Zudem ist es notwendig, das Original der Bevollmächtigung beizufügen. Weiterhin ist es üblich, das Hinzuziehen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren als notwendig erklären zu lassen.

 

Ort und Datum des Schreibens: _____________

 

Verwaltungsgericht Musterstadt, Musterweg 1, 11111 Musterstadt

(Name und Anschrift des zuständigen Verwaltungsgerichts)

 

Herr Max Mustermann, Musterstraße 10, 11111 Musterstadt

(Name und Anschrift des Klägers)

 

Bei anwaltlicher Vertretung: Benennung der Verfahrensbevollmächtigten (Rechtsanwälte XY)

 

Wir erheben Verpflichtungsklage gegen das Land ____________ vertreten durch das Landratsamt __________________ wegen _________________________ (Benennung des Ablehnungsbescheides oder der Unterlassung der Entscheidung über einen Antrag).

 

Streitwert (gemäß § 61 GKG): _______

 

Wir beantragen:

 

I. Aufhebung des Bescheids des Landratsamts _____ vom _____ und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums _____ vom _____.

 

II. Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die am _____ beantragte Genehmigung zu erteilen.

 

III. Die Kostenübernahme des Verfahrens durch den Beklagten.

 

Zur Begründung führen wir aus: _________________________________________________

 

(ausführliche Beschreibung des Sachverhalts und der rechtlichen Lage)

 

Mit freundlichen Grüßen

(Name und Unterschrift)

 

Tipp
Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.  


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