Widerspruch gegen Verwaltungsakt einlegen – mit Muster – so gehen Sie vor

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 20.01.2025

Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einlegen – mit diesem Thema hat in der Regel früher oder später jeder von uns zu tun: Sei es, dass man gegen eine abgelehnte Baugenehmigung vorgehen möchte oder aber gegen einen Bußgeldbescheid. Hierbei geht es also um einen Rechtsbehelf, der es den Bürgern ermöglicht, gegen Entscheidungen von Behörden vorzugehen. Mit dem Widerspruch wird die behördliche Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Die Behörde wird also dazu verpflichtet, die Entscheidung inhaltlich und formell auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

Kurzübersicht:

  • Verwaltungsakt und Widerspruch

    Ein Verwaltungsakt ist eine behördliche Entscheidung mit Rechtswirkung nach außen, wie z.B. Sozialbescheide oder Baugenehmigungen. Der Widerspruch ermöglicht Bürgern, gegen solche Entscheidungen vorzugehen und eine Prüfung auf Rechtmäßigkeit zu verlangen.

  • Gründe für den Widerspruch

    Häufige Gründe sind Rechtswidrigkeit, fehlerhafte Tatsachenbewertungen oder Unbilligkeit der Entscheidung. Der Widerspruch führt zu einer Überprüfung der behördlichen Entscheidung.

  • Fristen und Form

    Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids schriftlich und unterschrieben erfolgen. Bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Frist auf ein Jahr.

  • Inhalt des Widerspruchs

    Ein Widerspruch sollte Angaben zur Person, dem Bescheid (mit Datum und Aktenzeichen) und eine Erklärung zum Widerspruch enthalten. Eine Begründung ist nicht erforderlich, jedoch ratsam.

  • Verfahren nach Widerspruch

    Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Behörde prüft die Entscheidung erneut und leitet den Fall, falls keine Abhilfe geschaffen wird, an die Widerspruchsbehörde weiter. Eine Ablehnung kann durch Klage angefochten werden.

Was ist ein Verwaltungsakt? – Definition und Beispiele

Widerspruch gegen Verwaltungsakt (© VRD – stock.adobe.com)
Widerspruch gegen Verwaltungsakt (© VRD – stock.adobe.com)
Um genauer auf den Widerspruch einzugehen, wäre zunächst zu klären, was ein Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsrecht ist?

Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. So ist der Begriff des Verwaltungsakts in § 35 VwVfG (Verwaltungsverfahrens-Gesetz) legal definiert.

Beispiele für Verwaltungsakte sind

  • Bescheide über Sozialleistungen (Ablehnung oder Bewilligung)
  • Baugenehmigung für ein Haus oder Ablehnung des Antrags auf Baugenehmigung
  • Gewerbeerlaubnisse bzw. -ablehnung
  • Auflösung einer Demonstration durch die Polizei
  • Beförderung, Ernennung eines Beamten
  • Entlassung eines Beamten
  • Einbürgerung, Ausbürgerung
  • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis
  • Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
  • Immatrikulation und Exmatrikulation
  • Erteilung der Fahrerlaubnis und die Entziehung der Fahrerlaubnis

Arten von Verwaltungsakten

Es gibt verschiedene Arten von Verwaltungsakten:

  • Befehlende Verwaltungsakte

Diese Verwaltungsakte beinhalten Verbote und Gebote.

Ein Beispiel wäre, dass man als Betroffener vom Ordnungsamt zur Zahlung eines Bußgeldes aufgefordert wird, in Form eines Bußgeldbescheides.

  • Feststellende Verwaltungsakte

Hier wird eine bestimmte Rechtslage festgestellt. Die Rechtslage wird also nicht geändert.

Beispiele: Feststellung einer bestimmten Staatsangehörigkeit oder die Feststellung eines bestimmten Namens.

  • Gestaltende Verwaltungsakte

Ein Rechtsverhältnis wird begonnen, verändert oder gar beseitigt.

Beispiele: Man erhält eine Baugenehmigung oder man erhält einen Bescheid, wonach kein Bürgergeld mehr gezahlt wird.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Zu unterscheiden sind die Verwaltungsakte noch im Hinblick darauf, ob sie belastend oder begünstigend sind. Von einem begünstigenden Verwaltungsakt spricht man, wenn sie dem Adressaten ein Recht gewährt, z.B. die Erteilung einer Erlaubnis. Ein belastender Verwaltungsakt hingegen wäre es, wenn man eine solche Erlaubnis versagen würde. 

Gründe für einen Widerspruch gegen Verwaltungsakt

Es gibt verschiedene Gründe, aus denen ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt werden kann:

  • Rechtswidrigkeit: Der Verwaltungsakt könnte gegen geltendes Recht verstoßen, beispielsweise weil er nicht ordnungsgemäß begründet ist oder die zuständige Behörde nicht gehandelt hat.
  • Unbilligkeit: Selbst wenn der Verwaltungsakt rechtlich korrekt ist, kann er in bestimmten Fällen als unbillig oder unzumutbar empfunden werden.
  • Fehlerhafte Tatsachenwürdigung: Wenn die Behörde bei der Entscheidungsfindung wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hat oder falsche Tatsachen zugrunde gelegt hat.

Frist und Form: So legt man Widerspruch ein

Frist & Form beachten (© nmann77 – stock.adobe.com)
Frist & Form beachten (© nmann77 – stock.adobe.com)
Trifft eine Behörde eine Entscheidung, dann erfolgt dies in der Regel per schriftlichem Bescheid. Wenn der Bescheid für den Bürger positiv – also begünstigend – ist, dann wird der Bürger dagegen nichts tun müssen. Ist der Bescheid hingegen negativ (belastender VA), dann wird der Betroffene in der Regel dagegen vorgehen wollen.

Fraglich ist, wie man gegen einen Bescheid vorgeht und wie man also Widerspruch einlegt?

Welche Rechte man als Betroffener eines belastenden Verwaltungsaktes hat, ergibt sich aus dem Bescheid selbst. Dieser enthält nämlich am Ende eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung. Diese hat man sehr sorgfältig zu lesen, weil sich hieraus ergibt, welchen Rechtsbehelf man innerhalb welcher Frist bei welcher Behörde einzulegen hat, um den Bescheid noch einmal überprüfen zu lassen. In der Regel hat man einen Monat Zeit, einen Widerspruch einzulegen. In wenigen Fällen hat man direkt Klage zu erheben. Auch dies ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung.

Zudem hat man darauf zu achten, dass der Widerspruch schriftlich eingelegt wird und unterschrieben wird. Eine Einlegung des Widerspruchs per Email ist nicht zulässig, weil dann eben der Widerspruch nicht unterschrieben ist. Eine Widerspruchseinlegung per Fax und unterschrieben ist jedoch wirksam.

Der Widerspruch kann nach § 70 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. VwGO auch zur Niederschrift bei der Behörde erhoben werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Hierfür ist die persönliche Anwesenheit des Widerspruchsführers oder des Bevollmächtigten erforderlich. Der Widerspruch wird also dabei zu Protokoll genommen, vorgelesen und genehmigt.

Welche Angaben sollte man im Widerspruch haben?

Zum Einen muss der Widerspruch Angaben zum Widerspruchsführer enthalten. Hierbei kann es sich in der Regel nur um die Person handeln, die Adressat des Bescheides ist und in ihren Rechten verletzt wurde. Es gibt aber auch seltene Fälle, wo ein Dritter einen Widerspruch einlegen kann, wenn es um Individualinteressen von Dritten geht. Als Widerspruchsführer sollte man seinen Vor- und Nachnamen sowie seine Adresse angeben. Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse sind ebenfalls nicht erforderlich, in der Regel aber hilfreich. Sodann sollte man den Bescheid erwähnen, gegen den man Widerspruch einlegen möchte. Auch das Aktenzeichen des Bescheides sowie das Datum des Bescheides sollten hierbei genannt werden, um Missverständnisse vorzubeugen. Zudem sollte man erwähnen, dass man gegen den Bescheid Widerspruch einlegen möchte.   

Zusammenfassend sollte der Widerspruch also folgende Angaben enthalten:

  • Vor- und Nachname Widerspruchsführer
  • Adresse vom Widerspruchsführer
  • ggf.Telefonnummer und/oder Email-Adresse
  • Datum des Widerspruchs
  • Adresse Behörde, an die sich der Widerspruch richtet
  • Datum und Aktenzeichen des Bescheids, gegen den sich der Widerspruch richtet
  • Erklärung, dass man Widerspruch einlegen möchte
  • Begründung, warum man mit dem Bescheid nicht einverstanden ist (die Begründung ist aber nicht erforderlich, siehe weiter unten)
  • die Unterschrift bzw. qualifizierte elektronische Signatur
Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Man muss den Widerspruch nicht ausdrücklich mit dem Wort „Widerspruch“ bezeichnen.  Es reicht aus, wenn sich aus dem Schreiben erkennen lässt, dass und in welchem Umfang gegen einen Verwaltungsakt Einwände erhoben werden. Man muss das Schreiben also ggf. auslegen.

Begründung: Muss der Widerspruch begründet werden?

„Ein Widerspruch ohne Begründung dürfte unwirksam sein“; denkt man zumindest. Allerdings handelt es sich hierbei um einen Irrtum.

Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich, so dass die Behörde auch ohne Begründung den Widerspruch und somit die Rechtmäßigkeit des vorangegangenen Bescheides prüfen muss.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Der Widerspruch muss nicht zwingend begründet werden. Es ist aber ratsam, den Widerspruch zu begründen. In diesem Fall sollte man sich lieber an einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht wenden

Das sollen Sie bei Fristen und Verjährung beachten

Möchte man Widerspruch gegen einen Bescheid einlegen, so ist das Thema „Fristen“ eines der zentralen Themen. Es muss alles daran gesetzt werden, um rechtzeitig Widerspruch einzulegen, damit der Bescheid nicht rechtskräftig (bestandskräftig) wird. Der Widerspruch kann also nur dann Wirksamkeit entfalten, wenn dieser fristgerecht eingegangen ist. Die Widerspruchsfrist ist sowohl für die Behörde als auch für den Widerspruchsführer verbindlich. Wird der Widerspruch nach Fristablauf erhoben, so wird die Behörde diesen zurückweisen und sich somit mit dem angefochtenen Bescheid nicht beschäftigen, weil dieser rechtskräftig geworden ist.

Die Widerspruchsfrist ergibt sich aus § 70 Abs. 1 VwGO und beträgt demnach 1 Monat ab seiner Bekanntgabe.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Wichtig ist zu wissen, dass die Frist von 1 Monat erst ab Zustellung läuft und nicht ab Erlass des Bescheides. Der ablehnende Bescheid wird in der Regel per gelben Umschlag zugestellt, worauf der Tag der Zustellung vom Zusteller handschriftlich vermerkt wird.

Beispiel:

Herr Müller beantragt eine Baugenehmigung. Diese wird ihm mit Bescheid vom 10.08.2024 versagt. Der Bescheid wird Herrn Müller am 15.08.2024 zugestellt. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt am 15.08.2024 und nicht am 10.08.2024.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Bei fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Frist für den Widerspruch ein Jahr. Gleiches gilt, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt. 

Widerspruch gegen Verwaltungsakt – Muster

Nachfolgend ein Muster für einen Widerspruch gegen Verwaltungsakt:

Peter Müller

Musterstr. 10

20100 Hamburg

 

An das

Bauamt Hamburg

Baustrasse 20

20300 Hamburg

Hamburg, den 20.09.2024

 

Ihr Zeichen: 24/201010 

Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 10.08.2024

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom 10.08.20204, Az. 24/201010 Widerspruch ein.

Mit der Entscheidung bin ich nicht einverstanden. Der Bescheid vom 10.08.2024 ist rechtswidrig und verletzt mich in meinen Rechten.

Aus den folgenden Gründen ist der Bescheid vom 10.08.2024 rechtswidrig:

…..hier dann darlegen, warum die Entscheidung falsch ist. Wenn man Beweise oder Unterlagen hat, dann können diese hier auch erwähnt werden und dem Widerspruch angehängt werden.

Ich bitte um nochmalige Überprüfung der Angelegenheit und Aufhebung des Bescheides vom 10.08.2024.

 

Mit freundlichen Grüßen

Peter Müller

 

Tipp
Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.

Verfahren nach Widerspruch

Hat man Widerspruch eingelegt, so entfaltet dieser die sogenannte „aufschiebende Wirkung“. Das bedeutet also, dass der Verwaltungsakt zunächst einmal keinen Bestand hat, bis über den Widerspruch entschieden wird.

Nach Eingang des Widerspruchs findet eine sogenannte Abhilfeüberprüfung statt. Die Ausgangsbehörde befasst sich also nochmal mit ihrer Entscheidung auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Dieses Abhilfeverfahren stellt kein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar, sondern ist als unselbständiger Teil des Widerspruchsverfahren anzusehen.

Wenn die Ausgangsbehörde den Widerspruch für zulässig und begründet hält, dann wird sie ihm mit einem Abhilfebescheid „abhelfen“. Kommt die Behörde zum Ergebnis, dass der Widerspruch unzulässig ist (z.B. wegen versäumter Frist), dann wird sie die Begründetheit des Widerspruchs nicht prüfen und den Widerspruch zurückweisen. Kommt die Ausgangsbehörde zu dem Ergebnis, dass dem Widerspruch nicht abzuhelfen ist, so wird sie den Widerspruch und den Fall der Widerspruchsbehörde vorlegen. Die Widerspruchsbehörde ist fachlich gesehen der Ausgangsbehörde übergeordnet.

Von der Widerspruchsbehörde erhält der Widerspruchsführer dann den sogenannten Widerspruchsbescheid, der förmlich zugestellt wird. Dieser enthält – im Falle einer Ablehnung – eine ausführliche Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat man in der Regel die Möglichkeit der Klage

Wie kann ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht helfen?

Einen Widerspruch einlegen wird man als juristischer Laie hinbekommen. Allerdings sollte der Widerspruch begründet werden und spätestens an dieser Stelle wird man überfordert sein. Daher sollte man sich unmittelbar nach Erhalt des Bescheides an einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht wenden.

Dieser wird die Sach- und Rechtslage überprüfen und dem Betroffenen erörtern können, ob es überhaupt Sinn macht gegen den Bescheid vorzugehen. Es gibt schließlich genügend Fälle, wo die Behörde dem Bürger zwar eine Absage erteilt, aber dennoch rechtmäßig handelt. Der Bürger geht in der Regel davon aus, dass die Behörde rechtswidrig handeln würde, wenn er einen ablehnenden bzw. belastenden Bescheid erhält.

Sollte man gegen den Bescheid vorgehen wollen, so könnte der Rechtsanwalt zunächst fristwahrend Widerspruch einlegen und zugleich Akteneinsicht beantragen. Die Begründung des Widerspruchs kann der Rechtsanwalt also nachreichen, auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist. Wichtig für die Fristwahrung ist nur, dass man Widerspruch erhoben hat. Nach erfolgter Akteneinsicht wird der Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage noch genauer prüfen können und kann spätestens jetzt dem Mandanten sagen, ob der angefochtene Bescheid aus seiner Sicht rechtmäßig oder rechtswidrig ist.


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