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Dr. Martin Kupka
Rechtsanwälte Kupka & Stillfried
Rechtsanwalt •
Fachanwalt für Arbeitsrecht
E-Mail:
Boschetsrieder Str. 6781379 München

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Zu meinen Leistungen im Arbeitsrecht gehören unter anderem folgende Bereiche:
▪ Gestaltung und Prüfung von Arbeitsverträgen
▪ Kündigung und Kündigungsschutzklagen
▪ Verhandeln von Aufhebungsverträgen
▪ Abfindung
▪ Freistellung
▪ Vergütung
▪ Abmahnung
▪ Urlaub
▪ Krankheit
▪ Mutterschutz und Elternzeit
▪ Betriebsvereinbarungen
▪ Verhandlungen mit dem Betriebsrat
▪ Sozialplan und Interessenausgleich
▪ Erstellung und Prüfung von Arbeitszeugnissen
▪ Scheinselbständigkeit
▪ Vertretung in Arbeitsgerichtsverfahren
▪ variable Vergütungsmodelle
▪ Handelsvertreterrecht
- Abfindung
- Abmahnung ArbR
- Altersteilzeit
- Arbeitgeber
- Arbeitnehmererfinderrecht
- Arbeitnehmerüberlassungsrecht
- Arbeitsförderungsrecht
- Arbeitsgericht
- Arbeitsgerichtsverfahren
- Arbeitskampfrecht
- Arbeitsrecht
- Arbeitsunfähigkeit
- Arbeitsverhältnis Kündigung
- Arbeitsvertrag
- Arbeitsvertragänderung
- Arbeitszeugnis
- ArbR (Arbeitgeber u. Angestellte TVöD)
- ArbR (Arbeitgeber u. Angestellte, BAT)
- Aufhebungsvertrag
- Beendigung Arbeitsvertrag
- befristeter Arbeitsvertrag
- Berufsausbildungsvertrag
- Betriebliche Altersversorgung
- Betriebliche Altersvorsorge
- Betriebsbedingte Kündigung
- Betriebsrat
- Betriebsvereinbarung
- Betriebsverfassungsrecht
- Fristlose Kündigung
- Individualarbeitsrecht
- Kollektives ArbR
- Kündigung
- Kündigung Arbeitsvertrag
- Kündigungsfrist
- Kündigungsfristen Arbeitnehmer
- Kündigungsschutz
- Kündigungsschutzklage
- Kündigungsschutzrecht
- Kurzarbeit
- Mitbestimmungsrecht (im ArbR)
- Mobbing
- Mutterschutz
- Personalvertretungsrecht
- Probezeit
- Schwarzarbeit
- Sonderurlaub
- Sozialplan
- Sozialversicherungsrecht (im ArbR)
- Tarifrecht
- Tarifvertrag
- Tarifvertragsrecht
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Fachanwalt Dr. Martin Kupka ist gelistet unter Rechtsanwalt München und Anwalt Arbeitsrecht München.
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Arbeitsrecht
Urlaubssperren für Arbeitnehmer: Zulässigkeit, Dauer und rechtliche Fallen im Überblick
Besonders im Einzelhandel und bei Saisonbetrieben werden für auftragsstarke Zeiten Urlaubssperren verhängt. Doch auch in anderen Bereichen gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern für bestimmte Zeiträume keinen Urlaub. Zulässig ist das nicht immer, da solchen Urlaubssperren enge rechtliche Grenzen gesetzt sind. Betroffene Arbeitnehmer müssen dennoch vorsichtig sein, da auch für sie rechtliche Fallstricke existieren.
Urlaubssperre: Nur in Ausnahmefällen zulässig
Gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs primär die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, ihrer Berücksichtigung stehen dringenden betriebliche Belange entgegen.
Das hat folgende Konsequenz: ... weiter lesen
Arbeitsrecht
Freistellung nach einer Kündigung – das müssen Sie beachten
Die Freistellung eines Arbeitnehmers birgt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer Risiken. In der Praxis werden Arbeitnehmer oftmals nach Ausspruch einer Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist von Ihrer Arbeitspflicht freigestellt. Der vorliegende Beitrag beleuchtet, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Freistellung nach einer Kündigung in Frage kommt.
Spannungsfeld nach Kündigung: Freistellung vs. Weiterbeschäftigungsanspruch
Der Arbeitnehmer wird durch den Arbeitsvertrag gem. § 611a Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet , weisungsgebunden und fremdbestimmt für seinen Arbeitgeber in persönlicher Abhängigkeit zu arbeiten. Der Arbeitsvertrag begründet aber nicht nur ... weiter lesen
Arbeitsrecht
Urlaubsanspruch bei Elternzeit und Mutterschutz
Auch während der Elternzeit entsteht der Urlaubsanspruch weiterhin. Allerdings kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch anteilig, d.h. für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 des Jahresurlaubsanspruchs kürzen.
Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit möglich.
Dies muss er ausdrücklich gegenüber dem Arbeitnehmer erklären. Sobald das Arbeitsverhältnis beendet ist, kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht mehr kürzen. Läuft das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit normal weiter, kann er aber den nach der Elternzeit entstehenden Urlaubsanspruch um die zu viel gewährten Urlaubstage wieder kürzen. Ist der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit beschäftigt, so besteht der Urlaubsanspruch ganz normal weiter und ... weiter lesen