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Rechtsanwalt Martin Stier
Anwaltskanzlei Hüffner und Stier
Rechtsanwalt •
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Fachanwalt Rechtsanwalt Martin Stier ist gelistet unter Rechtsanwalt Ostfildern und Anwalt Arbeitsrecht Ostfildern.
Rechtstipps auf Fachanwalt.de
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht für Handwerker, Teil 1
Löst jede Kündigung einen Abfindungsanspruch aus?
In den meisten Fällen müssen Arbeitgeber in einem Handwerksbetrieb gar keine Abfindung bezahlen. Fast immer handelt es sich um Kleinbetriebe , in denen nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Damit ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar.
Abgesehen von Sonderfällen, wie z.B. Schwangerschaft, Elternzeit und Schwerbehinderung bestehen keine Einschränkungen. Immer muss aber die Kündigungsfrist eingehalten werden.
Darf der Arbeitgeber kündigen, obwohl die Arbeitnehmerin krankgeschrieben ist?
Auf eine bestehende Krankheit muss der Arbeitnehmer keine Rücksicht nehmen. Kein Arbeitgeber brauvcht mit der Kündigung warten, bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist.
Muss im ... weiter lesen
Arbeitsrecht
Geschäftsgeheimnisse schützen
Warum müssen sich Arbeitgeber aktiv um den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse kümmern?
Geschäftsgeheimnisse bilden das Know-how eines Unternehmens und sind ein hoher wirtschaftlicher Wert.
Wenn ein Unternehmen zum Verkauf steht, dann ist der Kundenstamm ein bedeutender wertbildender Faktor für die Bemessung des Kaufpreises (Goodwill).
Die gesetzliche Grundlage für den Schutz der Geschäftsgeheimnisse ist seit April 2019 das GeschGehG.
Was ist ein Geschäftsgeheimnis?
Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die den auf dem Gebiet des Unternehmens Tätigen weder allgemein bekannt noch ohne weiteres allgemein zugänglich ist.
Diese Information muss von wirtschaftlichem Wert sein und das ... weiter lesen
Arbeitsrecht
Arbeitgeberdarlehen
Arbeitgeber sollten einem Arbeitnehmer ein Darlehen erst auszahlen, wenn zuvor ein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen wurde.
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Geldbetrag auf dessen Bankkonto überweist und dabei den Verwendungszweck "Darlehen" angibt. so kommt dadurch kein wirksamer Darlehensvertrag zustande. Dafür fehlt die ausdrückliche und unmissverständliche Einverständniserklärung des Arbeitnehmers.
Schon mit Blick auf eine Betriebsprüfung muss sich der Arbeitgeber absichern. Dass ausbezahltes Geld dem Arbeitnehmer tatsächlich als Darlehen überlassen wurde muss gut dokumentiert und damit nachweisbar sein. Sonst gerät der Arbeitgeber in ernste Gefahr, dass das an den Arbeitnehmer gezahlte Geld als Vergütung ... weiter lesen