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Dipl. Jur. Mathias Martin LL.M.
Martin Rechtsanwälte Karlsruhe
(bundesweit agierende Rechtsanwaltskanzlei )
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Rechtsanwalt •
Fachanwalt für Steuerrecht
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Strafrecht
Vermietung über Airbnb – Steuerstrafverfahren wegen Nichtangabe von Mieteinnahmen
Der Finanzverwaltung Hamburg stehen seit September 2020 umfangreiche Datensätze der Vermietungsplattform Airbnb zur Verfügung, welche den anderen Bundesländern mitgeteilt und entsprechend ausgewertet werden. Diese Datensätze enthalten vor allem die Namen und die Vermietungsumsätze der deutschen Vermieter. Im Übrigen ist damit zu rechnen, dass es zeitnah ein weiteres Auskunftsersuchen gegenüber Airbnb geben wird. In der Konsequenz würde das zur möglichen Aufdeckung weiterer Hinterziehungstaten führen.
Einnahmen aus Vermietung sind zu versteuern
Worüber sich die meisten Vermieter nicht im Klaren sind ist die Tatsache, dass die Einnahmen aus der Vermietung zu versteuern sind, soweit sie 520 Euro jährlich übersteigen und das Gesamteinkommen über dem ... weiter lesen
Steuerrecht
Prozesskosten für Studienplatzklage sind keine außergewöhnlichen Belastungen
In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte eine Mutter 2009 einen Prozess geführt, damit ihr Sohn zum Medizinstudium zugelassen wird. Hierfür fielen mehr als 13.000 € Gerichts- und Rechtsanwaltskosten an, die sie als außergewöhnliche Belastung geltend machte. Das Gericht ließ den Abzug nicht zu, weil es sich hierbei um typische Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kinds handelt. Solche Kosten sind aber mit dem Kindergeld bzw. mit dem Kinderfreibetrag abgegolten und können deswegen steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Hinweis: Prozesskosten sind im Übrigen seit 2013 nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige ohne diesen Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.
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Steuerrecht
Unbelegte Brötchen mit Kaffee sind kein Frühstück
Ein Betriebsprüfer war der Auffassung, dass die arbeitstägliche unentgeltliche Zurverfügungstellung von unbelegten Brötchen verschiedener Art und Getränken aus einem Heißgetränkeautomaten als steuerpflichtiger Sachbezug wie ein vollständiges Frühstück zu behandeln wäre.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sichtweise nicht. Er urteilte, dass es sich bei den allen Arbeitnehmern zum sofortigen Verzehr zur Verfügung stehenden Backwaren und Heißgetränken um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten handelte. Werden nur Backwaren ohne Brotaufstrich und Heißgetränke aus dem Getränkeautomaten zum jederzeitigen Verzehr zur Verfügung gestellt, kann nicht von einer vollständigen Mahlzeit wie einem Frühstück, Mittagessen oder Abendessen ... weiter lesen