Dipl.-Jur. Mathias Martin LL.M.
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Rechtstipps auf Fachanwalt.de
Steuerrecht
Prozesskosten für Studienplatzklage sind keine außergewöhnlichen Belastungen
In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte eine Mutter 2009 einen Prozess geführt, damit ihr Sohn zum Medizinstudium zugelassen wird. Hierfür fielen mehr als 13.000 € Gerichts- und Rechtsanwaltskosten an, die sie als außergewöhnliche Belastung geltend machte. Das Gericht ließ den Abzug nicht zu, weil es sich hierbei um typische Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kinds handelt. Solche Kosten sind aber mit dem Kindergeld bzw. mit dem Kinderfreibetrag abgegolten und können deswegen steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Hinweis: Prozesskosten sind im Übrigen seit 2013 nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige ohne diesen Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.
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Steuerrecht
Unbelegte Brötchen mit Kaffee sind kein Frühstück
Ein Betriebsprüfer war der Auffassung, dass die arbeitstägliche unentgeltliche Zurverfügungstellung von unbelegten Brötchen verschiedener Art und Getränken aus einem Heißgetränkeautomaten als steuerpflichtiger Sachbezug wie ein vollständiges Frühstück zu behandeln wäre.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sichtweise nicht. Er urteilte, dass es sich bei den allen Arbeitnehmern zum sofortigen Verzehr zur Verfügung stehenden Backwaren und Heißgetränken um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten handelte. Werden nur Backwaren ohne Brotaufstrich und Heißgetränke aus dem Getränkeautomaten zum jederzeitigen Verzehr zur Verfügung gestellt, kann nicht von einer vollständigen Mahlzeit wie einem Frühstück, Mittagessen oder Abendessen ... weiter lesen
Steuerrecht
Einladung von Kunden in angemietete VIP-Logen als Geschenk
Der Zugang zu Sportveranstaltungen in den höheren Profiligen stellt einen geldwerten Vorteil dar. Lädt ein Unternehmer Geschäftsfreunde in VIP-Logen ein, ist dies steuerlich als Geschenk zu werten. Der Unternehmer kann diesen gewährten Vorteil pauschal für den Geschäftsfreund versteuern.
Die Pauschalierung der Einkommensteuer setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige diese in seiner Lohnsteuer-Anmeldung erklärt. Aber auch nach Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen kann der zuwendende Unternehmer das Geschenk noch pauschal besteuern, z. B. im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung. Besondere formale Anforderungen sind dabei nicht zu beachten.
Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung sind die Aufwendungen des Zuwendenden einschließlich der Umsatzsteuer. Es sind ... weiter lesen