Herr Pawlik hat mir schnell und kompetent in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit weitergeholfen. Jederzeit wieder!
Matthias Pawlik
Sie brauchen kompetente rechtliche Beratung im Arbeitsrecht?
Egal, ob Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer rechtliche Unterstützung im Arbeitsrecht benötigen, Herr Rechtsanwalt Matthias Pawlik ist als Fachanwalt für Arbeitsrecht an unseren Kanzleistandorten in München und Unterhaching für Sie da.
Herr Pawlik kann Sie aufgrund seiner langjährigen Praxis als Fachanwalt für Arbeitsrecht und seiner regelmäßigen Fortbildungen zu hochaktuellen Entwicklungen des Arbeitsrechts bei Ihren arbeitsrechtlichen Problemen kompetent und zuverlässig unterstützen.
ANWALT IM ARBEITSRECHT FÜR ARBEITNEHMER
Als Arbeitnehmer sind Sie in besonderem Maße auf die rechtliche Unterstützung eines Anwalts angewiesen, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses vor der Tür steht.
Unabhängig davon, ob Sie eine betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung erhalten haben, müssen Sie als Arbeitnehmer schnell handeln und innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen, um sich gegen die Kündigung zu wehren. Andernfalls wird die Kündigung bestandskräftig – egal wie „falsch“ sie auch sein mag.
Herr Pawlik kann Sie aufgrund seiner großen Erfahrung und seines umfangreichen Fachwissens als Arbeitnehmeranwalt im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht vertreten und Ihre Arbeitnehmerrechte für Sie engagiert wahrnehmen.
Darüber hinaus kann Herr Pawlik auch weitere wichtige Aspekte für Sie als Arbeitnehmeranwalt verhandeln wie z. B. eine Abfindung, eine Freistellung, eine Verlängerung der Kündigungsfrist, ein gutes Arbeitszeugnis oder gegebenenfalls eine Weiterbeschäftigung – je nachdem, welches Ziel Sie verfolgen.
Auch ohne dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Raum steht, kommt es während des laufenden Arbeitsverhältnisses immer wieder zu Fragen, bei denen Herr Pawlik Sie fachkundig unterstützen kann, wie z. B. bei der Geltendmachung von Urlaubsansprüchen, Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit usw.
ANWALT IM ARBEITSRECHT FÜR ARBEITGEBER
Auch als Arbeitgeber sind Sie auf die fachkundige rechtliche Unterstützung eines Anwalts angewiesen.
Diese beginnt bereits damit, dass Sie als Arbeitgeber durch rechtssicher formulierte Arbeitsverträge viele Konflikte vermeiden können oder – falls es doch zu einem Konflikt kommt – sich auf ein Dokument verlassen können, das die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt.
Aufgrund seiner langjährigen Expertise als Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Herr Pawlik für Sie als Arbeitgeber entsprechende Arbeitsverträge gestalten und Sie aktiv bei der weiteren Durchführung des Arbeitsverhältnisses begleiten, z. B. wenn Sie gegenüber Ihrem Arbeitnehmer eine Abmahnung oder Kündigung erklären müssen oder mit Ihrem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag verhandeln wollen.
ANWALT IM ERBRECHT
Daneben berät und vertritt Herr Rechtsanwalt Matthias Pawlik Sie in allen Bereichen des Erbrechts und der Vorsorge.
IM ERBFALL
Oftmals kommt es im Zuge der Erbschaft zu Erbstreitigkeiten, die die Erben nur mithilfe eines kompetenten Anwalts auf ihrer Seite lösen können. Hier kann Ihnen Herr Pawlik nicht nur bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft helfen oder versiert Pflichtteilsansprüche prüfen, sondern Sie auch in allen Erbrechtsstreitigkeiten engagiert und erfahren vor Gericht vertreten.
Selbst wenn keine rechtliche Auseinandersetzung zu erwarten ist, benötigen die Angehörigen nach einem Erbfall in der Regel fundierten rechtlichen Beistand. Hat der Verstorbene z. B. ein Testament hinterlassen, wird dieses nach dem Erbfall über das zuständige Nachlassgericht eröffnet (Testamentseröffnung). Wurde kein Testament hinterlassen, ermittelt in Bayern das zuständige Nachlassgericht die Erben, damit die gesetzliche Erbfolge Anwendung finden kann. Falls der Verstorbene Schulden hinterlassen hat, müssen sich die Erben innerhalb kurzer Frist entscheiden, ob sie das Erbe vielleicht sogar ausschlagen wollen (Erbausschlagung) oder zumindest welche Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung des Nachlasses für die Erben bestehen. Bei Annahme des Erbes muss oftmals ein Erbschein beantragt werden, um sich gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt als Erbe des Verstorbenen ausweisen zu können. Bei all diesen rechtlich bedeutsamen Erklärungen und Handlungen gegenüber dem Nachlassgericht kann Herr Pawlik Sie mit seinem Fachwissen und seiner Erfahrung kompetent beraten und unterstützen.
VORAB ZUR VORSORGE
Sinnvoll ist es, sich bereits zu Lebzeiten um seine Nachlassplanung zu kümmern, und auch über eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für den Fall vorzusorgen, dass man aufgrund von Krankheit, Demenz o.ä. handlungsunfähig wird und dennoch bis zum Tode nach seinem (vorher bestimmten) Willen und seinen Wünschen weiterleben möchte.
Herr Pawlik berät und unterstützt Sie als erfahrener Anwalt fachkundig bei der Gestaltung Ihrer ganz individuellen Nachfolgeregelungen, die genau Ihren Wünschen und Bedürfnissen entsprechen – sei es durch lebzeitige Übertragung von Vermögen oder durch Testament oder Erbvertrag. Ebenso unterstützt Herr Pawlik Sie umfassend bei den Themen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
Kontaktieren Sie uns einfach für einen persönlichen Termin: 089 / 999 29 720. Wir können Sie sowohl in unseren Kanzleiräumen in München als auch in Unterhaching empfangen.
Spezialisierungen
im Arbeitsrecht
- Kündigung (Prüfung von betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
- Kündigungsschutzprozess (Vertretung in Kündigungsschutzprozessen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
- Aufhebungsvertrag (Prüfung und Verhandlung von Aufhebungsverträgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
- Abfindung (Aushandeln von angemessenen Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
- Freistellung (Beratung bei widerruflicher oder unwiderruflicher Freistellung)
- Arbeitszeugnis (Formulierung von Arbeitszeugnissen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder als Zwischenzeugnis)
- Arbeitsvertrag (Prüfung und Ausarbeitung von Arbeitsverträgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
- Abmahnung (Prüfung von Abmahnungen für Arbeitnehmer, Formulierung wirksamer Abmahnungen für Arbeitgeber)
- Urlaub (Geltendmachung von Urlaubsabgeltung für Arbeitnehmer, Prüfung von Urlaubsansprüchen für Arbeitgeber)
- Krankheit (Geltendmachung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für Arbeitnehmer, Prüfung von Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung für Arbeitgeber)
- Elternzeit und Teilzeit (Beratung zu Elternzeit und Teilzeit)
im Erbrecht
- Nachlassplanung (Beratung und Unterstützung bei der Nachlassplanung, z. B. bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen)
- Vorweggenommene Erbfolge (Beratung und Unterstützung zur vorweggenommenen Erbfolge, welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es bei der Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten)
- Testament (Beratung bei der Gestaltung von Testamenten)
- Erbvertrag (Beratung bei der Gestaltung von Erbverträgen)
- Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften´(Beratung und Unterstützung bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften, Vertretung im Gerichtsprozess)
- Pflichtteilsansprüche (Prüfung von Pflichtteilsansprüchen, Abwehr von Pflichtteilsansprüchen für die Erben, Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen für Pflichtteilsberechtigte)
- Gerichtliche Vertretung in Nachlassverfahren (Gerichtliche Vertretung vor dem Nachlassgericht, z. B. für die Erteilung eines Erbscheins)
- Gerichtliche Vertretung in Erbrechtstreitigkeiten (Umfassende gerichtliche Vertretung in allen Erbrechtsstreitigkeiten)
- Erbausschlagung (Beratung und Unterstützung bei der Erbausschlagung)
- Erbschein (Beratung und Unterstützung bei der Beantragung eines Erbscheins)
- Vorsorgevollmacht (Beratung und Unterstützung bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten)
- Patientenverfügung (Beratung und Unterstützung bei der Gestaltung von Patientenverfügungen)
Einzelne Schwerpunkte meiner Fachgebiete
- Abfindung
- Abmahnung ArbR
- Altersteilzeit
- Arbeitgeber
- Arbeitnehmerüberlassungsrecht
- Arbeitsförderungsrecht
- Arbeitsgericht
- Arbeitsgerichtsverfahren
- Arbeitskampfrecht
- Arbeitsrecht
- Arbeitsunfähigkeit
- Arbeitsverhältnis Kündigung
- Arbeitsvertrag
- Arbeitsvertragänderung
- Arbeitszeugnis
- ArbR (Arbeitgeber u. Angestellte TVöD)
- ArbR (Arbeitgeber u. Angestellte, BAT)
- Aufhebungsvertrag
- Beendigung Arbeitsvertrag
- befristeter Arbeitsvertrag
- Berufsausbildungsvertrag
- Betriebliche Altersversorgung
- Betriebliche Altersvorsorge
- Betriebsbedingte Kündigung
- Betriebsrat
- Betriebsvereinbarung
- Fristlose Kündigung
- Individualarbeitsrecht
- Kündigung
- Kündigung Arbeitsvertrag
- Kündigungsfrist
- Kündigungsfristen Arbeitnehmer
- Kündigungsschutz
- Kündigungsschutzklage
- Kündigungsschutzrecht
- Kurzarbeit
- Mitbestimmungsrecht (im ArbR)
- Mutterschutz
- Personalvertretungsrecht
- Probezeit
- Sonderurlaub
- Sozialplan
- Tarifrecht
- Tarifvertrag
- Tarifvertragsrecht
- Urlaubsanspruch
- Vorstellungsgespräch
- Zeugniskorrektur
Meine Fachanwaltschaften
- Arbeitsrecht
Korrespondenzsprachen
- Deutsch
- Englisch
Mitgliedschaften
- Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein
- Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein
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82008 Unterhaching
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Telefax: 089/99929721
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Name und Anschrift:
Pawlik Rechtsanwälte PartGmbB
Albrecht-Dürer-Straße 1a, 82008 Unterhaching
Rechtsform:
Pawlik Rechtsanwälte ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Sitz der Gesellschaft ist Unterhaching. Die Partnerschaft ist im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts München unter PR 1673 eingetragen. Partner sind Rechtsanwältin Alexandra Pawlik und Rechtsanwalt Matthias Pawlik.
Angabe der Aufsichtsbehörde:
Vorstand der Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk München,
Tal 33, 80331 München
Berufsbezeichnung und zuständige Kammer:
Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Pawlik Rechtsanwälte sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und gehören der Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk München an.
Berufshaftpflichtversicherung:
Die Berufshaftpflichtversicherung besteht bei der ERGO Versicherung AG, Victoriaplatz 1, 40477 Düsseldorf. Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in Europa und genügt damit mindestens den Anforderungen der Vorschriften gemäß § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen:
− Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
− Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)
− Fachanwaltsordnung (FAO)
− Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
− Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
(CCBE)
− Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
(EuRAG)
Die oben genannten Regelungen sind auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter “Berufsrecht” abrufbar
(http://www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht).
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Wann muss der Arbeitnehmer zahlen? Es stellt sich häufiger als gedacht die Frage, ob der Arbeitnehmer selber zahlen muss, falls er kündigt oder gekündigt wird und an einer Weiterbildung auf Kosten des Arbeitgebers teilgenommen hat. Doch die Kosten für die Weiterbildung müssen nicht zurückgezahlt werden, falls die Rückzahlungsvereinbarung unwirksam ist. Und das kommt eben viel öfter vor, als man denkt. Denn der Arbeitgeber begegnet bei der Formulierung einer Rückzahlungsvereinbarung vielen Fallstricken. So hat das BAG (Bundesarbeitsgericht) erst neulich wieder mit Urteil vom 01.03.2022 (Az. 9 AZR 260/21) entschieden: Unangemessene Benachteiligung – Klausel unwirksam In diesem vom BAG entschiedenen Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die bei ...
WeiterlesenMit Urteil vom 19.02.2019 (Az.: 9 AZR 541/15) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers fundamental geändert. Bisher: Grundsätzlich Verfall der Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers spätestens zum 31.03. des Folgejahres Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfiel der Urlaub des Arbeitnehmers grundsätzlich, wenn er bis zum Jahresende nicht gewährt und vom Arbeitnehmer genommen worden ist. Ausnahmsweise konnte der Urlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. In diesem Fall musste der Urlaub jedoch in den ersten drei Monaten (also bis spätestens 31.03.) des folgenden Kalenderjahres gewährt und vom Arbeitnehmer genommen werden, sonst ist er danach verfallen. In ...
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