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Bei einem Bewertungsportal kann neben Rezensionen ein Hinweis erscheinen, dass Bewertungen nach Beschwerden entfernt wurden. Ein solcher Hinweis kann für Nutzer bei der Einordnung des Gesamtbildes aus Bewertungen und Durchschnittsnote von Interesse sein. Das Oberlandesgericht Köln stellt in einem Eilverfahren klar: Ein sachlicher Hinweis kann zulässig sein, wenn er richtig ist und der Transparenz des Bewertungssystems dient. Die Entscheidung betrifft einen Arzt , dessen Praxis auf einem Bewertungsportal aufgeführt war. Im konkreten Fall ging es um den Hinweis, dass innerhalb eines Jahres sechs bis zehn Bewertungen nach Beschwerden wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt worden waren. Das Wichtigste in Kürze Das Oberlandesgericht Köln wies die sofortige Beschwerde eines Arztes zurück. Der Arzt...
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Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9. März 2026 ( Az. VI ZR 335/24 ) erkannt, dass Betroffene bei einem Corona-Impfschaden leichter Auskunft vom Hersteller verlangen können. Der BGH senkte die Anforderungen des Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Damit ist erstmals eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen erfolgt — mit Leitbildwirkung für zahlreiche Parallelverfahren. Haftung nach dem Arzneimittelgesetz Nach § 84 Abs. 1 AMG (Arzneimittelgesetz) haftet ein Pharmahersteller verschuldensunabhängig , wenn ein Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch Schäden verursacht, die über ein medizinisch vertretbares Maß hinausgehen. Gleiches gilt, wenn die Produktinformation nicht dem damaligen Stand der Wissenschaft entsprach....
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grober Behandlungsfehler nach Wirbelsäulen-OP, verspätete Hämatomausräumung mit Folgen Für den Mandanten wurden Ansprüche aus Arzthaftung durchgesetzt und auftragsgemäß eine außergerichtliche Abfindung erreicht: Nach Schädigung aufgrund früheren Verkehrsunfalls und unfallbedingter Leiden wurde Therapie an der Wirbelsäule/Bandscheibe erforderlich: BS-Vorfall Bereich LWS4/5, Indikation zur operativen Entlastung wurde ärztlicherseits gestellt. Für den Mandanten wurde ein Gutachten bei der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen ( Bayerische Landesärztekammer – BLÄK ) eingeholt - diese hatte dann einen groben Behandlungsfehler festgestellt: Der (Erst-)Eingriff war indiziert und wurde auch korrekt durchgeführt; die...
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