Am Langen Graben 3 , 52353 Düren
Rechtsanwalt Dr. Michael Maurer mit Fachkanzlei in Düren berät Ratsuchende kompetent bei Rechtsangelegenheiten zum Rechtsbereich Medizinrecht.

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:
Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.
Sofortantwort 24/7
Nachfragemöglichkeit
Kostenlos!Einen Monat kostenlos testen: Maximieren Sie Ihre Online-Präsenz durch fachanwalt.de
Jetzt Profil anlegen
Wer eine Eigenblutbehandlung in einer Heilpraktikerpraxis anbietet, bewegt sich nicht automatisch außerhalb strenger medizinrechtlicher Vorgaben. Die Entscheidung betrifft die Frage, wann die Blutentnahme für Eigenblutverfahren unter einen Arztvorbehalt fallen kann. Betroffen sind vor allem Heilpraktiker, die nichthomöopathische Eigenbluttherapien anbieten, sowie Personen, die solche Behandlungen in Anspruch nehmen wollen. Das Wichtigste in Kürze Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer selbstständigen Heilpraktikerin nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen Entscheidungen, mit denen ihr die Entnahme von Blut zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte untersagt wurde. Nach den angegriffenen Entscheidungen fallen solche...
weiter lesen
Bei einem Bewertungsportal kann neben Rezensionen ein Hinweis erscheinen, dass Bewertungen nach Beschwerden entfernt wurden. Ein solcher Hinweis kann für Nutzer bei der Einordnung des Gesamtbildes aus Bewertungen und Durchschnittsnote von Interesse sein. Das Oberlandesgericht Köln stellt in einem Eilverfahren klar: Ein sachlicher Hinweis kann zulässig sein, wenn er richtig ist und der Transparenz des Bewertungssystems dient. Die Entscheidung betrifft einen Arzt , dessen Praxis auf einem Bewertungsportal aufgeführt war. Im konkreten Fall ging es um den Hinweis, dass innerhalb eines Jahres sechs bis zehn Bewertungen nach Beschwerden wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt worden waren. Das Wichtigste in Kürze Das Oberlandesgericht Köln wies die sofortige Beschwerde eines Arztes zurück. Der Arzt...
weiter lesen
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9. März 2026 ( Az. VI ZR 335/24 ) erkannt, dass Betroffene bei einem Corona-Impfschaden leichter Auskunft vom Hersteller verlangen können. Der BGH senkte die Anforderungen des Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Damit ist erstmals eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen erfolgt — mit Leitbildwirkung für zahlreiche Parallelverfahren. Haftung nach dem Arzneimittelgesetz Nach § 84 Abs. 1 AMG (Arzneimittelgesetz) haftet ein Pharmahersteller verschuldensunabhängig , wenn ein Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch Schäden verursacht, die über ein medizinisch vertretbares Maß hinausgehen. Gleiches gilt, wenn die Produktinformation nicht dem damaligen Stand der Wissenschaft entsprach....
weiter lesen