Hainstraße 3 A , 63486 Bruchköbel
Juristische Probleme aus dem Themenbereich Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht bearbeitet Rechtsanwalt Frank Pülschen (Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht) aus der Gegend von Bruchköbel.

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Nicht nur in Wohnraummietverhältnissen, sondern auch in Gewerberaummietverhältnissen kann ein Mietvertrag als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen und noch weitere Umstände hinzukommen. Das kann eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten sein. Ein auffälliges Missverhältnis liegt regelmäßig vor, wenn die vereinbarte Miete um knapp 100 % höher oder niedriger ist als der objektive Marktwert der Gebrauchsüberlassung. Der Marktwert ist der übliche Wert, der für eine vergleichbare Leistung auf dem Markt zu bezahlen ist. Bei Mietverhältnissen und Pachtverhältnissen ist demnach der Marktwert der...
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Zahlt ein Mieter fortlaufend über mehrere Monate hinweg und pünktlich die Miete, kann dies eine ordentliche fristgemäße sowie eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Vermieter rechtfertigen. Um die Anforderung des § 569 Abs. 4 BGB zu erfüllen, muss der Vermieter im Kündigungsschreiben in der Regel die Daten der beanstandeten Zahlungseingänge aufführen. Ratsam ist eine Abmahnung bei verspäteter Zahlung verbunden mit der Androhung der Kündigung des Mietverhältnisses Wiederholungsfall. In einfach gelagerten Fällen soll es nach Auffassung mancher Gerichte sogar entbehrlich sein, die einzelnen Zahlungsdaten schriftlich oder in Textform zu benennen. Da die Rechtsprechung hier aber nicht einheitlich ist, ist jedem Vermieter zu raten, konkrete Daten zu...
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Ein Hausverwalter darf für die Vermittlung von Mietwohnungen keine Provision kassieren, selbst wenn dies mit dem Vermieter vertraglich vereinbart wurde. Das entschied der Bundesgerichtshof und schützt damit Mieter vor versteckten Kostenumlagen. Der Sachverhalt: Provision für vermittelte Wohnungen Eine Eigentümerin zahlreicher Immobilien hatte ein Unternehmen mit der Hausverwaltung beauftragt. Der Vertrag umfasste alle üblichen Aufgaben der Verwaltung, darunter auch den Abschluss von Verträgen mit neuen Mietern im Namen der Eigentümerin. Neben einer festen monatlichen Vergütung für die eigentliche Verwaltungstätigkeit wurde vereinbart, dass das Unternehmen für jede neu vermittelte Wohnung eine zusätzliche Maklerprovision erhält. Im Laufe der...
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