Siedlungsstr. 29 , 82538 Geretsried-Gelting
Rechtsprobleme aus dem Fachgebiet Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht beantwortet Rechtsanwalt Ole Brinkmann (Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht) vor Ort in Geretsried-Gelting.

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Der BGH hat die Zuständigkeit der GdWE für Balkonsanierungen trotz abweichender Teilungserklärung bei zwingendem Erhaltungsbedarf bejaht Der BGH hat entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine Sanierung von Balkonen als gemeinschaftlichem Eigentum beschließen darf und unter Umständen sogar beschließen muss, auch wenn die Teilungserklärung die Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone den jeweiligen Wohnungseigentümern auf eigene Kosten zuweist. Eine solche Vereinbarung verlagert zwar die Erhaltungslast und die Kostentragung, entzieht der GdWE aber nicht vollständig ihre Beschlusskompetenz und Verantwortung für den ordnungsgemäßen baulichen Zustand der Anlage. Sachverhalt : Mehrere Balkone einer...
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Wenn ein gemeinsamer Mieter auszieht, stellt sich für die verbleibenden Bewohner oft die Frage der Finanzierung. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass in solchen Fällen ein berechtigtes Interesse an einer teilweisen Gebrauchsüberlassung besteht, um die finanzielle Last zu stemmen und den Wohnraum zu erhalten. Der Fall: Wenn einer geht und die Kosten bleiben In dem zugrunde liegenden Fall bewohnten ursprünglich drei Personen gemeinsam eine Wohnung auf Basis eines gemeinsamen Mietvertrags. Nach einiger Zeit entschied sich einer der Bewohner für einen endgültigen Auszug aus der Immobilie. Da der Mietvertrag jedoch unverändert mit allen drei Parteien fortbestand, blieben die verbleibenden zwei Mieter im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter für...
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Zieht bei einem gemeinsamen Mietverhältnis Über eine Wohnung einer von mehreren Mietern endgültig aus, können die verbleibenden Mieter grundsätzlich die Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung verlangen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie die Wohnung weiter nutzen, ein Zimmer an eine konkret benannte Person überlassen wollen und damit ihre Mietkosten reduzieren möchten. Der BGH stellt klar, dass das nach § 553 Abs. 1 BGB erforderliche berechtigte Interesse in einer solchen Konstellation jedenfalls bei den in der Wohnung verbleibenden Mietern vorliegen kann. Dass der ausgezogene Mitmieter formal weiterhin Vertragspartei bleibt und intern möglicherweise auf Mietausgleich in Anspruch genommen werden könnte, steht dem nicht zwingend entgegen. Entscheidend war hier, dass die...
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