Fachanwalt Thomas Remaklus mit Kanzlei in Rösrath-Hoffnungsthal berät Mandanten als Rechtsbeistand im Anwaltsschwerpunkt Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.
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Jetzt Profil anlegenFür Räumungsklagen im Wohnraummietrecht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Wohnung Mietsache befindet, in Gewerberaummietsachen ab einem Streitwert von 5000,01 € das Landgericht. Der Faktor Zeit ist für Sie als Vermieter bei einer Räumungsklage extrem wichtig. Denn Sie möchten Ihre Immobilie so schnell wie möglich wieder neu vermieten können und Verluste gering halten. Deshalb hat der Gesetzgeber im Rahmen der Mietrechtsreform klargestellt, dass Räumungsklagen von den Gerichten vorrangig zu bearbeiten sind. Als Vermieter haben Sie stets Interesse daran , die Klage so schnell wie möglich einzureichen und schon zu klagen, während die Kündigungsfrist noch läuft , um keine Zeit mehr zu verlieren. Ist die...
weiter lesenDer Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 13. November 2024 (Az.: VIII ZR 15/23 ) entschieden, dass Eigenbedarfskündigungen bei DDR-Altmietverträgen unter dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) möglich sind. Die Entscheidung klärt die Rechtslage für Vermieter und Mieter solcher Altverträge. DDR-Altmietvertrag und Kündigung Im Jahr 1990 schlossen die Beklagten mit einem volkseigenen Betrieb (VEB) in Ost-Berlin einen unbefristeten Mietvertrag für eine Dreizimmerwohnung. Der Vertrag orientierte sich an den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB-DDR) und regelte die Beendigung des Mietverhältnisses durch gegenseitige Vereinbarung, Kündigung des Mieters oder gerichtliche Aufhebung. Nach dem Eigentumswechsel erklärte der neue Vermieter 2020 und 2022 die Kündigung wegen Eigenbedarfs. Während das...
weiter lesenDie Möglichkeit, wegen Eigenbedarf einen Mietvertrag über Wohnraum zu kündigen, ist gesetzlich sehr streng geregelt. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB dürfen Vermieter die von ihnen vermietete Wohnung nur zu Wohnzwecken und nur für sich selbst, für Angehörige des Haushalts oder ihrer Familie beanspruchen. Zu den Familienangehörigen gehören Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, ferner auch Geschwister, Nichten oder Neffen. Cousins und Cousinen scheiden bereits aus, wie der BGH in seiner diesjährigen vielbeachteten Entscheidung klargestellt hat. Zu den Angehörigen des jeweiligen Haushalts zählen etwa Pflegepersonen und Haushaltshilfen. Als Vermieter müssen Sie in jedem Falle vernünftige und nachvollziehbare Gründe darlegen , warum Sie die Wohnung...
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