Anwalt Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Schliersee – Fachanwälte finden!
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Fachanwältin Dr. Birgit Baudisch mit Rechtsanwaltskanzlei in Schliersee unterstützt Mandanten bei juristischen Problemen im Rechtsgebiet Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.
Rechtstipps zum Thema Anwalt Mietrecht Wohnungseigentumsrecht Schliersee
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Mietrecht: Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen
Bei Gemeinschaftsflächen im Mietrecht handelt es sich z. B. um den Garten, Trockenboden, Waschküche, Hof, Kinderspielplatz und Treppenhaus.
Sind diese Flächen nicht im Mietvertrag mit vermietet, dann hat der Mieter lediglich ein Recht zur Mitbenutzung. Es handelt sich dann nur um eine Gefälligkeit des Vermieters, die jederzeit widerrufen werden kann.
Duldet jedoch der Vermieter die jahrelange Nutzung der Gemeinschaftsflächen zum Abstellen von Gegenständen, dann tritt hierfür eine Bindungswirkung ein. So kann z. B. eine Gartennutzung zum mietvertraglichen Gebrauch gehören, wenn der Mieter jahrelang den Garten durch Aufstellen einer Schaukel und eines Sandkasten nutzt, was dem Vermieter nicht verborgen geblieben ist.
1. Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus
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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Mietrecht: Beschränkung der Kündigung wegen Zahlungsverzuges auf Grund der Corona-Pandemie
Der Vermieter hat im Mietrecht die Möglichkeit dem Mieter die Wohnung bei Zahlungsverzug zu kündigen. Die Kündigungsmöglichkeit wegen Zahlungsverzug wird ab dem 01.04.2020 wegen der Corona-Krise eingeschränkt.
Die Kündigung von Wohnraum muss durch den Vermieter schriftlich (§ 568 I BGB) und mit einer Begründung (§ 573 III BGB) erfolgen.
a) Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug
Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages richten sich nach § 573 BGB. Der Vermieter muss ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mieters haben. Solche Kündigungsgründe ergeben sich aus § 573 II BGB. Unter anderem liegt ein Kündigungsgrund vor, wenn der Mieter vertragliche Pflichten schuldhaft verletzt hat. ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Mietrecht: Schönheitsreparaturen
Den Vermieter trifft die Pflicht zur Erhaltung der Mietsache. Im Mietrecht ist es aber üblich, im Mietvertrag dem Mieter die Renovierung übertragen. Ist dem Mieter die Renovierung der Mietsache nicht übertragen oder die Vereinbarung unwirksam, bleibt es jedoch dabei, dass der Vermieter die Mietsache zu renovieren hat. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, das Anstreichen der Wände, das Streichen der Fußböden und Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen.
1. Durchzuführende Renovierungsarbeiten
Das Entfernen von alten Tapeten und das Neutapezieren gehört auch dann zu den Schönheitsreparaturen, wenn schon mehrere Tapetenschichten geklebt sind.
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