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Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2025 ( Az. 5 U 104/24 ) erkannt, dass Fotografen die automatisierte Nutzung ihrer Werke unter gewissen Umständen dulden müssen. Im Mittelpunkt standen KI-Trainingsdaten, die für die Erstellung eines umfangreichen Datensatzes verwendet wurden. Das Gericht stärkt damit die Position von Organisationen, die Daten für das maschinelle Lernen aufbereiten, und definiert klare technische Anforderungen für den Urheberschutz. KI-Trainingsdaten und Urheberrecht: Bild-Scraping für die Wissenschaft Ein Berufsfotograf verklagte einen Verein, der mit dem Datensatz „LAION-5B“ Milliarden Bild-Text-Paare sammelte und analysierte. Der Verein lud Bilder automatisiert herunter, verglich sie mit bestehenden Beschreibungen, löschte sie...
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Mit Urteil vom 9. September 2025 ( Az. 4 U 464/25 ) hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden, dass die Nutzung einer Falschparker-App DSGVO-Konformität erfordert, sobald unbeteiligte Dritte auf den Aufnahmen erkennbar sind. Das Gericht sprach einem Beifahrer Schadensersatz zu, weil sein Gesicht ohne Anonymisierung über eine Melde-Plattform hochgeladen wurde. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass privates Engagement bei der Anzeige von Ordnungswidrigkeiten schnell zu kostspieligen Rechtsverletzungen führen kann. Falschparker-App: Die DSGVO als Maßstab für private Anzeigen Das OLG Dresden hat entschieden: Wer im öffentlichen Raum Verstöße fotografiert und diese Bilder nicht für journalistische Zwecke nutzt, muss die DSGVO beachten. Fotos mit erkennbaren Personen gelten als Verarbeitung...
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Das Gericht der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 19. November 2025 ( Az. T-367/23 ) erkannt, dass die Benennung des Amazon Store als sehr große Online-Plattform ( VLOP) rechtmäßig bleibt. Damit unterliegt das Unternehmen weiterhin den umfassenden Digital Services Act Pflichten. Für die Wirtschaft verdeutlicht dieses Urteil die Entschlossenheit der EU, große Marktplätze konsequent zu regulieren und gesellschaftlich stärker in die Pflicht zu nehmen. Der rechtliche Hintergrund der Einstufung als sehr große Online-Plattform (VLOP) Die EU-Kommission stuft Plattformen mit über 45 Millionen monatlichen Nutzern als VLOPs ein. Amazon klagte dagegen und sah seine unternehmerische Freiheit und sein Eigentum beeinträchtigt. Das Gericht lehnte dies ab und erklärte, große Plattformen seien allein...
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