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Rechtsanwalt • Fachanwalt für Arbeitsrecht

Philipp Kitzmann LL.M.

KITZMANN & PARTNER Rechtsanwälte
(Kanzlei für Arbeitsrecht)
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Bahnhofstraße 8
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KITZMANN & PARTNER Rechtsanwälte
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KITZMANN & PARTNER Rechtsanwälte

Die Kanzlei KITZMANN & PARTNER besteht bereits seit 1930 und widmet sich seit vielen Jahren ausschließlich dem Arbeitsrecht.

Wir vertreten sowohl Arbeitnehmer und Führungskräfte als auch Arbeitgeber vor den Arbeitsgerichten bundesweit. Unsere Schwerpunkt sind Kündigungen, Kündigungsschutzklagen und Verhandlungen über Abfindungen.

Wir bieten unseren Mandanten hochspezialisierte Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht durch versierte Fachanwälte.

KITZMANN & PARTNER Rechtsanwälte

Spezialisierungen

Wir haben uns spezialisiert auf arbeitsrechtliche Themen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. 

- Haben Sie eine Kündigung erhalten?
- Streben Sie die Zahlung einer Abfindung an? 
- Benötigen Sie Unterstützung bei der Verhandlung von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen?

Dann melden Sie sich bei uns zur Besprechung Ihres Anliegens mit einem Spezialisten. Als Recht­san­wälte und Fachan­wälte für Ar­beit­srecht be­rat­en wir Sie in allen Themenbereichen des Ar­beit­srechts. Wir bieten Ihnen eine fundierte und umfassende rechtliche Beratung sowie eine praxisnahe und ergebnisorientierte außergerichtliche Tätigkeit und gegebenenfalls eine konsequente gerichtliche Vertretung. 

Kurzfristige Besprechungstermine und eine zuverlässige Erreichbarkeit sind für uns selbstverständlich. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!

 

Einzelne Schwerpunkte meiner Fachgebiete

  • Abfindung
  • Abmahnung ArbR
  • Arbeitgeber
  • Arbeitsgericht
  • Arbeitsgerichtsverfahren
  • Arbeitsrecht
  • Arbeitsverhältnis Kündigung
  • Arbeitsvertrag
  • Arbeitsvertragänderung
  • Arbeitszeugnis
  • Aufhebungsvertrag
  • Beendigung Arbeitsvertrag
  • befristeter Arbeitsvertrag
  • Betriebsbedingte Kündigung
  • Fristlose Kündigung
  • Individualarbeitsrecht
  • Kündigung
  • Kündigung Arbeitsvertrag
  • Kündigungsfrist
  • Kündigungsfristen Arbeitnehmer
  • Kündigungsschutz
  • Kündigungsschutzklage
  • Kündigungsschutzrecht
  • Kurzarbeit
  • Mitbestimmungsrecht (im ArbR)
  • Mutterschutz
  • Probezeit
  • Sozialplan
  • Urlaubsanspruch
  • Zeugniskorrektur
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Meine Fachanwaltschaften

  • Arbeitsrecht

Korrespondenzsprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Mitgliedschaften

– Deutscher Anwaltverein
– Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV
– Deutscher Arbeitsgerichtsverband
– Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte

Weitere Standorte

Niederlassung Berlin

Unter den Linden 21
10117 Berlin
Deutschland

Telefon: 030-756 398 40
Telefax: 030-756 398 41

E-Mail:

Niederlassung Hamburg

Ballindamm 39
20095 Hamburg
Deutschland

Telefon: 040-330 991
Telefax: 040-330 920

E-Mail:

Kanzlei Impressum

Verantwortlich für den Inhalt dieser Webseite:

Rechtsanwalt Philipp M. Kitzmann, LL.M.

Kanzlei Hamburg
Ballindamm 39
20095 Hamburg

Telefon: 040-330 991
Telefax: 040-330 920
E-Mail: hamburg@kitzmann.com

Kanzlei Berlin
Unter den Linden 21
10117 Berlin

Telefon: 030-756 398 40
Telefax: 030-756 398 41
E-Mail: berlin@kitzmann.com

Kanzlei Hannover
Bahnhofstr. 8
30159 Hannover

Telefon: 0511 – 874 599 33
E-Mail: hannover@kitzmann.com

Internet: www.kitzmann.com

Pflichtangaben

Rechtsanwalt Philipp M. Kitzmann, LL.M. ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin (Littenstraße 9, 10179 Berlin, Telefon 030 30 69 31 0, Telefax 030 30 69 31 99, E-Mail info @ rak-berlin.org).

Informationen über maßgebliche berufsrechtliche Regelungen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de.

Die Anwälte der Kanzlei sind berufshaftpflichtversichert bei der:
Allianz Versicherungs-AG, 10900 Berlin
Räumlicher Geltungsbereich: im gesamten EU-Gebiet und den Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

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Bewertungen von Fachanwalt Philipp Kitzmann

Bewertung auf fachanwalt.de
SternSternSternSternStern21 Bewertungen
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Stand: 23.01.2025
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Stand: 08.01.2021

SternSternSternSternSternBewertung von M. G. • 17.08.2024
Arbeitsrecht

Von der ersten Kontaktaufnahme bis zum Beschluss alles reibungslos und vorbildlich. Auch die Abwicklung über die Rechtschutzversicherung lief reibungslos und der Klient wird stets und umgehend über "Neuigkeiten" informiert. Vielen Dank an Herrn Kitzmann und an Frau Albers. Klare Empfehlung.

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Herzlichen Dank für Ihre freundliche Bewertung. Es freut uns sehr, dass Sie mit unserer Zusammenarbeit zufrieden waren. Ihre positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben.

SternSternSternSternSternBewertung von J. S. • 16.01.2024
Arbeitsrecht

Sehr kompetenter und erfahrener Anwalt. Ich habe mich von ihm für einen Streit über die Kündigung und Abfindung gegen die Firma, bei der ich beschäftigt war, erfolgreich vertreten lassen. Die Konditionen meiner Kündigung konnten deutlich verbessert werden. Unkompliziert konnte ich alles mit Ihm über online session, E-mail und Telefon besprechen. Seine Beratung bzgl. Forderungskatalog und Taktik waren sehrt professionell. Erforderliche Dokumente wurden zügig und erstklassig erstellt, Verhandlung und Kommunikation mit der Gegenseite und dem Gericht erfolgten konsequent. Als Ergebnis konnte die für mich sehr positive Einigung in einem Gütetermin erreicht werden.

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SternSternSternSternSternBewertung von R. F. • 05.07.2023
Arbeitsrecht

Vom Aufhebungsvertrag bis zur Kündigungsschutzklage:

Nach knapp 20 Jahren erhielt ich die Nachricht, dass man das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Ich bin aufgrund der guten Bewertungen auf Herrn Kitzmann’s Kanzlei aufmerksam geworden und wurde nicht enttäuscht. Die Beziehung und das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant ist von hoher Bedeutung. Bei Herrn Kitzmann hatte ich nach unserem ersten Gespräch sofort ein gutes Gefühl. Mit seiner ruhigen und emphatischen Art begleitete er mich durch das Verfahren und den Verhandlungen mit dem AG. Er trat dabei seriös, kompetent und durchsetzungsstark auf und wandte dabei ausgezeichnete Verhandlungstechniken an. Auch sein Team stand jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Ich habe mich unglaublich gut vertreten und beraten gefühlt und bin für den erfolgreichen Ausgang sehr dankbar.

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Rechtstipps von Philipp Kitzmann auf fachanwalt.de

Zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit
SternSternSternSternStern (19 Bewertungen) 01.08.2017 Philipp Kitzmann
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Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert, ist der Arbeitnehmer zudem verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Dies ergibt sich aus § 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters, kann er nach § 275 Absatz 1a Satz 3 SGB V verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einholt. Der MDK fungiert dabei als ...

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Nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Arbeitsrecht
SternSternSternSternStern (24 Bewertungen) 19.07.2017 Philipp Kitzmann
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Vertragliches und nachvertragliches Wettbewerbsverbot Aufgrund seiner Treuepflicht ist es dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses untersagt, zu seinem Arbeitgeber in Wettbewerb zu treten. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses steht es dem Arbeitnehmer hingegen frei, seinem ehemaligen Arbeitgeber als Selbstständiger oder als Arbeitnehmer eines Konkurrenzunternehmens Wettbewerb zu machen. Der Arbeitgeber kann dies durch Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots unterbinden, wenn er die Zulässigkeitsvoraussetzunge dafür einhält. Zunächst ist für die Wirksamkeit zu beachten, dass das Wettbewerbsverbot schriftlich vereinbart werden muss und den Arbeitnehmer höchstens für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des ...

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Besteht ein Recht auf Zahlung einer Abfindung nach Kündigung?
SternSternSternSternStern (26 Bewertungen) 12.07.2017 Philipp Kitzmann
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Oft erreicht uns die Frage, ob einem Arbeitnehmer nach Zugang einer arbeitgeberseitigen Kündigung eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zusteht. Dies ist nur unter bestimmten Voraussetzungen der Fall: 1. Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz Im Falle einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen kann der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben auf diese hinweisen und dem Arbeitnehmer eine Abfindung für den Fall anbieten, dass er die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Die Höhe der Abfindung beträgt dann einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ohne einen entsprechenden Hinweis in der Kündigungserklärung liegt jedoch keine Kündigung ...

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