Geltungsdauer von § 127 SGB IV bis 31.12.2027 verlängert – Neues bei Scheinselbständigkeit von Lehrkräften
Was bisher geschah: Verschärfung der BSG-Rechtsprechung
In seinem Herrenberg-Urteil vom 28.06.2022 hat das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt, dass die allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit (Weisungsgebundenheit, Eingliederung) auch für Lehrkräfte gelten; eine berufsgruppenspezifische Sonderdogmatik bestehe nicht. Entscheidend sei die tatsächlich gelebte Praxis, die bloße Bezeichnung („Honorarvertrag“, „kein Arbeitsverhältnis“) durch die Vertragsparteien mache das Recht nicht dispositiv. In dem zugrunde liegenden Fall stellte das BSG auf überwiegende feste Unterrichtszeiten/-räume und die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung ab, die der Tätigkeit das Gepräge einer Beschäftigung verliehen.
Reaktion des Gesetzgebers
Die verschärfte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und die immer rigidere Praxis der Deutsche Rentenversicherung Bund bei der Statusfeststellung haben viele Bildungsträger in Existenznot gebracht. Die Beitragsnachforderungen für bisher als selbstständige Dozenten behandelte Lehrkräfte brachten viele Einrichtungen in Liquiditätsprobleme, sodass der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit drohte. Um den betroffenen Bildungsträgern zu helfen, hat der Gesetzgeber auf Druck von Verbänden und Politik die Übergangsregelung des § 127 SGB IV eingeführt. Damit sollte verhindert werden, dass Bildungseinrichtungen in die Insolvenz getrieben werden. Die Befürchtung galt insbesondere für Volkshochschulen, die im Auftrag des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) Integrationskurse durchführen. Geplant war, bis Ende 2026 eine rechtssichere Grundlage zu schaffen, auf der Volkshochschulen, Musikschulen etc. Dozenten und Lehrkräfte als freie Mitarbeiter einsetzen können. Diesen Absichtserklärungen folgten jedoch keine Taten. Eine neue gesetzliche Regelung ist nach wie vor nicht in Sicht. Statt eine verlässliche Neuregelung für alle Branchen und Unternehmen zu schaffen, hat der Gesetzgeber auf Vorschlag der Grünen die bisherige Übergangsregelung um ein Jahr verlängert. Die rentenversicherungsrechtliche Geisterfahrt geht also weiter.
Was am 5. März 2026 beschlossen wurde
Der Deutsche Bundestag hat am 05.03.2026 die Übergangsregelung um ein weiteres Jahr verlängert. Die gesetzliche Amnestie gilt nun bis zum 31.12.2027, der Stichtag verschiebt sich auf den 01.01.2028. Als Ziel wird genannt, kurzfristige, rückwirkende Belastungen für Bildungsträger zu vermeiden und Zeit für strukturelle Anpassungen zu gewinnen. Die Regelung findet Anwendung, wenn Auftraggeber und Lehrkraft beim Vertragsabschluss übereinstimmend von Selbstständigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft dem ausdrücklich zustimmt.
Der Schutz der Amnestie bis zum 31.12.2027 gilt jedoch ausschließlich für Lehrtätigkeiten im Bildungsbereich. Alle anderen Branchen bleiben ungeschützt, was unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung bedenklich ist, denn Sozialversicherungsbeiträge stellen nicht nur für Bildungseinrichtungen eine hohe finanzielle Belastung dar. Der Bundestagsabgeordnete Markus Reichel (CDU) weist deshalb darauf hin, dass es nicht nur um Lehrer gehe. Es brauche vielmehr eine praxistaugliche Regelung für alle Selbstständigen.
Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Reichweite von § 127 SGB IV:
Kern der Regelung ist die gesetzliche Fiktion einer selbstständigen Tätigkeit während der Übergangsphase, auch wenn ein Rentenversicherungsträger in der Statusfeststellung oder Betriebsprüfung Beschäftigung annimmt. Mit der Verlängerung wirkt die Schutzwirkung für die Auftraggeber nun bis zum 31.12.2027. Allerdings nur, wenn es sich um die Tätigkeit von Lehrkräften handelt.
Zwei Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein: Erforderlich sind zum einen die übereinstimmende Annahme von Selbstständigkeit bei Vertragsschluss und zum zweiten die Zustimmung der Lehrkraft. Die Zustimmung kann formfrei erklärt werden, sollte aber nachweisbar dokumentiert werden (z.B. E‑Mail oder unterschriebenes Formular). Laufende Verfahren zur Statusfeststellungen werden durch die Zustimmung nicht beendet; die Wirkung einer etwaigen Beschäftigungsfeststellung tritt erst mit Ablauf der Übergangsphase ein (nun ab dem 01.01.2028).
Was ist „Lehrtätigkeit“? Weite Auslegung und Grenzen
Die Deutsche Rentenversicherung legt den Begriff „Lehrtätigkeit“ weit aus. Erfasst sind etwa auch Fahrschulunterricht; fehlt ein pädagogischer Hintergrund (z.B. klassische Unternehmensberatung), greift § 127 SGB IV nicht. Sozialversicherungsrechtlich umfasst „Lehre“ generell das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Gruppen- oder Einzelunterricht; maßgeblich ist der Tätigkeitsinhalt, nicht die Berufsbezeichnung. Parallel ordnet § 127 SGB IV für die Übergangsphase eine Behandlung als Selbstständige im Sinne der Rentenversicherung an, sodass Lehrkräfte den Regeln für selbstständig tätige Lehrer unterfallen. Seit dem 01.03.2025 gelten bereits entrichtete Beiträge als rechtmäßig; eine Nachzahlung für Zeiträume davor ist ausgeschlossen. Praktisch bedeutet die Verlängerung, dass Lehrkräfte während der Übergangsphase weiterhin als selbstständig behandelt werden und den entsprechenden Rentenversicherungsregeln unterliegen.
Welche Anforderungen muss die Zustimmungserklärung erfüllen?
Eine bloße Bestätigung („Ich bin selbstständig“) genügt nach der derzeitigen Verwaltungspraxis nicht, Gerichtsentscheidungen liegen noch nicht vor. Die Zustimmung muss sich ausdrücklich auf § 127 SGB IV beziehen. Es besteht zwar kein gesetzlicher Formzwang, die Zustimmung sollte aus Beweisgründen aber schriftlich, zumindest in Textform, eingeholt werden. Sie muss sich auf das konkrete Vertragsverhältnis beziehen; sie kann auch über einen Rahmenvertrag die darunter abgeschlossenen Einzelaufträge wirksam abdecken. In der Zustimmung sollte klargestellt werden, dass bis zum Ende der Übergangsphase „keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung“ eintritt und dass die Erklärung alle Einsätze unter dem Vertragsverhältnis umfasst. In vorhandenen Mustern, die noch den 31.12.2026 nennen, ist der Zeitraum konsequent auf den 31.12.2027 zu aktualisieren.
Auch weiterhin keine Rechtssicherheit
Die Verlängerung der Laufzeit von § 127 SGB IV verschafft Zeit, aber keine dauerhaft statusbildende Entscheidung. Das Statusfeststellungsverfahren bleibt maßgeblich und kann nach Ablauf der Übergangsphase zu Beschäftigungsfeststellungen führen. Problematisch ist, dass die Übergangsregelung ausschließlich Lehrkräfte, also den Bildungsbereich erfasst; in anderen Branchen bleiben die bekannten Unsicherheiten bestehen.









