Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

§ 127 SGB IV gilt ein Jahr länger!

03.04.2026 Arbeitsrecht

Geltungsdauer von § 127 SGB IV bis 31.12.2027 verlängert – Neues bei Scheinselbständigkeit von Lehrkräften

Was bisher geschah: Verschärfung der BSG-Rechtsprechung

In seinem Herrenberg-Urteil vom 28.06.2022 hat das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt, dass die allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit (Weisungsgebundenheit, Eingliederung) auch für Lehrkräfte gelten; eine berufsgruppenspezifische Sonderdogmatik bestehe nicht. Entscheidend sei die tatsächlich gelebte Praxis, die bloße Bezeichnung („Honorarvertrag“, „kein Arbeitsverhältnis“) durch die Vertragsparteien mache das Recht nicht dispositiv. In dem zugrunde liegenden Fall stellte das BSG auf überwiegende feste Unterrichtszeiten/-räume und die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung ab, die der Tätigkeit das Gepräge einer Beschäftigung verliehen.

Reaktion des Gesetzgebers

Die verschärfte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und die immer rigidere Praxis der Deutsche Rentenversicherung Bund bei der Statusfeststellung haben viele Bildungsträger in Existenznot gebracht. Die Beitragsnachforderungen für bisher als selbstständige Dozenten behandelte Lehrkräfte brachten viele Einrichtungen in Liquiditätsprobleme, sodass der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit drohte. Um den betroffenen Bildungsträgern zu helfen, hat der Gesetzgeber auf Druck von Verbänden und Politik die Übergangsregelung des § 127 SGB IV eingeführt. Damit sollte verhindert werden, dass Bildungseinrichtungen in die Insolvenz getrieben werden. Die Befürchtung galt insbesondere für Volkshochschulen, die im Auftrag des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) Integrationskurse durchführen. Geplant war, bis Ende 2026 eine rechtssichere Grundlage zu schaffen, auf der Volkshochschulen, Musikschulen etc. Dozenten und Lehrkräfte als freie Mitarbeiter einsetzen können. Diesen Absichtserklärungen folgten jedoch keine Taten. Eine neue gesetzliche Regelung ist nach wie vor nicht in Sicht. Statt eine verlässliche Neuregelung für alle Branchen und Unternehmen zu schaffen, hat der Gesetzgeber auf Vorschlag der Grünen die bisherige Übergangsregelung um ein Jahr verlängert. Die rentenversicherungsrechtliche Geisterfahrt geht also weiter.

Was am 5. März 2026 beschlossen wurde

Der Deutsche Bundestag hat am 05.03.2026 die Übergangsregelung um ein weiteres Jahr verlängert. Die gesetzliche Amnestie gilt nun bis zum 31.12.2027, der Stichtag verschiebt sich auf den 01.01.2028. Als Ziel wird genannt, kurzfristige, rückwirkende Belastungen für Bildungsträger zu vermeiden und Zeit für strukturelle Anpassungen zu gewinnen. Die Regelung findet Anwendung, wenn Auftraggeber und Lehrkraft beim Vertragsabschluss übereinstimmend von Selbstständigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft dem ausdrücklich zustimmt.

Der Schutz der Amnestie bis zum 31.12.2027 gilt jedoch ausschließlich für Lehrtätigkeiten im Bildungsbereich. Alle anderen Branchen bleiben ungeschützt, was unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung bedenklich ist, denn Sozialversicherungsbeiträge stellen nicht nur für Bildungseinrichtungen eine hohe finanzielle Belastung dar. Der Bundestagsabgeordnete Markus Reichel (CDU) weist deshalb darauf hin, dass es nicht nur um Lehrer gehe. Es brauche vielmehr eine praxistaugliche Regelung für alle Selbstständigen.

Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Reichweite von § 127 SGB IV:

Kern der Regelung ist die gesetzliche Fiktion einer selbstständigen Tätigkeit während der Übergangsphase, auch wenn ein Rentenversicherungsträger in der Statusfeststellung oder Betriebsprüfung Beschäftigung annimmt. Mit der Verlängerung wirkt die Schutzwirkung für die Auftraggeber nun bis zum 31.12.2027. Allerdings nur, wenn es sich um die Tätigkeit von Lehrkräften handelt.

Zwei Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein: Erforderlich sind zum einen die übereinstimmende Annahme von Selbstständigkeit bei Vertragsschluss und zum zweiten die Zustimmung der Lehrkraft. Die Zustimmung kann formfrei erklärt werden, sollte aber nachweisbar dokumentiert werden (z.B. E‑Mail oder unterschriebenes Formular). Laufende Verfahren zur Statusfeststellungen werden durch die Zustimmung nicht beendet; die Wirkung einer etwaigen Beschäftigungsfeststellung tritt erst mit Ablauf der Übergangsphase ein (nun ab dem 01.01.2028).

Was ist „Lehrtätigkeit“? Weite Auslegung und Grenzen

Die Deutsche Rentenversicherung legt den Begriff „Lehrtätigkeit“ weit aus. Erfasst sind etwa auch Fahrschulunterricht; fehlt ein pädagogischer Hintergrund (z.B. klassische Unternehmensberatung), greift § 127 SGB IV nicht. Sozialversicherungsrechtlich umfasst „Lehre“ generell das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Gruppen- oder Einzelunterricht; maßgeblich ist der Tätigkeitsinhalt, nicht die Berufsbezeichnung. Parallel ordnet § 127 SGB IV für die Übergangsphase eine Behandlung als Selbstständige im Sinne der Rentenversicherung an, sodass Lehrkräfte den Regeln für selbstständig tätige Lehrer unterfallen. Seit dem 01.03.2025 gelten bereits entrichtete Beiträge als rechtmäßig; eine Nachzahlung für Zeiträume davor ist ausgeschlossen. Praktisch bedeutet die Verlängerung, dass Lehrkräfte während der Übergangsphase weiterhin als selbstständig behandelt werden und den entsprechenden Rentenversicherungsregeln unterliegen.

Welche Anforderungen muss die Zustimmungserklärung erfüllen?

Eine bloße Bestätigung („Ich bin selbstständig“) genügt nach der derzeitigen Verwaltungspraxis nicht, Gerichtsentscheidungen liegen noch nicht vor. Die Zustimmung muss sich ausdrücklich auf § 127 SGB IV beziehen. Es besteht zwar kein gesetzlicher Formzwang, die Zustimmung sollte aus Beweisgründen aber schriftlich, zumindest in Textform, eingeholt werden. Sie muss sich auf das konkrete Vertragsverhältnis beziehen; sie kann auch über einen Rahmenvertrag die darunter abgeschlossenen Einzelaufträge wirksam abdecken. In der Zustimmung sollte klargestellt werden, dass bis zum Ende der Übergangsphase „keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung“ eintritt und dass die Erklärung alle Einsätze unter dem Vertragsverhältnis umfasst. In vorhandenen Mustern, die noch den 31.12.2026 nennen, ist der Zeitraum konsequent auf den 31.12.2027 zu aktualisieren.

Auch weiterhin keine Rechtssicherheit

Die Verlängerung der Laufzeit von § 127 SGB IV verschafft Zeit, aber keine dauerhaft statusbildende Entscheidung. Das Statusfeststellungsverfahren bleibt maßgeblich und kann nach Ablauf der Übergangsphase zu Beschäftigungsfeststellungen führen. Problematisch ist, dass die Übergangsregelung ausschließlich Lehrkräfte, also den Bildungsbereich erfasst; in anderen Branchen bleiben die bekannten Unsicherheiten bestehen.

 

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Dr. Rolf Stagat

*Pflichtfelder
Weitere Artikel des Autors
Die Zustimmungserklärung nach § 127 SGB IV - das unbekannte Wesen?
SternSternSternSternStern
(3 Bewertungen)09.08.2025Dr. Rolf StagatArbeitsrecht
Herr Dr. Rolf Stagat

Die Verschärfung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsbegriff trifft Vereine, Unternehmen, Dienstleister und Bildungsträger ins Mark. Viele Einrichtungen stehen angesichts hoher Beitragsnachforderungen der Deutsche Rentenversicherung Bund vor der Insolvenz. Betroffen sind nicht nur die Volkshochschulen, die durch den politischen Einfluss ihrer Verbände das Inkrafttreten von § 127 SGB IV am 1. März 2025 bewirkt haben. Auch andere Bildungsträger wie Sprachschulen und private Unternehmen wie Unternehmensberatungen und Dienstleister, die Coachings und Trainings anbieten, machen mit Betriebsprüfern der DR Bund Bekanntschaft. Vor Beginn einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung wird Ihnen vom Prüfer geraten, sich über...

weiter lesen weiter lesen
Ansprüche aus virtuellen Aktienoptionen
27.07.2025Dr. Rolf StagatArbeitsrecht
Herr Dr. Rolf Stagat

Wie können Arbeitnehmer Aktienbezugsrechte gerichtlich durchsetzen? Urteil des BAG vom 19.3.2025 (10 AZR 67/24) Führungskräfte deutscher Unternehmen, die zu einem US-amerikanischen Konzern gehören, erhalten im Rahmen ihrer variablen Vergütungsbestandteile häufig Aktienoptionsrechte der amerikanischen Konzernmutter. Die Ansprüche der Arbeitnehmer hieraus werden in der Regel erst bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses virulent. Kommt es hierüber zum Streit, geht es zunächst darum, ob der Arbeitnehmer überhaupt schon Ansprüche erworben hat, die virtuellen Optionen also „gevestet“ sind. Falls ja kommt es im zweiten Schritt darauf an, ob die Optionsrechte infolge der Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses möglicherweise...

weiter lesen weiter lesen

Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Bundesarbeitsgericht entscheidet zur Unwirksamkeit von Massenentlassungen
15.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht entscheidet zur Unwirksamkeit von Massenentlassungen

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Urteilen vom 1. April 2026, Az. 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22 , entschieden, dass Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen bei Fehlern im Anzeigeverfahren unwirksam sind. BAG und EuGH klären Fehler bei Massenentlassungen In zwei getrennt geführten Verfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit von Kündigungen im Zusammenhang mit umfangreichen Personalabbauten. Im Verfahren 6 AZR 157/22 wurde keine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Behörde eingereicht. Im Parallelverfahren 6 AZR 152/22 erfolgte zwar eine Anzeige, diese wurde jedoch vor dem Abschluss des gesetzlich vorgeschriebenen Konsultationsprozesses mit dem Betriebsrat vorgenommen. Während das Landesarbeitsgericht im ersten Verfahren die Kündigung für unwirksam erklärte, wies es im zweiten...

weiter lesen weiter lesen

AGG-Hopping: Wenn Scheinbewerbungen zum Geschäftsmodell werden
14.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
AGG-Hopping: Wenn Scheinbewerbungen zum Geschäftsmodell werden

Das Arbeitsgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2026 ( Az. 2 Ca 628/25 ) erkannt, dass eine Bewerbung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn objektive Umstände belegen, dass es dem Bewerber nicht ernsthaft um die Stelle geht, sondern vorrangig um Entschädigungsansprüche nach dem AGG. Das Gericht wies die Klage eines sogenannten AGG-Hoppers vollständig ab und setzte den Streitwert auf 45.000 Euro fest. Rechtlicher Rahmen: AGG und Schutz schwerbehinderter Menschen Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Bewerber vor Diskriminierung im Einstellungsverfahren. Schwerbehinderte Menschen können nach § 15 AGG Entschädigungsansprüche geltend machen, wenn sie ohne sachlichen Grund abgelehnt werden. Zusätzlich verpflichtet § 164 SGB IX Arbeitgeber zu besonderen Prüf- und...

weiter lesen weiter lesen
VG Darmstadt bestätigt fristlose Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin
09.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
VG Darmstadt bestätigt fristlose Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin

Das Verwaltungsgericht Darmstadt entschied mit Beschluss vom 2. März 2026 (Az.: 1 L 2791/25.DA ), dass die fristlose Entlassung einer Beamtin auf Widerruf wegen Kontakten zu ihrem inhaftierten Lebensgefährten rechtmäßig ist. Beamtin verliert Job wegen heimlicher Kontakte zu Häftling Die Antragstellerin begann im Januar 2025 ihren Vorbereitungsdienst als Obersekretäranwärterin im Justizvollzugsdienst. Bereits vor Beginn des Dienstes lernte sie ihren späteren Lebensgefährten kennen. Dieser wurde im April 2025 aus Spanien nach Deutschland überstellt und in eine hessische Justizvollzugsanstalt eingewiesen. Er beantragte, dass die Antragstellerin, die in einer anderen Anstalt eingesetzt war, als Telefonkontakt registriert werde. Am selben Tag informierte die Antragstellerin unaufgefordert ihre Anstaltsleitung...

weiter lesen weiter lesen

Versetzung oder Degradierung? Wenn das Direktionsrecht an seine Grenzen stößt
07.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Versetzung oder Degradierung? Wenn das Direktionsrecht an seine Grenzen stößt

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2026 ( Az. 4 SLa 454/25 ) erkannt, dass eine einseitige Zuweisung anderweitiger Tätigkeiten nach § 106 Satz 1 GewO nur wirksam ist, wenn die neue Stelle der bisherigen gleichwertig ist. Eine deutliche Verkleinerung des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs überschreitet das Direktionsrecht und erfordert eine Änderungskündigung. Was das Direktionsrecht erlaubt – und wo es endet § 106 GewO räumt Arbeitgebern das Recht ein, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dieses Weisungsrecht dient jedoch ausschließlich der Konkretisierung des bestehenden Arbeitsvertrags – nicht seiner inhaltlichen Änderung. Wer eine Versetzung anordnet, die den vereinbarten Tätigkeitsrahmen verlässt,...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Dr. Rolf Stagat Premium
5,0 SternSternSternSternStern (1) Info Icon
Dr. Rolf Stagat
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Adresse Icon
Reichenaustraße 19a
78467 Konstanz


Honorar/Leistung
SternSternSternSternStern (5)
Verständlichkeit
SternSternSternSternStern (5)
Erreichbarkeit
SternSternSternSternStern (5)
Freundlichkeit
SternSternSternSternStern (5)

Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (1 Bewertung)