Sozialrecht

400 Euro Miete für Münchener Hartz-IV-Bezieher ausreichend

Zuletzt bearbeitet am: 02.07.2024

Kassel (jur). Alleinstehende Hartz-IV-Bezieher in München müssen mit einer knapp 400 Euro hohen Bruttokaltmiete im Monat auskommen. Das Jobcenter hat anhand des Münchener Mietspiegels zumindest für 2007 die angemessene Mietobergrenze richtig berechnet, urteilte am Dienstag, 10. September 2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 77/12 R). Seitdem wurde die Mietobergrenze nicht angepasst, da sich die Mietpreise im Mietspiegel nicht wesentlich geändert haben.

Geklagt hatte eine Hartz-IV-Bezieherin, die in einer 48 Quadratmeter großen Wohnung in München lebte. Die monatliche Bruttokaltmiete betrug 2007 496,45 Euro, 2008 stieg sie auf 504,21 Euro.

Das Jobcenter München hielt dies für viel zu hoch. Angemessen seien vielmehr 397,30 Euro monatlich. Was angemessen ist, hatte die Behörde zuvor anhand des 2007 geltenden Mietspiegels berechnet.

So wurden zur Berechnung der Mietobergrenze für alleinstehende Hartz-IV-Bezieher die im Mietspiegel aufgeführten günstigsten 20 Prozent der Wohnungen um die 50 Quadratmeter im gesamten Stadtgebiet berücksichtigt. Wohnungen mit „einfachstem“ Standard wurden allerdings außen vor gelassen, beispielsweise, wenn die Toilette sich auf dem Hausflur befand. Schließlich flossen überwiegend Wohnungen in die Berechnung ein, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder geändert wurde.

Die Hartz-IV-Bezieherin warf dem Jobcenter vor, kein „schlüssiges Konzept“ zur Berechnung der Mietobergrenze zu haben. Es sei in München nicht möglich, zu dem vom Jobcenter festgelegten Mietpreis eine Wohnung zu finden – mit Ausnahmen von einzelnen, ghettoähnlichen Stadtbezirken. Schließlich basiere der Mietspiegel auf zu wenigen Daten.

Das BSG konnte in der Berechnung der Angemessenheitsgrenze für die vom Jobcenter zu übernehmende Mietkosten jedoch keine wesentlichen Fehler finden. Die Behörde durfte die Mietspiegeldaten einfacher Wohnungen mit einer Größe von rund 50 Quadratmetern aus dem gesamten Stadtgebiet zugrunde legen. Zulässig sei es auch, dass die Behörde die günstigsten 20 Prozent der im Mietspiegel aufgeführten Wohnungen für die Berechnung der Angemessenheitsgrenze herangezogen hat. Das Jobcenter habe die Mietobergrenze damit richtig bestimmt.

Quelle: © >www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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