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400.000 Euro Schmerzensgeld nach Halswirbelsäulenoperation

23.12.2025 Medizinrecht

Das Oberlandesgericht spricht 400.000 € Schmerzensgeld zu nach einem groben Behandlungsfehler bei einer Halswirbelsäulenoperation ohne ausreichende Diagnostik.

Diagnoseunterlassung kann grober Behandlungsfehler sein

Wenn ein schwerer operativer Eingriff vorgenommen wird ohne zuvor hierfür eine gesicherte Diagnose gestellt zu haben, so kann es sich um einen groben Behandlungsfehler handeln. Vorliegend erfolgte eine Operation an der Halswirbelsäule. Vor einer solchen Operation ist grundsätzlich eine neurologische Untersuchung geboten, aber hier unterblieben. Somit war diese Operation aus Sicht des Gerichts nicht indiziert. So hat das Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom 11.11.2016 zum Aktenzeichen I 26 U 111/15 entschieden.

Schwere körperliche Schäden infolge der Operation

Die Patientin war infolge der Operation an der Halswirbelsäule querschnittsgelähmten, selbständig atmungsunfähig und zudem sprachbeeinträchtigt. Das Oberlandesgericht sprach der Patientin ein Schmerzensgeld von 400.000 € zu. Zusätzlich musste der Beklagte die vorgerichtlichen Anwaltskosten von mehr als 10.000 € tragen. Weiterhin wurde der Beklagte zur Ersatzpflicht bezüglich der materiellen Schäden der Klägerin verpflichtet.

Nicht indizierte Operation

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass im Rahmen der stationären Behandlung vor der durchgeführten Operation nur eine unvollständige Befunderhebung stattgefunden habe. Bei einer solchen Operation sei jedoch differentialdiagnostisch eine neurologische Untersuchung und zusätzlich eine umfassende Bildgebung durch MRT erforderlich gewesen. Obwohl diese nicht vorgenommen wurden, sei der Klägerin eine Operation angeraten worden. Diese Operation war weder dem Grunde, noch der Form nach indiziert.

Konservative Behandlungsmethoden nicht ansatzweise ausgeschöpft

Insbesondere seien die konservativen Behandlungsmethoden noch nicht einmal ansatzweise ausgeschöpft gewesen. Nach dem Gericht habe die Beklagte insoweit mit der Patientin die Möglichkeit eines konservativen Behandlungsversuchs besprechen müssen.

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