Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit und gewinnen Sie mehr Mandate. Jetzt 1 Monat kostenlos testen!Pfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

5 Sofortmaßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung einer Überschuldung.

Eine sich abzeichnende Überschuldung bei einer Kapitalgesellschaft, insbesondere einer GmbH, schränkt erheblich das operative Geschäft und die Handlungsfähigkeit einer Unternehmung ein.

Schlimmstenfalls erstarkt die Krisensituation in den Insolvenzgrund der Überschuldung nach § 19 InsO, nebst der entsprechend ausgelösten Pflicht zur Insolvenzantragstellung.

Um das Eintreten einer solchen angespannten Situation zu vermeiden bzw. wieder zu beseitigen, gibt es kurzfristige Handlungsmöglichkeiten, auf die im Folgenden eingegangen wird.

1. Definition der Überschuldung

Nach dem Wortlaut des Gesetzes liegt eine insolvenzrechtliche Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Der insolvenzrechtliche Überschuldungsbegriff setzte sich somit aus zwei wesentlichen Elementen zusammen:

a) dem rechnerischen Überschuldungsstatus (Gegenüberstellung Aktiva und Passiva) und

b) der Fortführungsprognose

Mit drohender und/oder eintretender Überschuldung können erhebliche Schwierigkeiten für einen Unternehmer bzw. ein Unternehmen einhergehen.

Der Vermeidung einer Überschuldung sollte daher frühzeitig und stetig durch die Geschäftsleitung Aufmerksamkeit geschenkt werden.

 

2. Kurzfristige Möglichkeiten zur Vermeidung oder Beseitigung einer Überschuldung

Sofern sich eine Überschuldung abzeichnet, kann die Geschäftsleitung u. a. über folgende Stellschrauben schnell Handlungsmaßnahmen auf den Weg bringen:

a) Zuführung von neuem (Eigen)Kapital in die Gesellschaft

Eine Überschuldung kann durch Zufuhr von Eigenkapital an die Gesellschaft oder eigenkapitalersetzende Leistungen abgewendet werden. In Frage kommt hier die Erhöhung des Stammkapitals oder durch formlose Einzahlung einer Einlage für die Kapitalrücklage.

b) Stärkung der Kapitaldecke über eine Kapitalerhöhung

Über eine Kapitalerhöhung wird das Schuldendeckungspotential der Unternehmung durch eine Erhöhung der Aktiva erreicht, ohne dass dies mit einer Erhöhung des Fremdkapitals in der Passiva einhergeht.

c) Umwandlung von Schulden in Eigenkapital

Eine weitere schnelle und beliebte Maßnahme zur Vermeidung bzw. Aufhebung einer Überschuldung stellt die Umwandlung von Darlehensverbindlichkeiten in Eigenkapital dar (sog. Debt-Equity-Swap). Bei dieser Form der Schuldumwandlung bringt ein Gläubiger im Zuge einer Kapitalerhöhung seine Forderungen ganz oder in Teilen in das Eigenkapital des sanierungsbedürftigen Unternehmens ein.

Durch die Umwandlung wird in entsprechender Höhe Passiva „aufgelöst“ und bei der Gesellschaft die Überschuldung beseitigt.

d) Forderungsverzicht

Der Verzicht eines Gläubigers auf seine Forderung gegenüber der Gesellschaft kann gleichfalls ein effektives Instrument darstellen, um eine Überschuldung aufzuheben.

Zum Forderungsverzicht sind Gläubiger in der Regel dann bereit, wenn sie an der weiteren Geschäftsbeziehung interessiert sind und ihre Forderung aufgrund fehlender Sicherheiten nicht mehr als werthaltig angesehen werden können.

Mit dem wirksamen Forderungserlass fällt die Verbindlichkeit für die Unternehmung weg, so dass die Verbindlichkeit in der Bilanz nicht mehr in der Passiva auszuweisen ist.

e) Rangrücktritt

Ein Gesellschafter kann mit seiner Forderung gegenüber der Gesellschaft im Rang hinter die Gläubiger „zurücktreten“. Insolvenzrechtlich entsteht eine sog. nachrangige Forderung nach § 39 InsO. Der Gesellschafter verpflichtet sich dabei, seine Darlehensforderung lediglich aus Vermögen der Gesellschaft, welches die Verbindlichkeiten übersteigt, tilgen zu lassen.

Die Verbindlichkeit bleibt mit dem wirksamen Rangrücktritt für die Gesellschaft zwar bestehen, wird jedoch im Überschuldensstatus nicht mehr als Fremdkapital behandelt.

 

3. Was zu beachten ist

Die vorgenannten Maßnahmen zur Wahrung der Liquidität sollten bereits frühzeitig in die Wege geleitet werden.

Denn nach eingetretener Überschuldung kann bei einzelnen Beteiligten die Bereitschaft zur Stützung des Unternehmens durch Kapitalzuführung und/oder ähnliche Maßnahmen fehlen.

Weiter entstehen in Krisensituationen auch meist "kritische" Zeitfenster.

 

 

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

 

Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und vertrete durchsetzungsstark und resolut auch Ihre Interessen ggü. (Mit)Gläubigern, dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder Schreiben Sie mich an.

Ich berate bundesweit vor Ort oder via Zoom als Fachanwalt in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Insolvenzrecht, u. a. in den Städten und Großräumen um Stuttgart, Heilbronn, Karlsruhe, Freiburg, Ulm, Augsburg, München, Frankfurt, Wiesbaden, Saarbrücken, Kaiserslautern, Bonn, Wuppertal, Duisburg, Nürnberg, Münster, Saarbrücken, Düsseldorf, Köln, Dortmund, Hannover, Kassel, Leipzig, Dresden, Bremen, Hamburg und Berlin.

 

 

#Insolvenzverfahren #Insolvenzeröffnung #Insolvenzverwaltung #Insolvenzantrag #Insolvenzantragstellung #Regelinsolvenz #Zahlungsunfähigkeit #Überschuldung #Insolvenzgrund #Sanierung #Sanierungsmaßnahmen #FachanwaltGesellschaftsrecht #FachanwaltHandelsrecht #FachanwaltSteuerrecht #FachanwaltInsolvenzrecht #Rechtsanwalt #Anwalt #Spezialist #Fachanwalt

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Dr. Holger Traub

*Pflichtfelder
Weitere Artikel des Autors
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und die hierdurch ausgelösten Rechtsfolgen.
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)04.11.2023Dr. Holger TraubInsolvenzrecht
Herr Dr. Holger  Traub

1. Was ist ein "vorläufiges Insolvenzverfahren" und warum wird ein solches angeordnet? Nach Eingang eines Insolvenzantrages ordnet das Insolvenzgericht von Amts wegen oder auf Anregung eines zuvor bestellten Sachverständigen ein vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bzw. Unternehmens an.  Ein vorläufiges Insolvenzverfahren hat primär die Funktion, eine potentiell vorhandene Insolvenzmasse zu sichern, Sanierungschancen zu wahren und eine drohende Vertiefung einer eingetretenden Insolvenzreife zu verhindern. Bei einem vorläufigen Insolvenzverfahren handelt es sich noch nicht um ein Insolvenzverfahren.  Das vorläufige Insolvenzverfahren stellt vielmehr einen Sammelbegriff für eine Vielzahl an gerichtlichen...

weiter lesen weiter lesen

Der Insolvenzplan als vorbeugende Maßnahme und/oder „schneller“ Ausweg aus der Unternehmensinsolvenz!?
13.09.2023Dr. Holger TraubInsolvenzrecht
Herr Dr. Holger  Traub

Ein Insolvenzplan ist ein Sanierungsplan , der dazu dient, ein Unternehmen während des Insolvenzverfahrens zu erhalten . Dies kann u. a. dann von Relevanz sein, wenn der Rechtsmantel einer GmbH erhalten bleiben muss. Über einen Insolvenzplan kann einem Unternehmen ein zielführendes Instrument an die Hand gegeben werden, sich kurzfristig zu sanieren und einen Neustart in alter oder neuer Rechtsform zu ermöglichen. Diese Zielsetzung kann durch einen Insolvenzplan an sich oder in Kombination mit einem Schutzschirmverfahren und der Eigenverwaltung erreicht werden. Rechtlich entspricht ein Insolvenzplan einem "Vergleichsvertrag" über Teilzahlungsvereinbarungen und Details darüber, wie die Unternehmenssanierung im Einzelnen auszusehen hat und welche Quoten zur Befriedigung der...

weiter lesen weiter lesen

Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Gläubigeranfechtung bei nahestehenden Personen: Neue Leitplanken des BGH bei Zahlungsunfähigkeit
06.05.2025Redaktion fachanwalt.deInsolvenzrecht
Gläubigeranfechtung bei nahestehenden Personen: Neue Leitplanken des BGH bei Zahlungsunfähigkeit

Ein Urteil mit weitreichenden Folgen für die Praxis der Einzelgläubigeranfechtung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Entscheidung vom 6. März 2025 klargestellt, wie die Kenntnis nahestehender Personen von der Zahlungsunfähigkeit einer Schuldnerin zu bewerten ist. Dabei stärkt der Senat die Position anfechtender Gläubiger deutlich – insbesondere im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast. Gläubigeranfechtung: Anfechtbarkeit familiärer Erwerbsvorgänge rückt stärker in den Fokus Das Urteil ( Az. IX ZR 209/23 ) betrifft die Übertragung zweier Immobilien von einer verschuldeten Mutter an ihre Tochter und deren Ehemann. Diese galten als nahestehende Personen im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die Gläubigerinnen verlangten die Duldung der Zwangsvollstreckung oder Wertersatz und beriefen sich auf...

weiter lesen weiter lesen

Internationale Zuständigkeit bei Insolvenzverfahren: BGH schafft Klarheit für Selbständige
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)24.04.2025Redaktion fachanwalt.deInsolvenzrecht
Internationale Zuständigkeit bei Insolvenzverfahren: BGH schafft Klarheit für Selbständige

Am 6. Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Beschluss eine grundlegende Weichenstellung zur internationalen Zuständigkeit für Insolvenzverfahren bei selbständig tätigen Personen vorgenommen. Der Beschluss klärt, wie der "Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen" (COMI) in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren zu bestimmen ist. Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für Unternehmer, Freiberufler und alle, die wirtschaftlich selbständig agieren. Neue Auslegung des COMI-Begriffs durch den BGH und seine Bedeutung bei Insolvenzverfahren Der Begriff "COMI" steht für " Centre of Main Interests " und ist ein zentrales Konzept der EU- Insolvenzverordnung (EuInsVO). Es bezeichnet den Ort, an dem eine Person oder ein Unternehmen gewöhnlich ihre wirtschaftlichen und finanziellen...

weiter lesen weiter lesen
Bekommt man Bescheid, wenn Privatinsolvenz zu Ende ist? – wichtige Frage zum Ende des Insolvenzverfahrens und der Restschuldbereifung
SternSternSternSternStern
(29 Bewertungen)18.06.2024Redaktion fachanwalt.deInsolvenzrecht
Bekommt man Bescheid, wenn Privatinsolvenz zu Ende ist? – wichtige Frage zum Ende des Insolvenzverfahrens und der Restschuldbereifung

Ja, man bekommt Bescheid, wenn die Privatinsolvenz zu Ende ist. Die Privatinsolvenz endet mit der sogenannten Restschuldbefreiung. Diese wird vom zuständigen Insolvenzgericht erteilt, sofern der Schuldner während des Insolvenzverfahrens allen Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten nachgekommen ist. Das Gericht erlässt dem Betroffenen dann alle bis dahin noch offenen Schulden (Ausgenommen sind Geldstrafen, Bußgelder, unerlaubte Handlungen). Eine Restschuldbefreiung muss allerdings vom Schuldner beantragt werden – der Schuldner bekommt dann nach Ende des Insolvenzverfahrens nach 3 Jahren (früher waren es 6 Jahre) vom Insolvenzgericht Bescheid, dass ihm die Restschuldbefreiung erteilt wird. Das sollten Sie über das Ende des Insolvenzverfahrens wissen Ein Insolvenzverfahren durchläuft mehrere Stufen . Der Schuldner...

weiter lesen weiter lesen

Insolvenzverschleppung - ein Überblick inkl. Definition, Strafe und Urteile
SternSternSternSternStern
(3 Bewertungen)13.06.2024Redaktion fachanwalt.deInsolvenzrecht
Insolvenzverschleppung - ein Überblick inkl. Definition, Strafe und Urteile

Für juristische Personen besteht in Deutschland die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, sobald ein Insolvenzgrund vorliegt. Kommt der Verpflichtete der Antragspflicht nicht nach, liegt eine Insolvenzverschleppung vor. Diese ist strafbar und wird mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe belangt. Alles, was Sie darüber wissen müssen, lesen Sie hier. Definition: Was ist eine Insolvenzverschleppung? Die Pflicht, eine Insolvenz zu beantragen, ist in § 15a der Insolvenzordnung (InsO) festgelegt. Verantwortlich sind stets die Vertreter der juristischen Person. Laut Gesetz müssen sie ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag stellen , sobald der Grund bekannt ist. Der Grund für eine Insolvenz kann entweder die Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person sein. Gemäß § 17 der...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Dr. Holger  Traub Premium
4,9 SternSternSternSternStern (185) Info Icon
Dr. Holger Traub
Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Adresse Icon
Königstraße 35
70193 Stuttgart


Honorar/Leistung
SternSternSternSternStern (5)
Verständlichkeit
SternSternSternSternStern (5)
Erreichbarkeit
SternSternSternSternStern (5)
Freundlichkeit
SternSternSternSternStern (5)

Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (185 Bewertungen)