Osnabrück (jur). Auch Depressionen eines Landwirts rechtfertigen nicht das Verhungernlassen von mehr als 250 Schweinen. Wegen des erheblichen Leids der Tiere ist auch bei einer verminderten Schuldfähigkeit infolge von Depressionen eine Geldstrafe gerechtfertigt, urteilte am Freitag, 3. Februar das Landgericht Osnabrück (Az.: 5 Ns 127/22).
Geklagt hatte ein 65-jähriger Landwirt aus Bad Laer im Landkreis Osnabrück, der sich gegen eine Geldstrafe wegen Tierquälerei in Höhe von insgesamt 9.100 Euro wandte. Der Mann hatte im September 2021 ohne erkennbaren Grund die Fütterung seiner über 250 Schweine eingestellt und den Stall wochenlang nicht betreten. Nach einer Selbstanzeige fanden die Amtstierärzte im November 2021 insgesamt 258 Schweinekadaver vor. Nur vier Tiere hatten überlebt. An den Kadavern fanden sich Zeichen von Kannibalismus. Ratten hatten den verhungernden Tieren zugesetzt.
Vor dem Amtsgericht Bad Iburg hatte der Landwirt die Tierquälerei eingeräumt und dies mit Überlastung und psychischen Problemen begründet. Ein Sachverständiger hatte bei dem Mann zum Tatzeitraum Depressionen festgstellt.
Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin wegen Tierquälerei zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 70 Euro. Es berücksichtigte bei der Strafzumessung auch die Depressionen, und dass er die Tat selbst angzeigt hatte.
Die Strafe fand der Landwirt dennoch zu hoch und zog vor das Landgericht.
Doch das Landgericht bestätigte das Strafmaß wegen des „erheblichen Leids der Tiere“. Das Amtsgericht habe auch die verminderte Schuldfähigkeit infolge der Depression angemessen berücksichtigt, so die Osnabrücker Richter.
Neben der Geldstrafe wurden bei dem Landwirt noch einmal mehr als 11.000 Euro eingezogen, die er sich an Futterkosten erspart hatte.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock