Erfurt (jur). Betriebliche Abfallbeauftragte können nicht nach Belieben abberufen werden. Sofern anderes nicht vertraglich vereinbart ist, müssen Arbeitgeber zumindest nach den Regeln der Billigkeit verfahren, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 23. Dezember 2023 veröffentlichten Urteil entschied (Az.: 5 AZR 68/23). Danach darf die Umstellung auf das Konzept eines externen Abfallbeauftragten nicht nur vorgeschoben sein.
Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen, bei denen gefährliche Stoffe oder Abfälle entstehen, müssen laut Kreislaufwirtschaftsgesetz einen oder mehrere Abfallbeauftragte benennen.
Der Kläger im Streitfall ist Diplomingenieur und seit Dezember 1993 beim kommunalen Klinikum Nürnberg beschäftigt. Im März 1994 wurde er dort zum „Betriebsbeauftragten für Abfall“ ernannt. 2017 nahm das Klinikum dies wieder zurück und berief einen externen Abfallbeauftragten. In der Folge kam es zu Gesprächen über eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Schließlich wies das Klinikum ihm 2018 eine neue Stelle als „Sachbearbeiter für Sonderaufgaben im Projektmanagement“ zu.
Mit seiner Klage wehrt sich der Diplomingenieur unter anderem gegen seine Abberufung als Abfallbeauftragter. Das Arbeitsgericht Nürnberg hatte ihm insoweit recht gegeben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg dagegen wies die Klage in diesem Punkt ab. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz mache keinerlei Vorgaben für die Abberufung von dieser Aufgabe, daher seien die Arbeitgeber hier in ihrer Entscheidung frei.
Das BAG bestätigte nun zwar, dass nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz „keine spezifischen Anforderungen“ für die Abberufung eines Abfallbeauftragten bestehen. Mit den in ihren Posten besonders geschützten Datenschutzbeauftragten seien sie daher nicht vergleichbar. Anders als das LAG meine, bedeute dies aber nicht, dass die Abberufung eines Abfallbeauftragten vollkommen „frei“ möglich wäre.
Zur Begründung erklärten die Erfurter Richter, dass die Berufung zum Abfallbeauftragten eine Erweiterung des Arbeitsvertrags bedeutet. Maßgeblich für die Abberufung seien daher die Anforderungen des Arbeitsvertragsrechts. „Zum Schutz vor willkürlicher Vertragsgestaltung durch den Arbeitgeber bedarf es einer Kontrolle der Abberufungsentscheidung am Maßstab der Billigkeit.“
Hier gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Klinik und Kläger auf eine „freie Widerruflichkeit“ der Amtsübertragung geeinigt hätten. Daher müsse für die Abberufung ein sachlicher Grund vorliegen, wie etwa hier das von der Klinik vorgetragene Konzept eines externen Abfallbeauftragten. Dies sei von den Arbeitsgerichten dann zwar nicht auf seine unternehmerische Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Allerdings könne der Arbeitnehmer einwenden, die Berufung auf eine solche unternehmerische Entscheidung sei rechtsmissbräuchlich oder die Entscheidung sei willkürlich.
Dies habe hier der Kläger getan. Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten BAG-Urteil vom 18. Oktober 2023 muss daher das LAG Nürnberg noch prüfen, ob das vom Klinikum Nürnberg verfolgte Konzept eines externen Abfallbeauftragten nur vorgeschoben ist, um den Kläger als Abfallbeauftragten loswerden zu können.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock