Wer im Jahr 2025 eine Abfindung erhält, muss sich mit erheblichen steuerlichen und rechtlichen Neuerungen auseinandersetzen. Die durch das Wachstumschancengesetz geänderte Besteuerung von Abfindungen betrifft insbesondere die Anwendung der Fünftelregelung. Zudem beeinflussen der progressive Steuertarif und Sonderabgaben wie der Solidaritzuschlag die tatsächliche Höhe der Abfindung nach Steuern. Dieser Artikel zeigt die wichtigsten Änderungen, mögliche Steuerfallen und rechtssichere Gestaltungsspielräume auf.
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1. Die Fünftelregelung entfällt im Lohnsteuerverfahren
Bis Ende 2024 musste der Arbeitgeber die Fünftelregelung direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen. Seit dem 01.01.2025 ist das anders: Arbeitnehmer müssen die Anwendung der Fünftelregelung selbst über ihre Einkommensteuererklärung beantragen. Wer das versäumt, zahlt unter Umständen deutlich mehr Steuern als nötig.
2. Der progressive Einkommensteuertarif
Die Einkommensteuer in Deutschland ist progressiv ausgestaltet, d.h. der Steuersatz steigt mit dem Einkommen. Wird eine Abfindung in einem Jahr ausgezahlt, führt dies oft zu einer "Zusammenballung von Einkünften" und damit zu einem höheren durchschnittlichen Steuersatz. Im Jahr 2024 gelten beispielsweise folgende Grenzsteuersätze für Ledige:
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bis 11.604 EUR: 0 %
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11.605 bis 17.005 EUR: 14 % bis 24 %
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17.006 bis 66.760 EUR: 24 % bis 42 %
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ab 66.761 EUR: 42 % (ab 277.826 EUR: 45 %)
Eine einmalige Abfindung kann dazu führen, dass man durch die Progression in einen wesentlich höheren Steuersatz rutscht.
3. Der Solidaritzuschlag lebt weiter
Auch wenn der Soli für ca. 90 % der Steuerzahler abgeschafft wurde, wird er weiterhin auf hohe Einkommen erhoben. Für Ledige liegt die Freigrenze 2024 bei 68.413 EUR. Durch eine Abfindung kann diese Grenze schnell überschritten werden – mit der Folge, dass der Solidaritzuschlag auf das volle zu versteuernde Einkommen fällig wird.
4. Sozialversicherungsfreiheit mit Ausnahmen
Abfindungen sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig (vgl. § 14 SGB IV). Ausnahmen bestehen für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte. Diese sollten sich individuell beraten lassen.
5. Voraussetzungen für die Fünftelregelung
Damit die Fünftelregelung anwendbar ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
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Es muss eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen.
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Die Abfindung muss außerordentlich sein, also z. B. im Zusammenhang mit einer Kündigung stehen.
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Die Auszahlung muss zeitlich konzentriert erfolgen (nicht auf mehrere Jahre verteilt, außer Teilbeträge liegen unter 10 %).
6. Gestaltungsspielraum durch Auszahlungstermin
Durch geschicktes Timing kann die Steuerlast reduziert werden:
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Wird die Abfindung ins Folgejahr verschoben und liegt dann kein weiteres Einkommen vor, kann die Steuerbelastung sinken.
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Achtung: Die Fünftelregelung greift dann möglicherweise nicht mehr.
7. Alternative: Ratenzahlung statt Einmalbetrag
Manchmal kann es sinnvoll sein, die Abfindung in mehreren Raten auszuzahlen. Dies kann die Steuerprogression mindern, allerdings ist dann meist die Anwendung der Fünftelregelung ausgeschlossen.
8. Weitere Steuertipps:
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bAV-Nutzung: Umwandlung der Abfindung in steuerbegünstigte Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.
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Kirchensteuer-Erlass: Bis zu 50 % der gezahlten Kirchensteuer auf Abfindungen kann auf Antrag erstattet werden.
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Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen: Um Sonderausgaben zu optimieren.
Aufpassen bei der Abfindungsverhandlung!
Abfindungen bieten eine finanzielle Chance, bringen aber erhebliche steuerliche Risiken mit sich. Wer seine Möglichkeiten kennt und rechtzeitig handelt, kann viel Geld sparen. Die frühzeitige Abstimmung mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht und einem Steuerberater ist 2025 wichtiger denn je. Denn durch die Streichung der Fünftelregelung im Lohnsteuerverfahren und die verschärfte Soli-Problematik drohen steuerliche Nachteile – die sich mit guter Planung vermeiden lassen.









