Arbeitsrecht

Abfindung als freiwillige vs. verpflichtende Leistung seitens des Arbeitgebers

21.08.2023
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Zuletzt bearbeitet am: 21.08.2023

Bei einer regulären Kündigung besteht nicht automatisch ein Anspruch auf Entschädigung. Anders sieht es aus, wenn es um eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung geht. Diese Art wird ausgesprochen, wenn der Arbeitsplatz aus wirtschaftlichen Gründen wegfällt und es keine Alternative innerhalb des Unternehmens gibt. Die am wenigsten schutzbedürftige Person (soziale Gesichtspunkte), kann dann seitens des Arbeitgebers entlassen werden.

Wird das Arbeitsverhältnis regulär gekündigt, besteht kein Anspruch auf eine Abfindung, sie wird aber in vielen Fällen trotzdem gezahlt. Warum ist das so? Arbeitnehmer haben grundsätzlich die Möglichkeit, gegen eine Kündigung gerichtlich vorzugehen. Entscheidet das Gericht zugunsten der betroffenen Person, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, die Kündigung verliert ihre Wirksamkeit. Das ist nicht im Sinne des Arbeitgebers, denn er hat sich aus verschiedenen Gründen für getrennte Wege entschieden.

Um einen solchen Prozess und eine mögliche Fortdauer des Arbeitsverhältnisses zu verhindern, sind viele Arbeitnehmer zur Leistung einer Entschädigung bereit, auch ohne dass dazu eine Pflicht besteht.

Die Abfindungshöhe – wie viel Geld wird gezahlt?

Die Höhe einer ausgezahlten Abfindung hängt in den meisten Fällen vom Verhandlungsgeschick des gekündigten Arbeitnehmers ab. Wenn sich dieser durch einen Anwalt für Arbeitsrecht beraten und unterstützen lässt, lassen sich oft höhere Summen aushandeln. Grundsätzlich steigt die Verhandlungsbereitschaft bei Arbeitgebern auch dann, wenn der Arbeitnehmer vor Gericht eine gute Chance auf Aufhebung der Kündigung hätte. Er möchte diesen Mitarbeiter salopp gesprochen loswerden und ist bereit, dafür in die Tasche zu greifen.

Zur Einschätzung der Höhe wird nach Faustformeln gearbeitet, wobei das erhaltene Bruttogehalt eine große Rolle spielt. Ein weiteres Kriterium ist die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Je länger der Mitarbeiter im Unternehmen war, desto höher ist die Abfindung. Eine einfache (und häufig genutzte) Faustformel sieht vor, dass pro Jahr der Arbeitstätigkeit die Hälfte eines Bruttogehalts gezahlt wird.

Das heißt in der Praxis: War ein Arbeitnehmer 20 Jahre im Unternehmen tätig und verdiente dabei 2.000 Euro brutto, wäre eine Abfindungszahlung von rund 20.000 Euro möglich.

Einige Gerichte berücksichtigen bei der Berechnung (betriebsbedingte Kündigung) nicht nur die Betriebszugehörigkeit, sondern auch das Alter des Angestellten. Es wird davon ausgegangen, dass ältere Menschen schwerer einen neuen Job finden können. Vor allem im Bundesland Hessen haben gekündigte Personen ab 50 Jahren einen höheren Anspruch als jene, deren Alter unter 39 Jahren liegt.

Wichtig: Hierbei handelt es sich um Faustformeln! Eine tatsächlich geleistete Abfindung kann sehr viel höher, aber auch geringer sein.

Für die Abfindung vor Gericht – ist das wirklich nötig?

Das Gericht kann den Arbeitgeber lediglich bei einer betriebsbedingten Kündigung zur Zahlung einer Abfindung verurteilen. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen liegt es allein am Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers. Mit einem Anwalt für Arbeitsrecht an der Seite lassen sich die Chancen deutlich verbessern. Die Spezialisten haben sich auf diese komplexe Thematik fokussiert und können die Möglichkeiten der betroffenen Person analysieren. Auch im Rahmen von Verhandlungen steht der Anwalt als Beistand zur Seite und kann die Bereitschaft zur Zahlung positiv beeinflussen.

In den meisten Fällen besteht kein Recht auf Abfindung

Eine unerwartete Kündigung ist ein Schreck und führt zu einer Veränderung des ganzen Lebens. Um die Unannehmlichkeiten zu reduzieren, ist die Zahlung einer Abfindung eine faire Methode. Außer bei der betriebsbedingten Kündigung hängen die Chancen maßgeblich vom eigenen Wissen ab. Daher gilt: Eine Kündigung sollte nie einfach so akzeptiert werden, wenn am Ende noch eine Entschädigung herausgeschlagen werden kann.

Quelle: Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Grafik: (a) arahan/AdobeStock

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