Viele Arbeitnehmer glauben, dass eine Abfindung automatisch ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld schmälert – das ist jedoch nicht richtig. Dennoch lauern häufig Fallstricke, vor allem wenn ein Aufhebungsvertrag im Spiel ist.
1. Abfindung vs. Arbeitslosengeld: Grundsatz
Eine Abfindung wird nicht direkt auf das Arbeitslosengeld angerechnet und mindert die Höhe der Leistung nicht. Entscheidend sind vielmehr Sperr- oder Ruhenszeiten, die den Beginn oder die Dauer des Bezugs beeinflussen können.
Benedikt Sommer
2. Sperrzeit – wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit „selbst herbeigeführt“ haben
Eine Sperrzeit (bis zu 12 Wochen) kann verhängt werden, wenn die Agentur für Arbeit davon ausgeht, dass Sie durch Eigenkündigung oder durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags ohne wichtigen Grund Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben.
Wichtig: Die Anspruchsdauer wird durch die Sperrzeit nicht nach hinten verschoben, sondern verkürzt.
3. Ruhenszeit – wenn der Vertrag vor Ablauf der Kündigungsfrist endet
Eine Ruhenszeit tritt ein, wenn Sie durch einen Aufhebungsvertrag vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ausscheiden. Die Agentur für Arbeit geht dann davon aus, dass die Abfindung für den Zeitraum entschädigt, in dem Sie noch hätten beschäftigt sein können.
Berechnung: Die anrechenbare Abfindung wird durch das tägliche Nettoarbeitsentgelt geteilt. Maximal 60 % der Abfindung dürfen laut § 158 Abs. 2 SGB III angerechnet werden – bei höherem Alter oder längerer Betriebszugehörigkeit sinkt dieser Prozentsatz.
Die Ruhenszeit dauert längstens bis zum Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte.
4. So lassen sich Nachteile vermeiden
Aufhebungsvertrag nicht vorschnell unterschreiben – fordern Sie eine schriftliche Begründung, idealerweise, dass eine Kündigung ohnehin drohte.
Ordentliche Kündigungsfrist einhalten – dadurch vermeiden Sie oft schon eine Ruhenszeit.
Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder eine Sprinterklausel können hilfreich sein.
Denken Sie auch an steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte, etwa die Möglichkeit der Fünftelregelung bei der Abfindungsbesteuerung.
5. Fazit
Eine Abfindung mindert das Arbeitslosengeld nicht direkt, aber Sperr- oder Ruhenszeiten können den Erhalt von Leistungen verzögern oder kürzen. Die entscheidenden Faktoren sind eine sorgfältige Gestaltung des Aufhebungsvertrags, der Erhalt der Kündigungsfrist und eine fundierte Rechtsberatung im Vorfeld.









