1. Kein gesetzlicher Abfindungsanspruch
Ein genereller Anspruch auf Abfindung besteht im deutschen Arbeitsrecht nicht. Nur in Ausnahmefällen – z. B. bei ausdrücklichem Angebot im Kündigungsschreiben (§ 1a KSchG), bei Sozialplan oder einer tarifvertraglichen bzw. vertraglichen Regelung – ist eine Abfindung verbindlich.
Wann lohnt sich Verhandeln?
- Nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung (betriebs-, verhaltens- oder personenbedingt)
- Im Rahmen eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags
- In beiden Fällen kann eine Abfindung als Gegenleistung für den Verzicht auf Rechtsmittel oder zur einvernehmlichen Vertragsbeendigung angeboten werden.
2. Wovon hängt die Höhe ab?
Typischer Anhaltspunkt ist ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr – aber das ist keinesfalls bindend. Entscheidend sind insbesondere:
- Verhandlungsposition (z. B. Angreifbarkeit der Kündigung)
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Alter, Unterhaltspflichten oder Schutzbedürftigkeit
- wirtschaftliche Lage und Strategie des Arbeitgebers
- Verhandlungserfolg und Argumentationsstärke
3. Ablauf und Strategie der Verhandlung
- Vorbereitung mit Anwalt: Ziel- und Untergrenze festlegen, alle Unterlagen analysieren (Verträge, Lohnabrechnungen, Zusatzvereinbarungen)
- Druckmittel nutzen: Kündigungsschutzklage (fristgerecht innerhalb 3 Wochen) kann Verhandlungsdruck erhöhen
- Angebote prüfen: Arbeitgeber beginnen oft mit einem niedrigen Angebot – nicht vorschnell unterschreiben
- Zusatzleistungen einbeziehen: z. B. Freistellung, Resturlaub, Arbeitszeugnis, Sprinterklausel
- Schriftliche Fixierung: Nur klar formulierte, schriftliche Vereinbarungen sichern spätere Anspruchsmöglichkeit
4.Typische Fehler vermeiden
- Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag ohne Prüfung
- Versäumnis der 3-Wochenfrist für Kündigungsschutzklage
- Unterschätzung möglicher Prozesschancen
- Vernachlässigung steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Aspekte
- Fokus allein auf Abfindungssumme und zu wenig auf Zusatzregelungen









