Arbeitsrecht

Abgemahnt vom Arbeitgeber: wie kann man sich gegen eine Abmahnung wehren?

19.09.2016
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Zuletzt bearbeitet am: 22.04.2024

In der Berufswelt kommt es leider immer wieder vor, dass ein Arbeitgeber mit dem Verhalten eines Arbeitnehmers nicht einverstanden ist und der Arbeitnehmer anschließend eine Abmahnung erhält. Als Empfänger der Abmahnung stellt sich dann die Frage, was im Falle einer unberechtigten Abmahnung zu tun ist.

Sinn einer Abmahnung

Eine Abmahnung verfolgt ein bestimmtes  Ziel. Mithilfe der Abmahnung  soll dem Arbeitnehmer das Fehlverhalten innerhalb der Arbeitszeit vor Augen geführt werden und ihn zu einer Besserung bringen. Dies erfolgt in der Regel dadurch, dass in der Abmahnung eine konkrete Rechtsfolge angedroht wird.  Eine Abmahnung hat daher eine Warn- und Androhungsfunktion.

Abgrenzung zur Ermahnung

Abzugrenzen ist eine Abmahnung streng von einer Ermahnung, die lediglich den Arbeitnehmer auf das Fehlverhalten hinweist ohne Androhung von Rechtsfolgen.

Abmahnung erhalten – was nun?

Sofern ein Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten hat, muss zunächst gefragt werden, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist. Dies erfährt der Arbeitnehmer am ehesten, wenn er Einsicht in seine Personalakte nimmt. Ein Arbeitnehmer hat nach § 83 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch, in den Inhalt seiner Personalakte hineinzuschauen.

Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

Kommt der Arbeitnehmer anschließend zu dem Ergebnis, dass die Grundlage der Abmahnung nicht den Tatsachen entspricht und unzutreffend beurteilt wurden, dann kann er die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.

Schriftliche Gegendarstellung zur Abmahnung

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit eine Stellungnahme zur Abmahnung schriftlich zu verfassen  und diese der Personalakte hinzuzufügen. Dieses Recht ist in § 83 Abs. 2 BetrVG geregelt.

Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.

Bei einer schriftlichen Stellungnahme sollte dargelegt werden, wieso der Arbeitnehmer die Abmahnung für unberechtigt hält. Eine Gegendarstellung kann somit empfehlenswert sein, um den Vorwurf zu entkräften.  Der Arbeitnehmer sollte so detailliert wie möglich die Situation aus seiner Sicht schildern. Sofern Arbeitskollegen ebenfalls zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen können, sind diese ebenfalls in der schriftlichen Gegendarstellung zu benennen.

Beschwerde beim Betriebsrat

Besitzt der Arbeitgeber einen Betriebsrat, hat der Arbeitnehmer das Recht sich beim Betriebsrat zu beschweren. Diese Reaktionsmöglichkeit bei einer Abmahnung ist in § 84 BetrVG gesetzlich normiert.

„Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.“

Der Betriebsrat versucht anschließend zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu vermitteln und die Wogen zu glätten. Eine weitere Einwirkungsmöglichkeit besitzt der Betriebsrat jedoch nicht.                            

Auf Entfernung der Abmahnung klagen

Die letzte Reaktionsmöglichkeit bei einer Abmahnung ist die Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Fraglich ist jedoch, ob eine Klage sinnvoll ist. In vielen Situationen ist es jedoch nicht sinnvoll, gegen eine Abmahnung gerichtlich vorzugehen.

Dies hat die folgenden Gründe:

Sofern der Arbeitgeber den Arbeitsnehmer zu einem späteren Zeitpunkt verhaltensbedingt kündigen sollte, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit die Begründetheit der vorherigen Abmahnung im Kündigungsschutzprozess zu bestreiten. Der Arbeitgeber ist dann in der Pflicht, die Richtigkeit der Abmahnung umfassend darzulegen und zu beweisen. Insbesondere aufgrund des Zeitablaufes hat der Arbeitgeber häufig Beweisprobleme, sodass insgesamt die Kündigung mangels vorheriger rechtmäßiger Abmahnung unwirksam ist.

Festzuhalten bleibt daher grundsätzlich, dass bei einer Abmahnung der Arbeitnehmer zunächst Einsicht in die Personalakte nehmen sollte und anschließend eine schriftliche Gegendarstellung in die Personalakte geben sollte. Ein gerichtliches Verfahren sollte gut überlegt sein und in vielen Situationen vermieden werden.

Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)

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