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Abholzung geschützter Wälder nicht durch Verkehrssicherung gerechtfertigt

Zuletzt bearbeitet am: 02.03.2024

Osnabrück. Alte und beschädigte Bäume müssen manchmal gefällt werden, um Menschen auf Straßen und Wegen zu schützen. Waldbesitzer dürfen ihre diesbezüglichen Verkehrssicherungspflichten jedoch nicht dazu ausnutzen, geschützte Lebensräume zu zerstören. Dies hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in einem am Freitag, 20. Januar 2023, veröffentlichten Beschluss vom Vortag ausgeführt (Az.: 3 B 123/22).

Im November 2021 zeigte die „Fürst zu Bentheimsche Domänenkammer“ im Südwesten Niedersachsens dem Landkreis Grafschaft Bentheim an, dass zur Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflichten entlang der Bundesstraße 403 und der angrenzenden Radwege Bäume gefällt werden. Extreme Wetterereignisse in den vergangenen Jahren hätte zu „Gefährdungssituationen“ geführt.

Danach stellte der Landkreis fest, dass die Holzfäller eine Fläche von rund 4000 Quadratmetern Wald komplett abgeholzt hatten. Betroffen waren auch durch die Europäische FFH-Richtlinie geschützte Hainsimsen-Buchenwälder und Eichen-Hainbuchenwälder. Daraufhin ordnete der Landkreis die Wiederherstellung dieser geschützten Lebensräume durch Neubepflanzung an. Die Pflanzung ist danach bis zum 30. April 2023 durchzuführen.

Hiergegen hat die Domänenkammer Klage erhoben und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung der Klage beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Eilantrag nun zunächst abgewiesen. Anstelle von Verkehrssicherungsmaßnahmen habe die Fürst zu Bentheimsche Domänenkammer „offensichtlich und eindeutig Abholzungen aus wirtschaftlichen Gründen“ vorgenommen. Das sei bereits durch die vom Landkreis vorgelegten Lichtbilder nachgewiesen.

Quelle: © Fachanwalt.de

Symbolgrafik: © Gabriel - stock.adobe.com

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