München (jur). Wenn ein Wohnungseigentümer das Wohnrecht des gegenwärtigen Nutzers finanziell ablöst, kann er dies steuerlich mit späteren Mieteinnahmen verrechnen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 12. Januar 2023, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: IX R 9/21).
Der Kläger hatte 2017 das Erbbaurecht für ein Grundstück mit einer Doppelhaushälfte erworben. Für das Haus hatte allerdings die damalige Bewohnerin ein „dingliches Wohnrecht“. Dieses erlaubt die Selbstnutzung der Wohnung, anders als das Nießbrauchrecht aber nicht die Vermietung. Der Kläger zahlte den Bewohnern eine „Ausgleichsentschädigung“ in Höhe von 40.000 Euro, um ihren Auszug zu erreichen. Der Notar für den entsprechenden Vertrag kostete knapp 3.600 Euro. Anschließend vermietete er die Wohnung.
In seiner Steuererklärung verrechnete er die 40.000 Euro plus Notarkosten als vorgelagerte Werbungskosten mit den nachfolgenden Mieteinnahmen. Demgegenüber meinte das Finanzamt, die Ausgleichsentschädigung gehöre zu den Anschaffungskosten der Wohnung. Anders als Werbungskosten werden diese nicht sofort, sondern nur als über Jahrzehnte verteilte Abschreibung steuerlich angerechnet.
Der BFH gab nun dem Kläger recht. Zwischen der Ausgleichsentschädigung und den nachfolgenden Mieteinnahmen bestehe „ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang“, um die Entschädigung als Werbungskosten zu behandeln.
Durch das Wohnrecht sei der Kläger zur „unentgeltlichen Nutzungsüberlassung“ der Doppelhaushälfte verpflichtet gewesen. Nur durch Zahlung der Ausgleichsentschädigung habe er diese durch eine „entgeltlichen Nutzungsüberlassung“ ersetzen können. Daher stehe die Ausgleichsentschädigung in einem direkten Zusammenhang mit den Mieteinnahmen, der den Werbungskostenabzug rechtfertige, befand der BFH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 20. September 2022.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock