Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht, Kanzlei Kramarz in Darmstadt.
Kurzfassung: Die Augsburger Kanzlei Hild & Kollegen mahnt Unternehmen ab, die in Instagram-Reels oder TikTok-Videos Musik verwendet haben – vor allem für die Soundcheck Media FZCO (Dubai), die Hi.mood Records V.O.F. (Niederlande) und die ALL WAYS DANCE Ltd. Typisch ist ein zweistufiges Vorgehen: Zuerst kommt ein „unverbindliches Lizenzangebot“ der Stington & Partner Legal GmbH beziehungsweise ihrer Marke fairSync, bei Nichtzahlung folgt die anwaltliche Abmahnung mit Unterlassungserklärung, Schadensersatz, Anwalts- und Ermittlungskosten. Die Forderungen reichen von rund 1.000 Euro bis in den fünfstelligen Bereich. Dieser Beitrag erklärt, wie die Beträge zustande kommen, was berechtigt ist und wie Betroffene reagieren sollten.
Wer steckt hinter den Schreiben?
Hild & Kollegen (kanzlei.biz) ist seit vielen Jahren einer der aktivsten Abmahner im Urheberrecht. Das klassische Geschäft der Kanzlei liegt bei Produktfotos, Texten und AGB-Übernahmen; die Musiknutzung auf Social Media ist eine vergleichsweise neue Fallgruppe. Als Auftraggeber treten Tonträgerhersteller auf, deren Titel in der Musikbibliothek von Instagram und TikTok verfügbar sind – etwa „Vibe“ (Slomow) oder „Tiki Tiki – Slowed“ (QMIIR) für die Soundcheck Media FZCO und die Hi.mood Records V.O.F., „Turn the Lights Off“ (Steven Roho) für die ALL WAYS DANCE Ltd.
Die erste Kontaktaufnahme erfolgt häufig nicht durch die Kanzlei, sondern durch die Stington & Partner Legal GmbH unter der Marke fairSync. Deren Schreiben ist als Lizenzangebot formuliert: Der Empfänger soll rückwirkend eine Jahreslizenz erwerben – in einem dokumentierten Fall für 7.920 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Wer nicht zahlt, erhält wenige Wochen später die Abmahnung durch Hild & Kollegen.
Lizenzangebot oder Abmahnung – was liegt vor?
Das fairSync-Schreiben ist noch keine Abmahnung im Sinne des § 97a UrhG. Es enthält keine Unterlassungserklärung und setzt keine Frist mit rechtlichen Konsequenzen. Es ist aber der Vorbote: Bleibt es unbeantwortet, folgt die Abmahnung – und mit ihr kommen Anwaltskosten, Ermittlungskosten und eine kurze Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung hinzu.
Anders als bei den Berechtigungsanfragen anderer Absender handelt es sich bei den Schreiben von Hild & Kollegen um echte Abmahnungen. Die gesetzte Frist darf nicht ignoriert, die beigefügte Unterlassungserklärung aber auch nicht ungeprüft unterschrieben werden.
Warum die Musik aus der App-Bibliothek nicht reicht
Die Musikbibliotheken von Instagram und TikTok sind nach den Nutzungsbedingungen der Plattformen nur für die private, nicht-kommerzielle Nutzung lizenziert. Wird ein Titel im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit verwendet – im Reel eines Einzelhändlers, einer Agentur, eines Dienstleisters –, fehlt die Lizenz. Die Nutzung verletzt das Recht des Tonträgerherstellers auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung (§ 85 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit §§ 16, 19a UrhG).
Hild & Kollegen stützen sich außerdem auf die gesetzliche Vermutung der Rechtsinhaberschaft (§ 85 Abs. 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 UrhG): Ist die Mandantin auf Streaming-Plattformen mit dem ℗-Vermerk und einer Jahreszahl als Herstellerin benannt, wird vermutet, dass ihr die Rechte zustehen. Ein pauschales Bestreiten der Aktivlegitimation führt deshalb selten weiter; eine fundierte Prüfung der Rechtekette am konkreten Titel bleibt trotzdem der erste Schritt.
Forderungshöhe: Wie die Beträge zustande kommen
Der Schadensersatz wird nach der Lizenzanalogie berechnet (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG): Gefordert wird, was ein vernünftiger Lizenzgeber für die kommerzielle Nutzung verlangt hätte. Hild & Kollegen setzen dafür eine Jahreslizenz an, deren Höhe von der Unternehmensgröße abhängig gemacht wird. In den uns vorliegenden Fällen werden 10.560 Euro oder 14.400 Euro Schadensersatz pro genutztem Titel verlangt.
Nicht jede Abmahnung liegt in diesem Bereich. Bei einzelnen Reels kleinerer Accounts werden häufig Pauschalbeträge im niedrigen vierstelligen Bereich gefordert, etwa 1.000 bis 1.500 Euro einschließlich Anwaltskosten.
Hinzu kommen in beiden Varianten Ermittlungskosten für die Sicherung des Verstoßes durch einen Dienstleister (häufig pauschal 250 Euro) und die Rechtsanwaltsgebühren nach RVG, die sich aus dem Gegenstandswert von Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch ergeben und schnell über 1.400 Euro liegen.
Ist die Forderung berechtigt?
Drei Fragen entscheiden:
Ist die Nutzung tatsächlich gewerblich? Maßgeblich ist das Gesamtbild des Accounts. Ein Business-Profil mit Shop-Link ist gewerblich; ein privates Profil mit gelegentlichem Hinweis auf den Arbeitgeber bewegt sich in einer Grauzone. Bei Privatpersonen greift zudem die Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 UrhG.
Hält die Mandantin die Rechte am konkreten Titel? Die Vermutung des § 85 Abs. 4 UrhG erleichtert den Nachweis, ersetzt ihn aber nicht in jedem Fall.
Ist eine Jahreslizenz für einen kurzen Clip angemessen? Ein Reel von wenigen Sekunden mit begrenzter Reichweite ist keine Werbekampagne. Die Berechnung nach Unternehmensgröße statt nach tatsächlicher Nutzung ist der zentrale Angriffspunkt. In der Praxis lassen sich die Beträge regelmäßig deutlich reduzieren; bei fehlender Rechtekette oder rein privater Nutzung ist die Forderung ganz abzuwehren.
Wie reagieren Betroffene richtig?
Frist notieren. Hild & Kollegen setzen Fristen von wenigen Tagen. Sie sind ernst zu nehmen, lassen sich aber anwaltlich meist verlängern.
Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben. Die vorformulierte Erklärung ist regelmäßig zu weit gefasst, enthält eine feste Vertragsstrafe und bindet den Unterzeichner 30 Jahre. Sinnvoll ist meist eine modifizierte Unterlassungserklärung: ohne Schuldanerkenntnis, mit Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“, beschränkt auf den konkreten Titel. Sie beseitigt die Wiederholungsgefahr und verhindert die einstweilige Verfügung.
Nicht selbst bei der Kanzlei anrufen. Jede Aussage kann als Eingeständnis gewertet werden – auch ein gut gemeintes „das war doch nur ein Reel“.
Video sichern, dann löschen. Datum, Reichweite und Aufrufzahlen dokumentieren, bevor das Video entfernt wird. Diese Zahlen sind das wichtigste Argument gegen die Jahreslizenz.
Nicht vorschnell zahlen. Zahlung und Unterlassungserklärung sind zwei getrennte Fragen. Wer die modifizierte Erklärung fristgerecht abgibt, kann über die Höhe der Zahlung verhandeln.
Lizenzangebot von fairSync nicht liegen lassen. Wer es unbeantwortet lässt, provoziert die Abmahnung und damit zusätzliche Kosten. Eine anwaltliche Antwort in diesem Stadium ist meist die günstigste Lösung.
Häufige Fragen
Das Lizenzangebot ist „unverbindlich“. Kann ich es einfach ignorieren?
Ignorieren ist die teuerste Variante. Aus dem Angebot wird die Abmahnung, und aus der Abmahnung werden Anwalts- und Ermittlungskosten, die es beim Lizenzangebot noch nicht gab.
Ich habe das Video sofort gelöscht. Ist damit alles erledigt?
Nein. Das Löschen beendet die Nutzung, beseitigt aber weder den Schadensersatzanspruch für die Vergangenheit noch die Wiederholungsgefahr. Für Letztere verlangt die Kanzlei die Unterlassungserklärung.
Mahnt Hild & Kollegen auch wegen anderer Dinge ab?
Ja, den größeren Teil machen Abmahnungen wegen Produktfotos in Online-Shops und eBay-Angeboten (§ 72 UrhG), übernommener Texte und kopierter AGB aus. Bei AGB ist die urheberrechtliche Schutzfähigkeit umstritten; Standardklauseln und gesetzlich vorgegebene Texte sind nicht monopolisierbar.
Wie vermeide ich das in Zukunft?
Nur Musik verwenden, für die eine ausdrückliche Lizenz für die kommerzielle Nutzung vorliegt – aus der eingeschränkten „kommerziellen“ Bibliothek der Plattform, von Stock-Musik-Anbietern oder direkt vom Rechteinhaber.
Fazit
Die Abmahnung von Hild & Kollegen ist echt und in ihrem Kern – gewerbliche Musiknutzung ohne Lizenz – oft nicht von der Hand zu weisen. Angreifbar ist vor allem die Forderungshöhe: Eine Jahreslizenz nach Unternehmensgröße für ein Reel von wenigen Sekunden ist selten angemessen. Wer die Frist wahrt, die Unterlassungserklärung modifiziert abgibt und die Nutzung dokumentiert, behält den Verhandlungsspielraum bei der Zahlung.
Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht, Darmstadt.









