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Abmahnung von IPPC Law wegen Musik in Instagram-Reels und TikTok-Videos: Forderungen, Fristen und Verteidigung

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht, Kanzlei Kramarz in Darmstadt.

Kurzfassung: Die Berliner Kanzlei IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Rechtsanwalt Daniel Sebastian) mahnt seit 2024 in großem Umfang gewerbliche Social-Media-Accounts ab, die Musik in Instagram-Reels oder TikTok-Videos verwendet haben. Auftraggeberin ist vor allem die B1 Recordings GmbH, ein Joint Venture von Sony Music, unter anderem wegen der Titel „Pedro“ und „Baiana“; daneben tritt die Defend Music Inc. auf. Anders als bei manchen anderen Absendern handelt es sich um echte Abmahnungen nach § 97a UrhG mit Unterlassungserklärung, Auskunftsverlangen und Zahlungsforderungen, die je nach Fall zwischen 2.500 und 15.000 Euro liegen. Dieser Beitrag erklärt, was gefordert wird, warum die Abmahnung echt ist und wo die Angriffspunkte liegen.

Wer ist IPPC Law und für wen mahnt die Kanzlei ab?

Die IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat ihren Sitz in der Storkower Straße 158, 10407 Berlin. Gegründet und geführt wird sie von Rechtsanwalt Daniel Sebastian. Die Kanzlei ist auf die massenhafte Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche spezialisiert und tritt für zwei sehr unterschiedliche Mandantengruppen auf:

  • Musiklabels und Rechteinhaber (Social Media): vor allem die B1 Recordings GmbH wegen Musiknutzung in Instagram-Reels und TikTok-Videos, außerdem die Defend Music Inc. wegen unlizenzierter Musik auf gewerblichen Instagram-Profilen.
  • Filmproduzenten aus dem Bereich Erwachsenenunterhaltung (Filesharing): Aylo Premium Ltd., MG Premium Ltd., MG Content RK Ltd. und Gamma Entertainment Inc. wegen des Angebots von Filmen in Tauschbörsen.

Dieser Beitrag behandelt die erste Gruppe. Welche Gruppe betroffen ist, entscheidet über die Verteidigungsstrategie – und darüber, ob die gesetzliche Kostendeckelung für Privatpersonen greift.

IPPC Law ist dafür bekannt, bei ausbleibender Reaktion zügig gerichtliche Schritte einzuleiten. Eine einstweilige Verfügung folgt in vielen Fällen binnen weniger Wochen nach Ablauf der gesetzten Frist.

Ist die Abmahnung echt?

Diese Frage stellen viele Empfänger, weil das Schreiben auf sie wie eine Massenmail wirkt. Die Abmahnung von IPPC Law ist jedoch kein Fake. Folgende Merkmale bestätigen die Echtheit: Absender ist die IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit der genannten Berliner Anschrift, Unterzeichner ist Rechtsanwalt Daniel Sebastian, die Rechtsgrundlagen (§§ 16, 19a, 85, 97 UrhG) sind korrekt zitiert und das beanstandete Video wird konkret bezeichnet.

„Echt“ bedeutet allerdings nicht „berechtigt in der geforderten Höhe“. Viele Forderungen sind überhöht oder in einzelnen Punkten angreifbar.

Warum ist die Musik aus der App-Bibliothek nicht erlaubt?

Der Kern des Vorwurfs ist stets derselbe: Die Musikbibliotheken von Instagram und TikTok sind nach den Nutzungsbedingungen der Plattformen nur für private, nicht-kommerzielle Nutzung lizenziert. Gewerbliche Accounts – also solche, die ein Unternehmen, Produkte oder Dienstleistungen bewerben – brauchen eine eigene Lizenz. Business-Accounts sehen meist ohnehin nur die eingeschränkte „kommerzielle“ Bibliothek; wer Musik außerhalb davon nutzt oder das Video außerhalb der App mit eigener Musik erstellt hat, handelt ohne Lizenz.

Betroffen sind die Rechte des Tonträgerherstellers (§ 85 UrhG), der ausübenden Künstler (§§ 73 ff. UrhG) und der Urheber von Komposition und Text. Die Nutzung im Video ist eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Daraus ergeben sich Ansprüche auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 UrhG), Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) und Auskunft (§ 101 UrhG).

Was fordert IPPC Law?

Die Abmahnungen sind standardisiert aufgebaut und enthalten regelmäßig vier Forderungen:

  1. Sofortige Unterlassung der weiteren Nutzung, das heißt Löschen des Videos.
  2. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer kurzen Frist. Die vorformulierte Erklärung ist weit gefasst, enthält eine feste Vertragsstrafe und bindet den Unterzeichner für 30 Jahre.
  3. Auskunft über Dauer und Umfang der Nutzung, Reichweite und Aufrufzahlen. Die Auskunft dient der Bezifferung des Schadensersatzes.
  4. Zahlung von Lizenzschadensersatz und Anwaltskosten.

Wie hoch sind die Forderungen?

Bei gewerblicher Musiknutzung auf Social Media liegen die Gesamtforderungen von IPPC Law typischerweise zwischen 2.500 und 15.000 Euro. Sie setzen sich zusammen aus dem Lizenzschadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG), den Anwaltskosten aus einem Streitwert, der häufig mit 10.000 bis 50.000 Euro angesetzt wird, sowie Dokumentations- und Auskunftskosten.

Diese Beträge sind verhandelbar. Nach unserer Erfahrung lassen sie sich mit anwaltlicher Vertretung häufig deutlich reduzieren.

Wo liegen die Angriffspunkte?

Gewerblichkeit. Die Plattformlizenz deckt private Nutzung ab. Ob ein Account gewerblich ist, ist eine Frage des Gesamtbilds. Ein privates Profil mit gelegentlichem Hinweis auf den Arbeitgeber ist etwas anderes als ein Business-Account mit Shop-Link. Bei Privatpersonen gilt außerdem die Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 UrhG auf einen Gegenstandswert von 1.000 Euro.

Rechtekette. Der Abmahner muss darlegen, dass seine Mandantin die geltend gemachten Rechte am konkreten Titel hält. Bei Leistungsschutzrechten des Tonträgerherstellers ist das oft nachweisbar, bei den Urheberrechten an Komposition und Text nicht immer.

Lizenzhöhe. Die Lizenzanalogie fragt, was vernünftige Parteien für die konkrete Nutzung vereinbart hätten. Ein Ausschnitt von wenigen Sekunden in einem Reel mit einigen hundert Aufrufen rechtfertigt keine Lizenz, wie sie für einen Werbespot mit Fernsehreichweite üblich wäre. Dokumentierte Reichweite und Nutzungsdauer sind hier die wichtigsten Argumente.

Streitwert. Die Anwaltskosten der Gegenseite hängen direkt vom angesetzten Streitwert ab. Ist er für die konkrete Nutzung zu hoch bemessen, sinken mit seiner Korrektur unmittelbar auch die Gebühren.

Umfang der Unterlassungserklärung. Die vorformulierte Erklärung ist regelmäßig zu weit. Eine modifizierte Fassung – ohne Schuldanerkenntnis, mit Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“, beschränkt auf den konkreten Titel – beseitigt die Wiederholungsgefahr ebenso, ohne den Unterzeichner unnötig zu binden.

Wie reagieren Betroffene richtig?

Frist notieren. IPPC Law setzt kurze Fristen. Sie sind ernst zu nehmen, lassen sich aber anwaltlich meist verlängern.

Video sichern, dann löschen. Datum, Aufrufzahlen, Reichweite und Nutzungsdauer dokumentieren, bevor das Video entfernt wird. Das Löschen selbst ist richtig, weil es die Wiederholungsgefahr beendet – es beseitigt aber nicht den Anspruch für die Vergangenheit.

Nicht selbst bei IPPC Law anrufen oder schreiben. Jede Aussage kann als Eingeständnis gewertet werden, auch eine gut gemeinte Erklärung, das Video sei „nur kurz online“ gewesen.

Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben. Sie gar nicht abzugeben ist bei einer berechtigten Abmahnung ebenfalls falsch, weil dann eine einstweilige Verfügung droht. Der richtige Weg ist in den meisten Fällen die modifizierte Erklärung.

Auskunft sorgfältig erteilen. Falsche oder unvollständige Angaben schaffen neue Angriffsflächen. Die Auskunft sollte anwaltlich vorbereitet werden.

Nicht vorschnell zahlen. Zahlung und Unterlassungserklärung sind zwei getrennte Fragen. Wer die modifizierte Erklärung abgibt, kann über die Zahlung weiterverhandeln.

Häufige Fragen

Ich habe die Unterlassungserklärung schon unterschrieben. Was jetzt?
Die Erklärung ist bindend; ein Widerruf ist grundsätzlich nicht möglich. Verhandelbar bleibt die Zahlung. Wichtig ist jetzt, jede weitere Nutzung des Titels – auch in älteren Videos – zu vermeiden, weil sonst die Vertragsstrafe fällig wird.

Das Reel hatte nur 300 Aufrufe. Spielt das eine Rolle?
Für die Frage, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, nicht. Für die Höhe des Lizenzschadensersatzes und des Streitwerts sehr wohl.

Ich habe das Video von einer Agentur erstellen lassen. Haftet die Agentur?
Nach außen haftet der Inhaber des Accounts, auf dem das Video veröffentlicht wurde. Ob im Innenverhältnis ein Rückgriff gegen die Agentur möglich ist, hängt vom Vertrag ab.

Was passiert, wenn ich nicht reagiere?
IPPC Law beantragt regelmäßig eine einstweilige Verfügung oder leitet ein Mahnverfahren ein. Beides verursacht zusätzliche Kosten, die der Abgemahnte trägt, wenn die Abmahnung berechtigt war.

Fazit

Die Abmahnung von IPPC Law für die B1 Recordings GmbH ist echt und in ihrem Kern – gewerbliche Musiknutzung ohne Lizenz – meist nicht von der Hand zu weisen. Angreifbar sind Umfang der Unterlassungserklärung, Lizenzhöhe und Streitwert. Wer die Frist wahrt, das Video sichert und die Erklärung modifiziert abgibt, vermeidet die einstweilige Verfügung und behält Verhandlungsspielraum bei der Zahlung.

Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht, Darmstadt.

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